Leitsatz (redaktionell)
(Beginn der Jahresfrist nach BGB § 566 S 2 Halbs 2)
1. Das erste Jahr, für dessen Schluß die Kündigung nach BGB § 566 frühestens zulässig ist, rechnet jedenfalls bei einem noch nicht vollzogenen Mietvertrag vom Abschluß des Vertrags und nicht von der Übergabe der Mietsache an.
2. Wird ein nach BGB § 566 formgemäß abgeschlossener Mietvertrag ohne Beachtung der gesetzlichen Schriftform geändert und gilt damit als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, so beginnt die Mindestlaufzeit mit Abschluß des Änderungsvertrags.
Normenkette
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 11.07.1985; Aktenzeichen 8 U 5444/84) |
LG Berlin (Entscheidung vom 30.08.1984; Aktenzeichen 25 O 32/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 538050 |
BGHZ, 54 |
NJW 1987, 948 |
JZ 1987, 410 |
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