Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß einem Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, so kann die dem Kommanditisten daraufhin erteilte Prokura nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder entzogen werden.

2. Ist in einem Anerkenntnis-Teilurteil die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten und ist sodann im Schlußurteil auch über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils entschieden worden, so kann die durch die Entscheidung über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils belastete Partei diese Entscheidung im Wege der Anschlußberufung angreifen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649018

BGHZ 17, 392

BGHZ, 392

NJW 1955, 1394

DNotZ 1955, 536

MDR 1956, 151

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