Leitsatz (amtlich)

a) Zu den Vorschriften im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO gehören auch in der Form bloßer „Richtlinien” erlassene Verwaltungsanordnungen, soweit sie nicht nur innerdienstliche Anweisungen an die Behörden darstellen, sondern darüber hinaus Bestimmungen enthalten, die zumindest die Einhaltung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatzes gewährleisten sollen (hier: Richtlinien zur Gewährung von Flutschadenbeihilfen).

b) Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei Abtretung einer aus sozialen Gründen zweckgebundenen und daher in entsprechender Anwendung des § 399 BGB unabtretbaren Beihilfeforderung gegenüber der öffentlichen Hand, wenn der Mangel der Übertragbarkeit auf der Zweckbestimmung der Zahlung gerade an den Abtretenden beruht.

 

Normenkette

ZPO § 549 Abs. 1; BGB §§ 242, 399

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 23.09.1966)

LG Hamburg (Urteil vom 06.01.1966)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. September 1966 aufgehoben.

II. Das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 1966 wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 57 HL 268/64 hinterlegten Betrags von 14.700 DM nebst aufgelaufener Zinsen an den Beklagten einzuwilligen.

III. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrag von 14.700 DM nebst Zinsen, den sie beide beanspruchen.

Der Beklagte, ein aus Ostpreußen stammender Friseur, eröffnete nach Rückkehr aus 16-jähriger russischer Kriegsgefangenschaft am 15. März 1960 in H.-W. einen Friseursalon. Er finanzierte das Geschäft u.a. mit einem von der Klägerin als Treuhänderin der Bundesrepublik (Ausgleichsfonds) nach den Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Mai 1961 gewährten Aufbaudarlehen von 25.000 DM. Zur Sicherung übereignete er der Klägerin die gesamte Geschäftseinrichtung.

Am 15. Januar 1962 leistete er auf Antrag der AOK H.-H. wegen bis September 1961 rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.613,44 DM den Offenbarungseid, konnte aber seinen Betrieb aufrecht erhalten.

Doch wurde dieser von der Sturmflutkatastrophe am 16./17. Februar 1962 betroffen. Es entstand erheblicher Sachschaden. Das Geschäft lag mehrere Wochen still. Die Gehälter für drei Angestellte mußte der Beklagte weiter bezahlen.

Nachdem ihm die Klägerin am 15. Mai 1962 im Einvernehmen mit der zuständigen Lastenausgleichsbank das Aufbaudarlehen wegen veränderter Umstände aus wichtigem Grund gekündigt hatte, beantragte der Beklagte im September 1962 bei der Flutschadenstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, ihm eine Beihilfe zur Überwindung der Flutschäden nach den dazu erlassenen „Richtlinien” vom 31. Juli 1962 zu gewähren. In diesen Richtlinien ist (Ziff. 19) unter anderem bestimmt, daß die Beihilfen nur „zur Überwindung unmittelbarer Sachschäden und zur Existenzsicherung” bewilligt werden dürfen, wovon Ausnahmen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde gemacht werden können.

Im November 1962 unternahm der Beklagte einen Selbstmordversuch, durch den ihm eine Hand gelähmt wurde, so daß er zunächst nicht mehr in der Lage war, seinen Beruf persönlich auszuüben. Als außerdem die Vermieterin der Geschäftsräume wegen rückständiger Miete einen Räumungstitel gegen ihn erwirkt hatte, stellte er Anfang 1963 den Betrieb ein. Die gesamte Geschäftseinrichtung – d.h. die von der Sturmflut verschont gebliebenen und die später bei der Firma G. in B. jeweils unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände – gab er an die Firma G. zurück, ohne die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Dieser floß der erzielte Erlös nur in geringem Umfang zu.

Der Beklagte war in der Folgezeit als Wachmann, Hausmeister und Hilfsarbeiter in Süddeutschland tätig.

