Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Gegenstand und Gesellschaftsform gemäß GmbHG § 53

 

Leitsatz (amtlich)

Betreiben die Gesellschafter einer GmbH, ohne Firma, Sitz, Gegenstand und Gesellschaftsform gemäß GmbHG § 53 zu ändern, an einem anderen Orte ein anderes vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer Firma, die auf eine neue GmbH hinweist, deren Eintragung aber gar nicht beabsichtigt ist, so liegt darin schlüssig der Abschluß eines auf den Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft gerichteten Gesellschaftsvertrages.

 

Normenkette

GmbHG § 53

 

Fundstellen

Haufe-Index 649084

BGHZ, 240

NJW 1957, 218

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