Leitsatz (amtlich)

1. Wird jemand in Form einer Innengesellschaft an dem Geschäftsvermögen eines anderen unentgeltlich beteiligt, so bedarf der Gesellschaftsvertrag der Form des BGB § 518. Die Einbuchung des Anteils stellt keine Bewirkung der versprochenen Leistung dar.

2. Bei der Innengesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648001

BGHZ, 378

NJW 1953, 138

DNotZ 1953, 48

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