Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ehegatte kannte bereits bei Eingehung der Ehe den Grund, der zur Aufhebung der Ehe wegen Irrtums über eine bei ihm vorhandene persönliche Eigenschaft führen kann, dann, wenn er damals wußte, daß er diese Eigenschaft besaß, und daß der andere Ehegatte sie nicht kannte oder sich unrichtige Vorstellungen über sie machte und sich bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschliessung hätte abhalten lassen.

Ein Schuldausspruch nach §37 Abs. 2 EheG ist nicht möglich, wenn die Ehe wegen Irrtums des Berechtigten darüber, daß der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung an den Nachwirkungen einer Syphilis litt, aufgehoben wird, der Erkrankte sich jedoch zur Zeit der Heirat für völlig ausgeheilt hielt.

2. Klagt ein Ehegatte auf Aufhebung der Ehe unter Feststellung einer Schuld des beklagten Ehegatten, hilfsweise auf Scheidung aus Verschulden, und hat er im Berufungsrechtszug mit dem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg, erweist sich jedoch auf die vom Beklagten eingelegte, auf den Schuldspruch beschränkte Revision der mit der Aufhebungsklage verbundene Schuldantrag als unbegründet, so muß das Revisionsgericht den Rechtsstreit, auch wenn der Kläger keine Anschlußrevision eingelegt hat, an die Vorinstanz zurückverweisen, damit das hilfsweise geltend gemachte Scheidungsbegehren geprüft wird. Daß der Kläger ein Recht auf Aufhebung der Ehe hat, kann in der neuen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt werden.

 

Normenkette

EheG §§ 32, 37; ZPO §§ 260, 565, 615; DVO EheG § 18 1.

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 26.10.1956)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist am ... 1909 geboren. Als sie 18 Jahre alt war, zog sie sich eine Syphilisinfektion zu. Von 1937 bis 1943 war sie verheiratet; die Ehe, die kinderlos geblieben war, wurde durch den Tod ihres Mannes aufgelöst. Auch der am ... 1914 geborene Kläger verlor seine erste Ehefrau durch den Tod; aus dieser Ehe ist eine Tochter vorhanden.

Am 20. April 1946 gingen die Parteien in F./O. (sowjetische Besatzungszone) die Ehe ein. Kinder haben sie nicht. Nachdem im Februar 1951 der letzte eheliche Verkehr stattgefunden hatte, begab sich der Kläger im Mai 1951 aus der in F. befindlichen Ehewohnung als Arbeiter der Firma S. nach Afghanistan, wo er noch lebte, als die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit stattfand.

Im Jahre 1951, noch bevor der Kläger sich aus F. entfernt hatte, traten bei der Beklagten Sprachstörungen und Zittern in den Händen auf. Während einer stationären Behandlung, die vom 17. Mai 1955 bis zum 12. Juli 1955 im Städtischen Krankenhaus M. in B. stattfand, stellte sich heraus, daß sie an progressiver Paralyse leidet, die eine Spätfolge der früheren Syphilisinfektion ist. Sie wurde als gebessert entlassen.

Der Kläger hat am 25. August 1954 bei dem Landgericht in Berlin-Charlottenburg Klage erhoben.

Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm vor der Eheschließung verschwiegen, daß sie an einer schweren Geschlechtskrankheit gelitten habe. Er habe von dieser erst etwa im August 1954 erfahren. Sie habe auch, wie er gleichfalls erst zu dieser Zeit erfahren habe, vor der Ehe ein Kind geboren und ein Kind abgetrieben. Diese persönlichen Eigenschaften der Beklagten würden ihn, wenn er sie gekannt hätte, von der Eingehung der Ehe abgehalten haben. Außerdem habe die Beklagte nach der Eheschliessung schwere Eheverfehlungen begangen. Sie habe den Haushalt und das aus seiner ersten Ehe stammende Kind vernachlässigt; ferner habe sie in seiner Abwesenheit ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten, Heiratsanzeigen aufgegeben und anderen Personen intime Vorkommnisse aus dem ehelichen leben erzählt. Schließlich habe sie ihm ihr derzeitiges Leiden und seine Ursachen bis zuletzt verheimlicht. Die Beklagte sei auch in Geisteskrankheit verfallen, die einen Grad erreicht habe, daß die geistige Gemeinschaft der Parteien unwiderbringlich aufgehoben sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Ehe nach §32 EheG aufzuheben und das Verschulden der Beklagten festzustellen,

hilfsweise die Ehe nach §43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten sowie die Ehe nach §45 EheG zu scheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Kläger sei ihre Geschlechtskrankheit vor der Eingehung der Ehe bekannt gewesen. Auch seine sonstigen Behauptungen seien unrichtig. Der Kläger habe sie während der Ehe mehrfach mißhandelt.

