Leitsatz (amtlich)

Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung, der ein Interesse seines eigenen Unternehmens zugrunde liegt, in einem anderen Betrieb verletzt, so ist für die Beurteilung, ob er gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO an dem für die Beschäftigten des Unfallbetriebes bestehenden Unfallversicherungsschutz teil hat, regelmäßig davon auszugehen, daß seine Hilfeleistung allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat; der Versicherungsschutz im Unfallbetrieb wird in einem solchen Fall auch dann nicht ausgelöst, wenn die Tätigkeit des Verletzten dem Unfallbetrieb nützlich war.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 2, 1 Nr. 1, §§ 636-637

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 18.06.1985)

LG Hamburg

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger – ein selbständiger Maurermeister – erlitt am 7. Januar 1982 einen Unfall, aus dem er gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche herleitet. Er befand sich am Morgen dieses Tages mit seinem PKW auf einer berufsbedingten Fahrt, als vor ihm ein bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherter Lieferwagen des Zweitbeklagten an einer Straßeneinmündung auf der eisglatten ansteigenden Fahrbahn liegenblieb. Im Einverständnis mit dem Erstbeklagten, dem im Unternehmen des Zweitbeklagten beschäftigten Fahrer des Lieferwagens, versuchte der Kläger, dieses Fahrzeug anzuschieben. Der Versuch mißlang und der Lieferwagen rollte zurück. Dabei wurde das rechte Knie des Klägers zwischen der Frontstoßstange seines PKWs, den er in geringem Abstand hinter dem Lieferwagen abgestellt hatte, und der Heckstoßstange dieses Fahrzeugs eingeklemmt. Dadurch erlitt der Kläger Verletzungen, deren Umfang und Folgen zwischen den Parteien streitig sind.

Der Unfall des Klägers ist von seiner Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden.

Der Kläger macht geltend, er habe durch den Unfall, der auf einem Fahrfehler des Erstbeklagten beruhe, einen schweren bleibenden Schaden erlitten. Er verlangt mit der Klage Erstattung unfallbedingten Verdienstausfalls sowie unfallbedingter Aufwendungen und Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seiner zukünftigen Schäden aus diesem Unfall.

Die Beklagten berufen sich auf einen Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO, stellen ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten in Abrede, werfen dem Kläger ein Mitverschulden vor und bestreiten die Klageansprüche der Höhe nach.

Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten nach §§ 636, 637 RVO von einer etwaigen Haftung für die Unfallfolgen freigestellt. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt ein Versicherter im Sinne dieser Vorschriften gewesen. Er habe sich durch seinen Anschiebeversuch in den Unfallbetrieb des Zweitbeklagten eingegliedert; damit sei er wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb beschäftigter Versicherter tätig geworden, so daß er nach § 539 Abs. 2 RVO mit der Folge des Haftungsausschlusses an dem für diesen Betrieb bestehenden Unfallversicherungsschutz teilgenommen habe. § 539 Abs. 2 RVO verlange für die Entstehung von Versicherungsschutz nicht, daß der Verletzte arbeitsrechtlich wie ein Arbeitnehmer mit dem Unfallbetrieb verbunden sei, vielmehr reiche es hierfür aus, daß er ähnlich wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebes eine diesem Betrieb dienliche Tätigkeit geleistet habe. Die Hilfsaktion des Klägers sei als eine solche Tätigkeit zu werten. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, daß der Kläger dem Erstbeklagten auch geholfen habe, um sich seine eigene Weiterfahrt und damit die Fortsetzung seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit zu ermöglichen. Eine auf diesen Aspekt abstellende Betrachtung erweise sich nach Lage der Dinge als zu eng; sie werde nicht der Intensität gerecht, mit der sich der Kläger durch seine Hilfeleistung in die Gefahrensphäre des Unfallbetriebes des Zweitbeklagten begeben habe. Entscheidend sei, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt seine Unternehmenssphäre verlassen und durch sein Handeln eine dem fremden Unfallbetrieb objektiv dienliche Tätigkeit erbracht habe; daß seine Hilfeleistung auch für seinen eigenen Betrieb nützlich gewesen sei, sei unerheblich. Da mithin der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO eingreife, komme es nicht darauf an, ob auch § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO die Hilfsaktion des Klägers unter Versicherungsschutz stelle. Dem Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO stehe nicht entgegen, daß es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handele. Die Ausnahmeregelung, die § 636 Abs. 1 RVO für Arbeitsunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr treffe, beziehe sich nicht auf solche Unfälle, die sich – wie hier – im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Unfallbetrieb ereigneten.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

1. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Voraussetzungen der Haftungsablösung nach §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO hier nicht erfüllt sind. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt im Unfallbetrieb – dem Betrieb des Zweitbeklagten – nicht als ein in diesem Betrieb Unfallversicherter tätig, wie es die Haftungsablösung nach den genannten Vorschriften voraussetzt.

a) Allerdings trifft es – wie das Berufungsgericht ausführt – zu, daß die Erstreckung des für die Beschäftigten des Unfallbetriebes bestehenden Unfallversicherungsschutzes auf den Kläger nicht daran scheitert, daß ihn mit diesem Betrieb im Unfallzeitpunkt keinerlei Rechtsbeziehungen verbunden haben, er vielmehr als selbständiger Maurermeister tätig gewesen ist. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es für die Entstehung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht erforderlich, daß zwischen dem Verletzten und dem Unfallbetrieb eine Beziehung besteht, die arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist; insbesondere muß kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1982 – VI ZR 240/79 – VersR 1983, 31, 32 m.w.N.). Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß unter den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch Tätigkeiten fallen können, die der Verletzte – wie hier – nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1983 – VI ZR 273/81 – VersR 1983, 855, 856).

