Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen

 

Leitsatz (amtlich)

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 684 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 3 U 78/09)

LG Lüneburg (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 O 281/08)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen 17 U 7/12)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 21.10.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die klagende (Schuldner-)Bank macht gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstützende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte.

Rz. 2

Die einen Medizinbedarfshandel betreibende Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.12.2007 Lastschriften über insgesamt 141.065,37 EUR vorlegen lassen, die diese dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten unter Wegfall des E.V.-Vorbehalts gutgeschrieben.

Rz. 3

In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses jeweils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzantragsstellung zum 31.12.2007 von der Klägerin erteilt worden und bei der Schuldnerin frühestens am 3.1.2008 eingegangen.

Rz. 4

Der Streithelfer wurde am 12.2.2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen; mit Schreiben vom 13.2.2008 stellte er klar, dass sich sein Lastschriftwiderspruch auf die seit dem 1.10.2007 erfolgten Lastschriften beziehe und forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuldnerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen i.H.v. 141.065,37 EUR gutschrieb.

Rz. 5

Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschriften hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die abgelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25.4.2008 auf, bis zum 16.5.2008 einen Betrag von 141.065,37 EUR nebst 117 EUR Rücklastschriftgebühr an sie zu zahlen.

Rz. 6

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag i.H.v. 141.065,37 EUR von der Beklagten heraus. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Rz. 7

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 10

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 141.065,73 EUR gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenbare Leistung an die Beklagte vorliege, in sonstiger Weise etwas, nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B. AG auf Kosten der Klägerin erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe.

Rz. 11

Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklagten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin. Eine ausdrückliche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch nicht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Beklagten getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Klägerin als Erklärungsempfängerin abgegebenen Erklärung.

II.

Rz. 12

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.

Rz. 13

1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. BGH vom 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 11; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 11; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 13; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rz. 11 und XI ZR 172/09, juris Rz. 11; v. 22.2.2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rz. 11; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 11; v. 3.5.2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rz. 9, XI ZR 155/09, juris Rz. 9 und XI ZR 362/09, juris Rz. 9; v. 10.5.2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rz. 10; v. 26.7.2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rz. 11 und XI ZR 36/10, juris Rz. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rz. 7; v. 30.9.2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rz. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rz. 19).

Rz. 14

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen.

Rz. 15

a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des BGH insb. dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 48; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 21; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 16, vom 25.1.2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rz. 20; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 13; v. 3.5.2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rz. 11, XI ZR 155/09, juris Rz. 11 und XI ZR 362/09, juris Rz. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.9.2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rz. 13).

Rz. 16

b) Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

Rz. 17

3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Rz. 18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 9, 10, 14, 16 ff.; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 16).

Rz. 19

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 9; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 17).

Rz. 20

Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rz. 11 m.w.N.). In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 18 m.w.N.).

Rz. 21

Hat die Klägerin - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguthabens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht lediglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 19). Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 19).

III.

Rz. 22

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach ggf. ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vorhanden war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (BGH, Urt. v. 22.2.2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rz. 13 ff.; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 14; v. 26.7.2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rz. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rz. 20).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2827058

BB 2011, 3009

DB 2011, 2767

NJW 2011, 8

NWB 2012, 14

EBE/BGH 2011

EWiR 2012, 77

WM 2011, 2259

WuB 2012, 269

ZAP 2012, 104

ZIP 2011, 2400

MDR 2011, 1485

NZI 2011, 5

ZInsO 2011, 2330

BKR 2012, 41

GuT 2013, 136

NWB direkt 2012, 11

ZBB 2012, 67

FMP 2012, 29

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