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aufgehoben, ohne eine Schuld der Beklagten festzustellen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Ehe nach §32 EheG aufgehoben und das Verschulden der Beklagten festgestellt werde,

hilfsweise dahin, daß die Ehe nach §43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden werde.

Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe bei der Eingehung der Ehe gewußt, daß ihm ihre Geschlechtskrankheit nicht bekannt gewesen sei, und daß er, wenn er diese Kenntnis gehabt hätte, die Beklagte nicht geheiratet hätte.

Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hat nunmehr vorgetragen, sie habe dem Kläger kurz nach der Eheschließung erzählt, daß sie früher eine Syphilis gehabt habe, und der Kläger habe daher die einjährige Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage versäumt. Ihre seit 1951 eingetretenen gesundheitlichen Störungen, von denen der Kläger gewußt habe, hätten sie beide zunächst auf die Mißhandlungen, die sie durch den Kläger erlitten habe, zurückgeführt. Die Art ihrer Erkrankung habe nicht einmal der Arzt erkannt, der sie jahrelang behandelt habe. Sie befinde sich infolge ihrer Krankheit und der Aufregungen, die sie durchgemacht habe, in einem Zustande der völligen Hoffnungslosigkeit und sei arbeitsunfähig. Die Aufhebung und Scheidung der Ehe erscheine unter diesen Umständen sittlich nicht gerechtfertigt.

Das Kammergericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Ehe aufgehoben und ausgesprochen, daß die Beklagte als schuldig anzusehen sei.

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, greift die Beklagte das Urteil des Kammergerichts an, soweit darin festgestellt ist, daß sie als schuldig anzusehen sei. Sie beantragt,

  • 1)

    das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als sie für schuldig erklärt worden ist,

  • 2)

    gemäß Ziffer 1) die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zur Begründung führt sie näher aus, das Berufungsgericht habe sie zu Unrecht als schuldig angesehen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, daß die Beklagte prozeßfähig sei, tritt das Revisionsgericht bei.

2.

Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in F. im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands. Die Beklagte wohnt noch jetzt dort. Der Kläger ging von F. aus für mehrere Jahre zur Arbeit ins Ausland, und zwar, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, im Auftrage einer westberliner oder westdeutschen Firma. Im Jahre 1954 verbrachte er nach seinen Angaben einen mehrmonatigen Urlaub in B.-Sp. (Westberlin); auch in der Klageschrift hat er diesen Ort als seinen Wohnort angegeben. Es ist deshalb anzunehmen, daß B.-Sp. der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland ist, und daß der Kläger, da die Auslandstätigkeit ersichtlich von vornherein als eine vorübergehende gedacht war, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dann ist für die von ihm erhobene Klage auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe in entsprechender Anwendung von §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Landgericht in Berlin-Charlottenburg zuständig, und es ist das in der Bundesrepublik und Westberlin geltende materielle Eherecht maßgebend (BGHZ 7, 218; BGH LM ZPO §606 Nr. 4).

3.

In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dem Kläger sei, als er die Beklagte geheiratet habe, nicht bekannt gewesen, daß sie sich früher eine syphilitische Ansteckung zugezogen habe und davon eine die Gefahr einer erneuten Erkrankung in sich schließende Beeinträchtigung zurückgeblieben sei. Der Kläger würde, wenn er diese Tatsache gekannt hätte, wegen der bei einer nicht ausgeheilten Syphilis möglichen; tatsächlich eingetretenen Folgen mit der Beklagten nicht die Ehe eingegangen sein. Nach der Entdeckung des Irrtums habe er nicht zu erkennen gegeben, daß er die Ehe fortsetzen wolle, und die Klagefrist des §35 Abs. 1 EheG habe er nicht versäumt. Es liege auch kein Anhalt dafür vor, daß sein Verlangen auf Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens sittlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht hat die Ehe deshalb nach §32 EheG wegen Irrtums des Klägers über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten aufgehoben.