Unter dem 22. Februar 1963 richtete die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten und forderte ihn angesichts der eigenmächtigen Herausgabe der ihr sicherungsübereigneten Geschäftseinrichtung durch ihn an die Firma G. auf, alles zu tun, um die fällige Darlehensschuld zu tilgen. Dazu sei notwendig, daß er ihm etwa zu bewilligende Flutschadenbeträge zur Verfügung stelle.

Damit war der Beklagte einverstanden. Auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin trat er dieser mit schriftlicher Erklärung vom 6. Juli 1963 seine „Entschädigungsansprüche” wegen des erlittenen Flutschadens ab. Am 31. März 1964 gewährte die Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Stadt Hamburg dem Beklagten eine (nicht zurückzahlbare) Flutschadenbeihilfe von 14.700 DM und hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht Hamburg zugunsten der Parteien.

Im vorliegenden Verfahren erstreben beide (der Beklagte widerklagend) die Zustimmung des jeweils anderen Teils zur Auszahlung der Summe nebst Zinsen an sich.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die vorgenommene Abtretung des Beihilfeanspruchs, gegen die keinerlei Bedenken zu erheben seien. Die Abtretung sei weder vertraglich ausgeschlossen worden, noch stehe ihr eine Zweckbindung der Beihilfe entgegen, die wirtschaftlich gesehen an die Stelle der durch die Flutkatastrophe zerstörten Geschäftseinrichtung getreten sei. Die eigentlich Geschädigte sei also sie, die Klägerin, als die frühere Sicherungseigentümerin der Gegenstände. Zur Existenzsicherung, d.h. zur Wiederherstellung und Fortführung des ursprünglichen Betriebs, habe die Beihilfe aber schon bei Abtretung der Forderung nicht mehr verwendet werden können. Damals habe der Beklagte das Geschäft bereits aufgegeben gehabt, nachdem es bis Ende 1962 fortbestanden habe. Der Beklagte sei gar nicht an der Flutkatastrophe, sondern aus anderen Gründen gescheitert. Zum Aufbau eines gänzlich neuen Betriebes habe die Beihilfe aber nicht dienen sollen. Der Beklagte verstoße zumindest gegen Treu und Glauben, wenn er sich jetzt auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufe, obwohl er ausdrücklich erklärt habe, er wolle die Entschädigung der Klägerin zukommen lassen.

Der Beklagte hält die Abtretung für unwirksam: einmal bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe, die vor ihrer Bewilligung überhaupt nicht bestimmbar sei. Außerdem sei die Abtretung vertraglich ausgeschlossen worden. Ihr stehe auf jeden Fall die Zweckbindung der Beihilfe entgegen, die ihm, dem Beklagten, ausschließlich zur Fortführung seines Betriebs und zur Sicherung seiner Existenz gewährt worden sei. Er strebe nach wie vor an, wieder einen Friseursalon zu eröffnen. Das liege durchaus im Sinne der Beihilferichtlinien. Der mit diesen verfolgte Zweck würde vielmehr gerade vereitelt, wenn die Entschädigung der Klägerin zuflösse, die gar nicht beihilfeberechtigt gewesen wäre und dadurch auch mehr erhalte, als eine Verwertung der ihr sicherungsübereigneten, durch die Sturmflut zerstörten Gegenstände erbracht hätte. Der Beklagte focht am 20. September 1965 seine Abtretungserklärung wegen Drohung an. Er meint, außerdem, ihre Ausnutzung durch die Klägerin sei unter den gegebenen Umständen sittenwidrig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag und die Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist zulässig, da der Wert des Streitgegenstands (hinterlegte Streitsumme zuzüglich der bis zur Einlegung der Revision aufgelaufenen Hinterlegungszinsen) die Revisionssumme überschreitet (Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Januar 1967 – Ib ZA 8/66).