b) Gleichwohl war der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht im Unfallunternehmen des Zweitbeklagten nach § 539 Abs. 2 RVO unfallversichert, weil er Aufgaben für sein eigenes Unternehmen wahrgenommen hat. Das steht seinem Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 RVO entgegen. Zwar kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Beweggründe an, aus denen die infragestehende Tätigkeit erbracht wird. Entscheidend ist aber ihre Zweckbestimmung. Für die Leistung des Verletzten muß – soll § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Anwendung finden – das Interesse des Unfallbetriebes im Vordergrund stehen. Im Gegensatz hierzu steht eine Tätigkeit des Verletzten für das eigene Unternehmen bzw. eine – was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt – eigenwirtschaftliche Tätigkeit, deren Wahrnehmung den Versicherungsschutz im Unfallbetrieb nach § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch dann nicht auslöst, wenn sie auch diesem Betrieb nützlich ist.

Die Frage, ob das Interesse des Unfallbetriebes oder dasjenige seines eigenen Unternehmens der Tätigkeit des Verletzten das Gepräge gegeben hat, ist in den Fällen, in denen – wie hier – die Tätigkeit objektiv beiden Interessenbereichen gedient hat, nach einer Betrachtung aller Umstände des Falles zu beantworten. Liegt – wie hier – einer Hilfeleistung auch ein Interesse des eigenen Unternehmens zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß sie allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 – VI ZR 61/85 – VersR 1986, 868 = BB 1986, 1297).

Damit folgt der Senat den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht zu 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO entwickelt hat. Zwar hat dieses Gericht für die Fälle der sog. Pannenhilfe entschieden, daß die Hilfeleistung den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO entstehen läßt (vgl. BSGE 35, 140, 142; 46, 232, 234; BSG SozR RVO § 539 Nr. 107 und 108; vgl. ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S. 476 s; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 539 Anm. 101 d). Die entschiedenen Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, daß die Hilfeleistung allein den Zwecken des Unterstützten diente, eine Zweckbestimmung für das eigene Unternehmen des Helfers also nach Lage der Dinge von vornherein ausschied. Dagegen hat das Bundessozialgericht in den Fällen, in denen – wie hier – eine Tätigkeit objektiv sowohl fremden als auch eigenen Zwecken gedient hat, bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO eingreift, den eigenwirtschaftlichen Aspekt als maßgeblich erachtet (vgl. BSGE 7, 195, 198; 57, 91, 93).

c) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gibt im Streitfall das Interesse des Klägers an der Förderung der Belange seines Unternehmens seiner Hilfeleistung das Gepräge. Er befand sich auf einer den Zwecken seines Unternehmens dienenden Fahrt, an deren Fortsetzung er durch den auf seiner Fahrbahn liegengebliebenen Lieferwagen des Zweitbeklagten gehindert wurde. Eine verständige Betrachtung dieser Sachlage ergibt, daß sein Versuch, gemeinsam mit dem Erstbeklagten das liegengebliebene Fahrzeug fortzubewegen, auch dem Zweck diente, sich für seine Weiterfahrt und damit für die weitere Verfolgung seiner eigenen gewerblichen Interessen den Weg freizuräumen. Dem steht nicht – wie die Beklagten in der Revisionserwiderung ausführen – entgegen, daß der Kläger mit seinem eigenen Fahrzeug auf der eisglatten Fahrbahn gleichfalls nur mit fremder Hilfe hätte anfahren können; denn die Fortbewegung des vor seinem Fahrzeug liegengebliebenen Lieferwagens war für die Fortsetzung seiner eigenen Fahrt auch dann erforderlich, wenn er für das Anfahren mit seinem Fahrzeug selbst fremde Hilfe benötigte. Daß er mit seiner Hilfsaktion zugleich objektiv den Interessen des Unternehmens des Zweitbeklagten gedient hat, ist demgegenüber nur ein wenn auch zwangsläufiger Nebeneffekt, der nach dem vorangestellten Grundsatz für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung des Unfalls im Vergleich zu dem im Vordergrund stehenden Interesse an der Verfolgung der Belange seines eigenen Unternehmens an Bedeutung verliert.

Diese Wertung bedeutet zugleich, daß der Kläger seine Hilfeleistung auch nicht im Unternehmen des Zweitbeklagten erbracht hat, wie es §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO für die Haftungsablösung voraussetzen (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 – VI ZR 265/78 – VersR 1981, 260, 261 = NJW 1981, 760, 761).

2. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob hier ein Fall von Hilfeleistung bei „gemeiner Gefahr” vorliegt, die nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO den Schutz der Unfallversicherung entstehen läßt. Denn diese Vorschrift begründet in Fällen wie hier kein Haftungsprivileg nach §§ 636, 637 RVO (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 – VI ZR 265/78 – a.a.O.; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. März 1984 – VI ZR 204/82 – VersR 1984, 554, 555).

III.

Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, über die weiter im Streit befindlichen Fragen (Verschulden des Erstbeklagten, Mitverschulden des Klägers) zu entscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1372866

BB 1987, 412

NJW 1987, 1022

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