Weiter heißt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts: Die Beklagte habe bei der Eingehung der Ehe gewußt, daß sie seinerzeit eine Syphilisinfektion erlitten habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß sie damals die infolge der Infektion noch bestehende Gefahr einer erneuten Erkrankung gekannt habe; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß sie im Zeitpunkt der Eheschließung angenommen habe, sie sei völlig ausgeheilt. Dennoch sei sie in Fortbildung des §37 Abs. 2 EheG als schuldig anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Schuldspruch in erster Linie wegen der Folgen der Aufhebung Bedeutung habe. Da erfahrungsgemäß gerade bei der Syphilis nach der Heilung häufig Folgeerscheinungen aufträten, habe die Beklagte hinsichtlich des Schuldspruchs auf ihr eigenes Risiko gehandelt, wenn sie angenommen habe, die Gefahr einer erneuten Erkrankung bestehe nicht, und wenn sie sich deshalb für berechtigt gehalten habe, dem Kläger bei der Eingehung der Ehe die frühere Infektion zu verschweigen. Es würde unbillig sein, dem Ehegatten, der einen in Bezug auf die Heilung gutgläubigen Ehegatten geheiratet habe, das Risiko der Folgen einer schuldlosen Aufhebung aufzubürden. Da ein Ehegatte, der eine Infektion erlitten habe, trotz Verschweigens dieser Tatsache nicht mit einer Eheaufhebungsklage überzogen werden könne, sofern seine Krankheit wirklich voll ausgeheilt sei, sei es nur recht und billig, daß er dann, wenn sich seine Annahme über die Heilung als unzutreffend herausstelle, auch mit den Folgen eines Schuldspruchs belastet werde. Denn das Risiko, ob die Krankheit wirklich ausgeheilt sei, gehöre ebenso zu seiner Rechtssphäre wie die Entscheidung, ob er sich seinem zukünftigen Ehegatten offenbare oder ob er die ihm gegebene Möglichkeit ausnutze.

Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Beklagte als schuldig anzusehen sei.

Mit der Revision wird in zulässiger Weise allein der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch über die Schuld der Beklagten bekämpft. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen wird dadurch die Rechtskraft des ganzen Urteils gehemmt, doch ist die Entscheidung über die nach §32 EheG erfolgte Aufhebung selbst nicht nachzuprüfen, sondern unverändert hinzunehmen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §615 Anm. II 4, §622 III 3, Rosenberg Zivilprozeßrecht 7 Aufl. §161 III 5 d).

Der Hilfsantrag der Revision ist begründet.

Nach §37 Abs. 2 EheG ist in den Fällen des §32 EheG derjenige Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte. Die Kenntnis muß sich auf den ganzen Aufhebungstatbestand beziehen. Der Ehegatte muß also bei der Eingehung der Ehe gewußt haben, daß er die in Rede stehende persönliche Eigenschaft besaß, daß der andere Ehegatte sie nicht kannte oder sich unrichtige Vorstellungen über sie machte und sich bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung voraussichtlich hätte abhalten lassen (RGZ 164, 111 [113], 244 [246]). In dieser Hinsicht besteht gegenüber dem Rechtszustand, wie er sich aus §42 Abs. 2, §37 EheG 1938 ergab, kein Unterschied, abgesehen davon, daß jetzt auch für die Kenntnis nur noch eine persönliche Eigenschaft, nicht ein sonstiger die Person betreffender Umstand, in Betracht kommen kann. Nicht beizutreten ist der Auffassung von Larenz (DR 1940, 1674), es genüge für die Schuldfeststellung, daß der Ehegatte die motivierende Kraft des Irrtums des anderen Ehegatten hätte erkennen müssen, sofern er nur dessen Irrtum als solchen erkannt habe. Fahrlässiges Nichtkennen läßt sich der von dem Gesetz geforderten Kenntnis des Aufhebungsgrundes nicht gleichstellen; doch reicht es aus, daß der Ehegatte, der den Irrtum des anderen erkannt hatte, sich bewußt war, dieser würde wahrscheinlich oder voraussichtlich die Ehe bei richtiger Erkenntnis der Sachlage nicht eingehen (vgl. über das Rechnen mit der Möglichkeit, der andere Ehegatte würde sich von der Heirat abhalten lassen, für das frühere Recht RG JW 1916, 742 [743]).

