Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar: Abweisung der Honorarklage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet; Prüffähigkeit einer auf Kostenschätzung beruhenden Honorarschlußrechnung; Darlegungslast des Architekten bei Vorenthaltung der Berechnungsgrundlagen durch den Auftraggeber und substantiiertes Bestreiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.

2. Eine Honorarabschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.

 

Normenkette

AIHonO § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 62

 

Verfahrensgang

BezirksG Cottbus (Entscheidung vom 14.09.1993; Aktenzeichen 3 S 10/93)

KreisG Lübben (Entscheidung vom 27.01.1993; Aktenzeichen 10 C 258/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538067

BGHZ, 254

NJW 1995, 399

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