Leitsatz (redaktionell)

(Beginn der Jahresfrist nach BGB § 566 S 2 Halbs 2)

1. Das erste Jahr, für dessen Schluß die Kündigung nach BGB § 566 frühestens zulässig ist, rechnet jedenfalls bei einem noch nicht vollzogenen Mietvertrag vom Abschluß des Vertrags und nicht von der Übergabe der Mietsache an.

2. Wird ein nach BGB § 566 formgemäß abgeschlossener Mietvertrag ohne Beachtung der gesetzlichen Schriftform geändert und gilt damit als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, so beginnt die Mindestlaufzeit mit Abschluß des Änderungsvertrags.

 

Normenkette

BGB § 566 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 11.07.1985; Aktenzeichen 8 U 5444/84)

LG Berlin (Entscheidung vom 30.08.1984; Aktenzeichen 25 O 32/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538050

BGHZ, 54

NJW 1987, 948

JZ 1987, 410

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