Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen Vorenthaltung der Mietsache
Orientierungssatz
Der Entschädigungsanspruch aus BGB § 557 und die mit diesem konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzuges oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in entsprechender Anwendung des BGB § 197 in vier Jahren.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 538047 |
BGHZ, 307 |
NJW 1977, 1335 |
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