Das Berufungsgericht hat, was die Kenntnis der Beklagten von dem Aufhebungsgrund betrifft, nur festgestellt, daß sie bei der Eingehung der Ehe von ihrer früheren Syphiliserkrankung wußte, daß sie sich aber für ausgeheilt hielt. Das rechtfertigt es nicht, sie als schuldig anzusehen. Nach der in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beizutreten ist, stellt allein die Tatsache, daß ein Ehegatte eine Syphilis durchgemacht hat, die ausgeheilt ist und spätere Folgeerscheinungen nicht mehr erwarten läßt, keine persönliche Eigenschaft dar, die als solche zur Aufhebung der Ehe berechtigen könnte (RGZ 103, 322 [324], 147, 211 [212]; RG JW 1927, 1191; RG SeuffArch 86 Nr. 134; RG DR 1941, 1413 [1414]). Wenn die Beklagte bei der Eheschließung glaubte, daß sie seit langem wieder völlig gesund sei, so brauchte sie auch nicht anzunehmen, daß ein Sachverhalt vorliege, der den Kläger bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abhalten könnte, abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, sie habe damit gerechnet, daß er nach seiner persönlichen Einstellung von der Heirat Abstand genommen hätte, wenn ihm ihre frühere Erkrankung, die sie für ausgeheilt hielt, bekannt gewesen wäre. Es fehlt bei der Beklagten durchgreifend an der Kenntnis der einzelnen Merkmale des Aufhebungsgrundes, die die Vorschrift des §37 Abs. 2 EheG für eine Schuldfeststellung voraussetzt. Es geht nicht an, das Gesetz aus Billigkeitserwägungen in der Weise weiterzuentwickeln, wie das das Berufungsgericht glaubt tun zu können, denn damit würde der Boden des Gesetzes verlassen und die Schuldfeststellung auf eine ganz andere Grundlage gestellt. Zutreffend führt die Revision aus, daß der im Schuldrecht bei der Abgrenzung des Annahmeverzuges von der Unmöglichkeit der Leistung entwickelte Gedanke, jeder habe für das Leistungshindernis einzustehen, das sich in seiner Rechtssphäre entwickelt habe, hier nicht anwendbar ist.

Darüber, daß die Beklagte früher außerehelich ein Kind geboren oder eine Abtreibung vorgenommen habe und dadurch bedenkliche sittliche Eigenschaften habe erkennen lassen und der Kläger aus diesem Grund die Aufhebung der Ehe verlangen könne, ist nichts festgestellt; auch in diesem Zusammenhang kommt deshalb nach der für das Revisionsgericht maßgebenden Sachlage ein Schuldausspruch gegen die Beklagte nicht in Betracht.

Ein Ausspruch dahin, daß die Beklagte als schuldig an der Aufhebung der Ehe anzusehen sei, ist mithin nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht möglich.

4.

Trotzdem ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.

Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, und sein Vorbringen ergibt, daß dieser Hilfsantrag nur dann gegenstandslos sein sollte, wenn seinem Hauptantrag auf Aufhebung der Ehe in Verbindung mit einer nach §37 Abs. 2 EheG gegen die Beklagte ergehenden Schuldfeststellung stattgegeben würde, nicht aber, wenn auf Aufhebung nur ohne eine Schuldfeststellung würde erkannt werden können. Da dem Hauptantrag des Klägers nach dem Ergebnis des Revisionsrechtszuges nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, ist deshalb noch sein Scheidungsbegehren zu prüfen, soweit er hilfsweise die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten verlangt hat, und der Rechtsstreit muß aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Kläger konnte nicht Anschlußrevision einlegen, und er brauchte es auch nicht zu tun, um die Zurückverweisung zu erreichen.

In der neuen Verhandlung kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß der Kläger ein Recht auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtums hat, vielmehr ist die in dem ersten Urteil des Berufungsgerichts getroffene dahingehende Entscheidung, die von der Beklagten nicht angefochten ist, unverändert in die neue zu übernehmen, außer wenn der Kläger auf sein Aufhebungsrecht verzichten oder die Aufhebungsklage mit Einwilligung der Beklagten zurücknehmen sollte. Im übrigen wird für die neue Entscheidung gegebenenfalls die Vorschrift des §18 1. DVO EheG zu beachten sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018544

BGHZ 25, 79 - 85

BGHZ, 79

NJW 1957, 1398

NJW 1957, 1398-1399 (Volltext mit amtl. LS)

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