I. Das Berufungsgericht versteht den von den Parteien am 6. Juli 1963 geschlossenen Vertrag dahin, daß der Beklagte der Klägerin den Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Beihilfe abtreten wollte. Diese damals noch künftige Forderung sei hinreichend bestimmbar gewesen. Seine zur Abtretung führende Erklärung habe der Beklagte nicht wirksam angefochten, da die von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 1963 ausgesprochene Drohung rechtmäßig gewesen sei.

Die Abtretbarkeit der Beihilfe sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zwar nicht vertraglich ausgeschlossen worden. Die Zweckbindung dieser Sozialleistung, die der Überwindung unmittelbarer Sachschäden und der Existenzsicherung der von der Sturmflutkatastrophe Betroffenen dienen sollte, bewirke jedoch, daß sich ihr Inhalt verändere, wenn sie an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger – auch die Klägerin – erbracht werde. Damit sei der Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Beihilfe entsprechend § 399 BGB an sich unabtretbar gewesen.

Darauf dürfe sich der Beklagte aber nach Treu und Glauben nicht berufen. Aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag, der nach den §§ 308, 309 BGB schon deshalb wirksam sei, weil nach den Richtlinien mit Zustimmung der obersten Landesbehörde von der Zweckbindung der Beihilfe habe abgesehen werden können, sei dem Beklagten die Nebenpflicht erwachsen, alles zu unterlassen, was der Verwirklichung der getroffenen Abrede entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfe er die Beihilfe nicht mehr für sich beanspruchen. Nachdem er dieser Unterlassungspflicht zuwider gehandelt habe, könne die Klägerin die Beseitigung der dadurch eingetretenen Lage verlangen. Da der Betrieb des Beklagten in Hamburg zur Zeit der Abtretung schon abgewickelt gewesen sei, hätten die von der Sturmflut hervorgerufenen Sachschäden mit der Beihilfe nicht mehr unmittelbar überwunden werden können. Auch zur Existenzsicherung sei sie nicht mehr verwendbar gewesen, weil darunter nur die Erhaltung eines bereits vorhandenen, nicht der Aufbau eines neuen Unternehmens zu verstehen sei. Die Klägerin wolle die Beihilfe zwar auch nicht dem Sinn der Richtlinien entsprechend verwenden, doch stehe sie, die ihre gesamten Sicherheiten verloren habe, nach der Aufgabe des Geschäfts dem Flutschaden näher als der Beklagte. Auf soziale Gesichtspunkte könne er sich gegenüber der Klägerin nicht stützen, da ihm auch das von ihr stammende, in anderem Zusammenhang gewährte Darlehen aus sozialen Gründen gewährt worden sei.

II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler die von den Parteien getroffene Abrede dahin verstanden, daß der Beklagte lediglich seinen künftigen, auf Auszahlung der bewilligten Beihilfe gerichteten Anspruch, der damit auch hinreichend bestimmbar ist, auf die Klägerin hat übertragen wollen. Eine solche Abtretung ist an sich möglich, wie vom Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

2. Ob, wie das Berufungsgericht ferner angenommen hat, der Beklagte seine zur Abtretung führenden Erklärungen nicht wirksam wegen Drohung angefochten hat, da das vorangegangene Schreiben der Klägerin vom 22.2.1963 mit Rücksicht auf die dem Beklagten zur Last gelegte Verletzung des mit ihr geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrags als rechtmäßig angesehen werden müsse, kann dahingestellt bleiben. Insoweit hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die vom Beklagten an die Firma G. zurückgegebenen Sachen unter deren Eigentumsvorbehalt standen.

