Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsunterbrechung bei verspätet zugestellter Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vier Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellte Klage ist im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO mit verjährungsunterbrechender Wirkung demnächst zugestellt, wenn der Kostenvorschuß für die mehrere Monate zuvor eingereichte Klage zwei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingezahlt worden war.

 

Normenkette

ZPO § 270 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Dortmund

OLG Hamm

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Am 25. April 1984 trafen die Parteien eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit. Diese endete durch Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 1985.

Mit am 16. April 1987 eingereichter und am 4. Januar 1988 zugestellter Klage hat der Kläger auf Grund der vorgenannten Vereinbarung Zahlung von Provisionen für vermittelte Abschlüsse in der Zeit von Januar bis Juni 1985 in Höhe von 32.599,10 DM einschließlich ausgerechneter Zinsen begehrt; im Wege der Stufenklage hat er Auskunft über Erst- und Folgeaufträge des Beklagten mit von ihm vermittelten Auftraggebern in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 und Bezahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Vergütung verlangt.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat vorgetragen, durch Zahlungen in Höhe von 57.624,33 DM im Jahre 1985 seien alle Ansprüche des Klägers ausgeglichen; anläßlich der Zahlung eines darin enthaltenen Betrages von 32.604,– DM am 15. Oktober 1985 seien die Parteien übereingekommen, daß damit alle restlichen Ansprüche des Klägers abgegolten seien. Die begehrte Auskunft könne er nicht mehr erteilen, da ihm die Angebotsordner, die allein Aufschlug über eine Kontaktaufnahme des Klägers zu Drittfirmen hätten geben können, entwendet worden seien. Der Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Teilurteil der Zahlungsklage in Höhe von 25.170,40 DM nebst Zinsen stattgegeben und den Beklagten zur Auskunft hinsichtlich einzelner Kunden verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage, auch soweit das Landgericht über sie noch nicht entschieden hatte, abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Kläger nicht als Handelsvertreter für den Beklagten tätig gewesen, da er nicht im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB „ständig” damit betraut gewesen sei, für diesen Geschäfte abzuschließen oder zu vermitteln. Demgemäß verjährten die Klageansprüche nicht in vier Jahren (§ 88 HGB). Vielmehr seien sie (mit Ausnahme der Ansprüche für die Zeit von Januar bis Juni 1986 – was bei der Entscheidung übersehen worden sei –) nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht rechtzeitig nach § 209 BGB unterbrochen worden. Die fristwahrende Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO greife vorliegend nicht ein, da die Klageschrift bereits am 16. April 1987 eingegangen sei und wegen des Zeitablaufs von etwa acht Monaten bis zur Zustellung am 4. Januar 1988 diese nicht mehr als „demnächst” bewirkt angesehen werden könne.

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Revision konnte zwar das Berufungsgericht – ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Erlaß des Teilurteils durch das Landgericht tatsächlich ein Verfahrensfehler war, wie das Berufungsgericht gemeint hat – von seinem Standpunkt aus die vom Landgericht noch nicht entschiedenen Klageansprüche an sich ziehen (BGHZ 30, 213, 215; BGH, Beschl. v. 3.7.1959- I ZR 169/55, GRUB 1959, 552, 553 = NJW 1959, 1827, 1828- Bundfitsche; Urt. v. 8.5.1985 – IVa ZR 138/83, NJW 1985, 2405.2407; Beschl. v. 12.3.1992 – I ZR 296/91, GRUB 1992, 562 = NJW-RR 1992, 1021).

2. Indessen hält seine Annahme, die geltend gemachten Zahlungsansprüche und die mit der Auskunftsklage vorbereiteten Zahlungsansprüche seien verjährt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Beurteilung dieser Frage kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Parteien vom 25. April 1984, die die Grundlage der Klageansprüche bildet, als Handelsvertretervertrag oder als Maklervertrag anzusehen ist. Verjährt wären die Klageansprüche in keinem Fall.

Denn Ansprüche des Klägers wären auch dann nicht verjährt, wenn sie der zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 201 BGB unterfielen und bereits im Jahre 1985 entstanden sein sollten. Daß durch die Zustellung der Klage am 4. Januar 1988 die Verjährungsfrist für im Jahre 1986 entstandene Ansprüche unterbrochen worden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen (BU 15). Die Zustellung der Klage am 4. Januar 1988 bewirkte aber auch eine Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der im Jahre 1985 entstandenen Ansprüche. Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 253 Abs. 1 ZPO) Klage erhebt. Nach § 270 Abs. 3 ZPO tritt diese Wirkung aber auch dann ein, wenn die Klageschrift, wie hier, zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird, aber schon vor Ablauf dieser Frist bei Gericht eingereicht wird und die Zustellung „demnächst” erfolgt. Hiernach genügt es, daß die Klage am letzten Tag des Laufs der Verjährungsfrist eingereicht wird. Es kommt infolgedessen nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, darauf an, daß im vorliegenden Fall zwischen Einreichung der Klage im April 1987 und der Zustellung am 4. Januar 1988 etwa acht Monate lagen, sondern allein darauf, ob die Klage, gemessen vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, „demnächst” zugestellt wird (BGH, Urt. v. 12.10.1971 – VI ZR 59/70, NJW 1972, 208, 209; Urt. v. 7.4.1983 – III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832; Urt. v. 25.11.1985 – II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urt. v. 8.6.1988 – IVb ZR 92/87, BGHR ZPO § 270 Abs. 3 – demnächst 3). Das Berufungsgericht hätte demnach bei der Beurteilung der Frage, ob die Klage „demnächst” zugestellt worden war, nur zugrunde legen dürfen, daß zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustellung lediglich vier Tage lagen. Nachdem im Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist die Klage eingereicht und der Prozeßkostenvorschuß, wenn auch in vollem Umfang erst etwa acht Monate nach der Aufforderung, gezahlt war und die Verzögerung nur vier Tage betrug, ist die Verjährung nach § 270 Abs. 3 ZPO unterbrochen worden, da eine solche Verzögerung unerheblich ist (BGH, Urt. v. 25.2.1971 – VII ZR 181/69, NJW 1971, 891, 892; Urt. v. 25.11.1985 – II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348).

III.

Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609429

BB 1993, 1622

NJW 1993, 2320

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