Leitsatz (amtlich)

1. Schließt eine offene Handelsgesellschaft in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren mit ihren Gläubigern einen Liquidationsvergleich, durch den sie diesen ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen zum Zweck einer endgültigen Abfindung überläßt, so hat zwischen den Gesellschaftern mangels abweichender Vereinbarungen noch eine Ausgleichung stattzufinden, wenn der eine von ihnen ein aktives und die anderen ein passives Kapitalkonto haben.

2. War beim Abschluß des Liquidationsvergleichs das in der Bilanz ausgewiesene Aktivvermögen der Gesellschaft geringer als die Höhe der ausgewiesenen Gesellschaftsverbindlichkeiten, so wird durch den Liquidationsvergleich ein buchmäßiger Gewinn erzielt, der bei dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels auf die Kapitalkonten der Gesellschafter aufzuteilen ist.

3. Der Durchführung des internen Ausgleichs unter den Gesellschaftern steht nicht entgegen, daß die Verwertung des den Gesellschaftsgläubigern überlassenen Gesellschaftsvermögens noch nicht beendet ist. Auch ist es in dieser Hinsicht ohne Belang, daß die Gesellschaftsgläubiger bei der Verwertung des Gesellschaftsvermögens unter Umständen nicht die gesetzliche Mindestquote von 35% erhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649154

BGHZ, 126

NJW 1958, 299

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