Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine GmbH auf Grund des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften § 2 vom 1934-10-09 (RGBl I 914) wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist nicht schon deshalb eine gegen die GmbH gerichtete Forderung im Sinne des BGB § 1163 Abs 1 S 2 als mit der Folge erloschen anzusehen, daß der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einer Hypothek für die Forderung belastet ist, die Hypothek erwürbe.

2. Erstreckt sich die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1956-08-17 (BVerfGE 5, 85) ausgesprochene Einziehung des Vermögens der auf Grund dieses Urteils aufgelösten KPD auf das als Treuhandvermögen der KPD angesehene Vermögen einer GmbH, so beeinträchtigt dies nicht ohne weiteres den Fortbestand dinglicher Rechte an Grundstücken, die zum Vermögen der GmbH gehören.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650398

BGHZ, 303

NJW 1968, 297

MDR 1968, 34

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