3. Beizutreten ist dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beihilfeanspruch des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 399 BGB unabtretbar war.

a) Zutreffend zieht das Berufungsgericht diese Folgerung aus der Zweckbindung, die der Flutschadenbeihilfe nach den zu ihrer Gewährung erlassenen Richtlinien beigelegt ist. In solchen Fällen gehört der Verwendungszweck zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Damit kann eine der getroffenen Bestimmung widersprechende Verwendung der bewilligten Gelder eine Veränderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 (erste Alternative) BGB darstellen. Davon geht die Klägerin bei Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz selbst aus, wie die Ziffer 2 des von ihr auch gegenüber dem Beklagten verwendeten Formulars zeigt. Für diesen Fall hat das zudem der BGH (BGHZ 25, 211 = NJW 1957, 1759) bereits entschieden. Ebenso wurden von der Rechtsprechung (vgl. KG DR 1940, 814; JW 1937, 2232) Baugelddarlehen nach dem Gesetz vom 1.6.1909 (RGBl S. 449) und staatliche Subventionen zur Herstellung von verbilligtem Konsumbrot (vgl. LG Würzburg MDR 1952, 172) behandelt. Es sind aber durchaus weitere Anwendungsfälle denkbar (so auch RGRK 11. Aufl. Anm. 6 zu § 399 BGB).

Dabei bedarf die Zweckbindung, um einer Forderung höchstpersönlichen Charakter zu verleihen, keineswegs – wie die Revisionserwiderung meint – der ausdrücklichen Verankerung in einem Gesetz. Sie kann sich ohne weiteres auch aus der Natur des jeweils bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGH a.a.O.). Darüber hinaus ist es aber auch im Interesse der Allgemeinheit geboten und zulässig, die Verwendung öffentlicher Gelder – wie hier – durch Verwaltungsvorschriften näher zu regeln.

b) Die der Gewährung von Flutschadenbeihilfen zugrundeliegenden Richtlinien des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 1962 sind entgegen der Ansicht der Revisonserwiderung revisibel.

Zu den Vorschriften im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO gehören nicht nur Normen im Range von Gesetzen oder Verordnungen sondern auch solche Verwaltungsanordnungen, die nicht lediglich innerdienstliche Anweisungen an die Behörden darstellen, sondern darüber hinaus für Dritte die Grundlage von Rechtsansprüchen bilden oder die Entstehung einer bindenden rechtlichen Verpflichtung zur Folge haben. Der III. Zivilsenat hat das für die von einer Landesregierung erlassenen „Richtlinien über die Gewährung von Ministerialzulagen” bejaht (LM Nr. 46 zu § 549 ZPO). Für die im vorliegenden Falle zu beurteilenden Richtlinien zur Gewährung von Flutschadenbeihilfen kann nichts anderes gelten. Sie sollten zumindest die Einhaltung des verfassungsmäßigen Gleichheitsprinzips (im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes) gewährleisten, dem die öffentliche Hand in allen Bereichen unterliegt (BGHZ 29, 76, 80), und waren mit dieser Zielsetzung für alle mit den Beihilfeanträgen befaßten Behörden, aber auch für die Gesuchsteller verbindlich.

Diese Vorschriften hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg allerdings nur innerhalb seines Hoheitsbereichs, also allein für den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg erlassen können. Gleichlautende Bestimmungen sind aber in den ebenfalls von der Flutkatastrophe am 16./17. Februar 1962 betroffenen Ländern Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach gegenseitiger Abstimmung unter Einbeziehung der Bundesregierung ergangen. Wenn jedoch in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken inhaltsgleiche Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist, so sind die jeweils zugrunde liegenden Vorschriften nach gefestigter Rechtsprechung auch revisibel (BGH NJW 1967, 247 m. weiteren Nachw.).

