Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen Vorenthaltung der Mietsache

 

Orientierungssatz

Der Entschädigungsanspruch aus BGB § 557 und die mit diesem konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzuges oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in entsprechender Anwendung des BGB § 197 in vier Jahren.

 

Normenkette

BGB §§ 197, 557

 

Fundstellen

Haufe-Index 538047

BGHZ, 307

NJW 1977, 1335

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