Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeldansprüche wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch militärischen Tieffluglärm: Amtshaftungsansprüche aus Flugzeitüberschreitung; Gefährdungshaftung nach LuftVG; unzulässiges Teilurteil hinsichtlich materiellen Schadens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für die Durchführung militärischer Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflügen in erheblichem Umfang diese zeitlichen Grenzen nicht ein, so haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden.

 

Orientierungssatz

1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aufgrund der akustischen Belästigung durch Tiefflugübungen allmählich entstehen (Summationsschaden), sind nicht auf ein Unfallereignis iSd LuftVG §§ 33, 53 zurückzuführen. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen scheidet aus.

2. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch bei gleichem Antrag dann vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Dies ist bei dem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung gegenüber den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung und Amtspflichtverletzung der Fall; ein Teilurteil über den materiellen Anspruch aus dem Gesichtspunkt letzterer ist daher zulässig, weil es sich nicht lediglich auf einzelne rechtliche Anspruchsgrundlagen bezieht.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; LuftVG § 33 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 42, 53 Abs. 3; NATOTrStat Art. 8 Abs. 5; NATOTrStatVtrG Art. 6, 12; ZPO § 301

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 09.04.1992; Aktenzeichen 5 U 200/90)

LG Stade (Entscheidung vom 02.08.1990; Aktenzeichen 5 O 514/89)

 

Fundstellen

BGHZ, 363

NJW 1993, 2173

NVwZ 1993, 915

IPRspr. 1993, 38

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