c) Zutreffend hat ferner das Berufungsgericht die Klägerin nicht in den Kreis der Personen einbezogen, an die Beihilfeleistungen ohne Zweckentfremdung erbracht werden konnten. Die Beihilfen sollten nicht einfach an die Stelle der für die Flutkatastrophe zerstörten oder beschädigten Gegenstände treten – wie die Klägerin meint – und damit nicht etwa letztlich deren Eigentümer ohne Rücksicht auf den sozialen Gesichtspunkt der Existenzsicherung zustehen. Die öffentlichen Mittel waren vielmehr grundsätzlich nur dazu bestimmt, die von der Sturmflut unmittelbar Betroffenen wieder in den Genuß der verloren gegangenen oder beschädigten Sachen zu bringen und ihnen die Existenzgrundlage zu erhalten. Die Aktion stellte eine im öffentlichen Interesse liegende soziale Maßnahme dar. Daher forderte auch Ziff. I 4 Abs. 2 der Richtlinien als Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe, daß die entstandenen (erheblichen) Schäden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten ohne staatliche Hilfe nicht oder nicht annähernd beseitigt werden können. Gerade das traf auf die Klägerin nicht zu, weshalb sie nicht zu den Antragsberechtigten gezählt hätte, ohne daß es darauf ankäme, ob sie hinsichtlich ihres Sicherungseigentums als von der Sturmflutkatastrophe nur mittelbar, oder – wie erforderlich – unmittelbar Betroffene zu gelten hat. Es kann deshalb auch hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf den behaupteten Eigentumsvorbehalt der Firma G. überhaupt Eigentum erworben hatte und ob die dem Beklagten bewilligte Beihilfe sich ausschließlich auf die der Klägerin übereigneten Sachen bezog.

Die Zweckbindung der Beihilfe war im Zeitpunkt ihrer Bewilligung auch weder allgemein noch gegenüber der Klägerin entfallen. Darüber hatte nach Ziff. I 9 Satz 2 der Richtlinien ausschließlich die oberste Landesbehörde zu befinden, die insoweit unstreitig keine Entscheidung getroffen hat.

Die dem Beklagten zuerkannte Beihilfeforderung war demnach in entsprechender Anwendung des § 399 BGB unabtretbar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.

4. Seine Ansicht, daß sich der Beklagte darauf nach Treu und Glauben nicht soll berufen können, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Abtretung der Beihilfeforderung des Beklagten zugrunde liegende Sicherungsabrede der Parteien nach § 306 BGB nichtig ist, weil sie auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet war, oder ob sie – wie das Berufungsgericht meint – mit Rücksicht auf den ausnahmsweise möglichen Wegfall der Zweckbindung in Ziffer I 9 Satz 2 der Richtlinien nach den §§ 308 Abs. 1, 309 BGB gültig blieb.

Denn auf die vom Berufungsgericht angeführte Nebenpflicht des Beklagten, alles zu unterlassen, was der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarung, wonach die Beihilfe der Klägerin zugute kommen solle, entgegenstehen könnte, läßt sich hier ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Summe bei Unübertragbarkeit der zugrunde liegenden Forderung nicht stützen. Die aus den §§ 402, 242 BGB herzuleitende Nebenverpflichtung, die das Berufungsgericht im Auge hat, setzt zumindest im Regelfall – das geht schon aus den von ihm selbst herangezogenen Reichsgerichtsentscheidungen hervor (RGZ 111, 298, 303; 112, 373, 376) – eine wirksame Abtretung voraus und soll lediglich dem neuen Gläubiger die ungehinderte Ausübung des ihm übertragenen Rechts sichern (vgl. RG a.a.O., Löscher in RGRK Anm. 1 zu § 402 und Anm. 2 zu § 398; Erman/Westermann Anm. 3 zu § 402 BGB).

Scheitert die Forderungsabtretung an dem auf der Zweckbestimmung der Zahlung gerade an den Zedenten beruhenden Mangel der Übertragbarkeit des infrage stehenden Rechts, so bestimmen sich die Rechtsfolgen, wenn nicht § 306 BGB eingreift, nach den Vorschriften über die nachfolgende Unmöglichkeit, also den §§ 275 ff, 323 ff BGB. Das bedeutet, daß der Schuldner, wenn – wie hier – keiner der Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, grundsätzlich von seiner Leistung frei wird (§§ 275, 323 BGB). Mit dieser, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Regelung ist die Ausweitung der oben näher umrissenen Nebenpflicht in dem vom Berufungsgericht vertretenen Umfang unvereinbar.

