Leitsatz (amtlich)

1. Wenn die Ausschließungsklage gegen mehrere Gesellschafter gerichtet ist, genügt es, daß sie von den nicht auszuschließenden Gesellschaftern erhoben wird. Die Klage ist jedoch gegen alle Gesellschafter abzuweisen, wenn sie sich auch nur gegen einen von ihnen als unbegründet erweist.

2. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes in der Person eines Gesellschafters kann der einzelne Gesellschafter auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung verpflichtet sein, zu einer Ausschließungsklage seine Zustimmung zu geben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648002

BGHZ 64, 253

BGHZ, 253

NJW 1976, 144

DNotZ 1975, 732

JZ 1976, 95

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