Leitsatz (amtlich)

1. RVO § 533 ist ein Schutzgesetz zugunsten des Sozialversicherungsträgers.

2. Die den Arbeitnehmern einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung sind der berechtigten Kasse vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, die Beiträge zur Zeit ihrer Fälligkeit der Kasse abzuliefern. Für den Vorsatz ist das Bewußtsein und der Wille, die geschuldete Leistung zu unterlassen, erforderlich und ausreichend. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sich bewußt war, daß der Versicherungsträger durch die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile geschädigt werden könnte.

 

Normenkette

RVO § 533 Fassung: 1924-12-15, § 1492 Fassung: 1942-06-15; BGB § 823 Abs. 2

 

Fundstellen

BB 1960, 866 (LT1)

BGHWarn 1959, 509 (LT1)

BlStSozArbR 1960, 302 (LT1)

DOK 1961, 418 (LT1)

JR 1961, 61 (LT1)

MDR 1960, 917

MDR 1960, 917 (LT1)

VersR 1960, 748 (LT1)

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