b) Auch die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht der Vertragspartner bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften (BGH BB 1963, 793; 1956, 869; RGZ 151, 35, 39;129, 357, 376-RGRK Anm. 28; Soergel/Siebert/Knopp Anm. 149; Erman Anm. III 2 d ee je zu § 242 BGB) führen nicht weiter. Denn von der Einholung eines Bescheids der obersten Landesbehörde über eine Ausnahme von der Zweckbindung der Beihilfe, die sich keineswegs von selbst verstand, war zwischen den Parteien nie die Rede. Der Beklagte hat auch nichts getan, um den beabsichtigten Forderungsübergang auf die Klägerin zu vereiteln oder zu stören. Er war und ist ausschließlich aus Rechtsgründen zu der Abtretung nicht in der Lage.

c) Ob der Beklagte insoweit zur Aufklärung der Klägerin, der die erlassenen Richtlinien ebenso bekannt sein mußten wie ihm, verpflichtet war, braucht nicht erörtert zu werden. Aus einem eventuellen Verschulden bei Vertragsschluß könnte die Klägerin nur das Vertrauensinteresse beanspruchen (BGH LM Nr. 1 zu § 463 BGB; NJW 1965, 533). Sie macht jedoch keinen Vertrauensschaden geltend, sondern will gestellt werden, wie wenn der Beklagte erfüllt hätte.

d) Das könnte sie nur über die allgemeine Arglisteinrede erreichen (§ 242 BGB), d.h., wenn sich die Berufung des Beklagten auf die Unabtretbarkeit der Beihilfe nach Treu und Glauben mit seinem früheren Verhalten nicht in Einklang bringen ließe und deshalb als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Darauf läuft die Begründung des angefochtenen Urteils auch hinaus. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann aber in dem jetzt vom Beklagten über die Abtretbarkeit des Beihilfeanspruchs eingenommenen Standpunkt kein Rechtsmißbrauch gesehen werden.

Denn der bloße Wechsel einer Rechtsanschauung vermag für sich allein diesen Vorwurf noch nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, daß der andere Teil nach den gegebenen Umständen auf eine dem einmal bezogenen Standpunkt entsprechende gleichbleibende Einstellung vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH LM Nr. 5 zu § 1 WZG; ähnlich BGHZ 32, 273, 279 = NJW 1960, 1522, 1524; LM Nr. 4 zu § 242 (A) BGB; Nr. 5 zu § 505 BGB; RGZ 144, 89; h.M.: vgl. RGRK Anm. 134, 135; Soergel/Siebert/Knopp Anm. 229, 235, 236; Erman Anm. III 3 b aa je zu § 242 BGB).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte mit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der erst noch zu bewilligenden Flutschadenbeihilfe am 6. Juli 1963 einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, auf den sich die Klägerin verlassen hat und hätte verlassen dürfen. Daß die Wirksamkeit der Abtretung zweifelhaft war, mußte ihr, die mit der zweckgebundenen Verwendung öffentlicher Mittel mehr Erfahrung hat als der Beklagte, von vornherein klar sein. Sie ließ sich also in ein Geschäft ein, dessen Ungewissen Ausgang sie ohne weiteres erkennen konnte. Spätestens im Juni 1964, also nicht einmal ein Jahr später und nur kurze Zeit nach der vom Flutschadenamt vorgenommenen Hinterlegung erfuhr sie aber bereits, daß nunmehr der Beklagte den bewilligten Betrag für sich beanspruchte. An welchen gegen den Beklagten zu treffenden, Erfolg versprechenden Maßnahmen sie bis dahin gehindert gewesen sein soll, ist weder dargetan noch sonst zu erkennen.

Gegenüber anderen Gläubigern des Beklagten ist die Klägerin keineswegs etwa dadurch ins Hintertreffen geraten, daß sie sich auf die Abtretung verlassen hat.

