Leitsatz (amtlich)

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für nicht abgeführte Krankenversicherungsbeiträge:% 1. RVO § 533 ist ein Schutzgesetz auch zugunsten einer Ersatzkasse (Ergänzung zum Urteil BGH 1960-06-28 VI ZR 146/59 = LM Nr 1 zu § 533 RVO).

Die den Arbeitnehmern einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge zu einer Ersatzkasse sind dieser nur vorenthalten, wenn der Arbeitgeber die Abführung der fälligen Beträge an die Kasse unterläßt, obgleich er ihr gegenüber zur Abführung verpflichtet ist. Eine solche Pflicht trifft ihn nur dann, wenn zwischen beiden eine entsprechende Regelung getroffen ist (Firmeneinzugsverfahren).

RVO § 533 ist insoweit nur anwendbar, wenn es sich um die Abführung der Krankenkassenbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer handelt.

 

Normenkette

RVO §§ 533, 536 Nr. 2, § 520; BGB § 823

 

Fundstellen

BGHZ 58, 199-207 (LT1)

BGHZ, 199

BB 1972, 880-882 (LT1)

DB 1972, 930-931 (LT1)

NJW 1972, 1421

NJW 1972, 1421-1422 (L1)

NJW 1972, 947

NJW 1972, 947-949 (LT1)

USK, 7240 (LT1)

ZfSH 1972, 300-303 (LT1)

AP BGB § 823, Nr. 15 Schutzgesetz (LT1)

MDR 1972, 593-594 (LT1)

VersR 1972, 554 (LT1)

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