Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenstilgung durch den das Familienheim allein nutzenden Ehegatten/Alleineigentümer nach Scheitern der Ehe

 

Orientierungssatz

In der Regel hat nach dem Scheitern der Ehe derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen (so auch BGH, 1993-01-13, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676).

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 1, § 1384

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 30.11.1994; Aktenzeichen 13 U 104/94)

LG Bochum (Entscheidung vom 16.03.1994; Aktenzeichen 6 O 41/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542480

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