Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Ausschließungsklage gegen mehrere Gesellschafter gerichtet ist, genügt es, daß sie von den nicht auszuschließenden Gesellschaftern erhoben wird. Die Klage ist jedoch gegen alle Gesellschafter abzuweisen, wenn sie sich auch nur gegen einen von ihnen als unbegründet erweist.
2. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes in der Person eines Gesellschafters kann der einzelne Gesellschafter auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung verpflichtet sein, zu einer Ausschließungsklage seine Zustimmung zu geben.
Fundstellen
Haufe-Index 648002 |
BGHZ 64, 253 |
BGHZ, 253 |
NJW 1976, 144 |
DNotZ 1975, 732 |
JZ 1976, 95 |
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