Der Auszahlungsanspruch des Beklagten gegenüber der Hinterlegungsstelle ist zwar inzwischen mehrfach gepfändet worden, jedoch ohne Erfolg. Da die Beihilfe wegen ihrer Zweckbindung und ihres daraus folgenden höchstpersönlichen Charakters unabtretbar war, war sie nach § 851 ZPO jedenfalls insoweit auch unpfändbar, als die Überweisung der Forderung an einen Dritten zu einer Zweckentfremdung der bewilligten Gelder geführt hätte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Pfändungsschutz nicht nur mit der Auszahlung an den Beklagten, sondern auch mit der Überweisung auf ein von ihm angegebenes Bankkonto enden würde (so RGZ 133, 249, 256 für Beamtengehälter). Denn der tragende Grund für diese Annahme wäre, daß der Bezugsberechtigte dann – wie bei der Barzahlung – nach seinem freien Willen über das empfangene Geld verfügen könnte, also in seinen unmittelbaren Genuß kommen würde, was der Pfändungsschutz gewährleisten soll (RG a.a.O.).

Daran fehlt es bei der Hinterlegung nach § 372 BGB. Hier hat der Berechtigte das Geld vor der tatsächlichen Auszahlung noch nicht eingenommen. Deshalb muß sein Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle jedenfalls dann unter dem gleichen Pfändungsschutz stehen, wie die ursprüngliche Forderung, wenn nach deren Zweckbestimmung – wie im vorliegenden Fall – die hinterlegte Summe gerade ihm, dem ursprünglichen Forderungsinhaber, persönlich zufließen soll (noch weitergehend Stein/Jonas/Schönke Anm. IV 1 zu § 850 ZPO).

Die Klägerin kann sich sonach auf keinen vom Beklagten veranlaßten Vertrauenstatbestand berufen, auf den sie sich nach Treu und Glauben verlassen konnte und verlassen hat.

e) Auch anderweitige Umstände, aus denen die Klägerin einen Rechtsmißbrauch des Beklagten herleiten könnte, sind nicht erkennbar.

Das Berufungsgericht stellt selbst fest, die teilweise Abdeckung des von der Klägerin gewährten Aufbaudarlehens entspreche nicht dem regelmäßigen Sinn der Beihilfe. Dann besteht aber auch nach Treu und Glauben kein Grund, gerade ihr das Geld zukommen zu lassen, selbst wenn es der Beklagte ebenfalls nicht mehr genau den Richtlinien entsprechend verwenden könnte. Das ist überdies nicht der Fall. Das Berufungsgericht haftet zu sehr am Wortlaut, wenn es der Ziffer I 9 der Richtlinien entnimmt, die dort verwendeten Begriffe der „Überwindung unmittelbarer Sachschäden” und der „Existenzsicherung” würden ein noch vorhandenes Unternehmen voraussetzen und kämen nicht mehr zum Zuge, wenn – wie hier – der Betrieb habe geschlossen werden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden, auch nicht unter Hinzuziehung der weiteren Bestimmungen in Ziff. III 1 und IV. Eine solche Auslegung würde schon den Fällen nicht gerecht, in denen ein Unternehmen durch die Sturmflut völlig zerstört und vernünftigerweise an anderer Stelle ganz neu wieder aufgebaut wurde. Sie sollten sicherlich nicht von einer Beihilfe ausgeschlossen sein, nur weil vom bisherigen Betrieb überhaupt nichts mehr vorhanden war. Dessen Neuaufbau diente vielmehr der Überwindung unmittelbarer Sachschäden ebenso wie der Existenzsicherung der Betroffenen.

Nicht anders ist es, wenn ein Geschäft zwar schwer angeschlagen war, zunächst aber noch weiterbetrieben werden konnte, schließlich dann doch aufgegeben werden mußte, weil dem Inhaber die zur Fortführung notwendigen Mittel ausgegangen waren. Bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes wäre nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung die Überwindung unmittelbarer Sachschäden und die Existenzsicherung des Betroffenen im Sinne der Richtlinien noch möglich gewesen, danach nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage des Geschädigten stellt sich nach der Geschäftsaufgabe aber eher noch bedrohlicher dar als vorher. Vor allem liefe die Auffassung des Berufungsgerichts darauf hinaus, daß ein so Geschädigter von den Vergünstigungen der sozialen Hilfsaktion nur deshalb ausgeschlossen würde, weil die ihm an sich zu gewährende Beihilfe zu spät käme. Ein derart unsoziales Ergebnis kann nicht gewollt sein. Die Ziffer I 9 der Richtlinien kann deshalb nur so verstanden werden, daß von ihr auch Flutschadensfälle erfaßt werden sollen, in denen ein Geschäft aufgegeben wurde und sein völliger Neuaufbau infrage steht, und daß hierbei örtliche Veränderungen dem Betroffenen freigestellt sind.

So ist es im vorliegenden Fall. Der etwa zu fordernde zeitliche Zusammenhang der Betriebseinstellung mit der Flutkatastrophe ist gewahrt. Der Beklagte mag zwar schon vorher in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten gewesen sein; daß die ihm von der Sturmflut zugefügten Schäden wesentlich zu seinem nicht einmal ein Jahr später eingetretenen geschäftlichen Zusammenbruch beigetragen haben, ist aber keineswegs auszuschließen. Es kann auch nicht zu seinen Lasten gehen, daß er weder im Zeitpunkt der Abtretung (Juli 1963) noch in der Zwischenzeit ein neues Geschäft eröffnet hat, da ihm das – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – vor Auszahlung der Beihilfe nicht zuzumuten war.

Ob der Beklagte gesundheitlich in der Lage ist, selbst wieder als Friseur zu arbeiten, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Das ist zum Aufbau eines neuen Geschäfts nicht unbedingt erforderlich.

Nach alledem besteht für den Beklagten noch die Möglichkeit, den ihm bewilligten Betrag im Sinne der mehrfach erwähnten Richtlinien zu verwenden. Damit entfällt zugleich der vom Berufungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt, die Klägerin stehe dem Flutschaden jetzt gleichsam näher als der Beklagte, eine Annahme, die im übrigen schon insofern Bedenken begegnen würde, als die Beihilfe dem Beklagten gar nicht ausschließlich zur Deckung der entstandenen Sachschäden, von denen die Klägerin allenfalls mitbetroffen sein konnte, sondern auch zur Existenzsicherung gewährt worden ist, an der teilzunehmen für die Klägerin keinerlei Anlaß bestand.

Welchen Gang dem Beklagten nach einer Geschäftseröffnung eventuell drohende Zwangsvollstreckungen etwa im Hinblick auf § 811 Ziffer 5 ZPO nehmen könnten, ist zu wenig voraussehbar, um in die Überlegungen einbezogen werden zu können, inwiefern der Beihilfezweck letzten Endes doch noch vereitelt werden könnte.

Zusammenfassend ist daher kein hinreichender Grund zu erkennen, aus dem der zugunsten der Parteien hinterlegte Betrag nach Treu und Glauben der Klägerin zugute kommen müßte. Diese ist vielmehr verpflichtet, in die Auszahlung der Summe an den Beklagten zu willigen. Eine dahingehende Erklärung der Klägerin benötigt der Beklagte (§ 13 HO), um gegenüber der Hinterlegungsstelle den Nachweis seiner Berechtigung im Verhältnis der Parteien zueinander führen zu können. Das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene (keine besonderen Kosten verursachende) Widerklage ist deshalb zu bejahen.

III. Auf die Revision war das angefochtene Urteil hiernach aufzuheben und der Widerklage unter Abweisung der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Pehle, Alff, Simon, Merkel, Girisch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502342

Nachschlagewerk BGH

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