Leitsatz (amtlich)

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; KUG §§ 22-23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen 27 S 23/10)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 02.11.2010; Aktenzeichen 3 C 153/10)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des LG Berlin vom 3.3.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die in Luxemburg ansässige Beklagte betreibt unter ihrer Internet-Adresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie Informationen aus Medien zur Verfügung, die sie über sog. RSS-Dienste bezieht. Diese versorgen ihre Abonnenten ähnlich einem Nachrichtenticker fortlaufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen. Der Nutzer kann auf der Internetseite der Beklagten auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren.

Rz. 2

Am 16.10.2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" ein Bildnis, welches Frau H. zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website www.bild.de. Diese hatte das Bildnis und den dazugehörigen Artikel bereits am 13.10.2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kläger, von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.

Rz. 3

Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.

Rz. 4

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das LG zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS-Feed-Anbieter den RSS-Feed noch anbiete, und bei Unterlassung dieser Pflicht deliktisch hafte.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Beklagten verneint. Diese habe sich die Veröffentlichung inhaltlich nicht zu Eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels RSS-Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlichten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

II.

Rz. 6

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 7

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rz. 10 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in Luxemburg ansässige Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 Satz 1 EuGVVO). Kraft Rechtswahl der Parteien ist deutsches Recht anwendbar.

Rz. 8

2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die über das Portal der Beklagten zugänglich gemachte Bildberichterstattung unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" das Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigte. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht einen Unterlassungsanspruch von Frau H. gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wäre, verneint.

Rz. 9

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend mit dem AG davon ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rz. 7 - Meinungsforum; v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rz. 17 - Domainverpächter; v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, a.a.O., Rz. 19; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rz. 19 - Internet-Versteigerung II; v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rz. 26 - Kinderhochstühle im Internet).

Rz. 10

b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von Frau H. eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu Eigen gemacht.

Rz. 11

aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu Eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insb. die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rz. 11 m.w.N.). Im Streitfall liegt es vergleichbar.

Rz. 12

bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des AG wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.

Rz. 13

Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite - hier: "Bild.de" - befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht - hier: der Streithelferin - handelt.

Rz. 14

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sog. RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Impressum wies die Beklagte insofern u.a. darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, ... weiterverbreitet werden".

Rz. 15

Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Zu-Eigen-Machens" zu begründen.

Rz. 16

c) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten als Störer mit Recht verneint.

Rz. 17

aa) Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, a.a.O.; v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, a.a.O., Rz. 13 f. - Domainverpächter, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen könnten bei der Beklagten erfüllt sein. Denn sie betrieb ein Informationsportal, stellte dort RSS-Feeds für die Nutzer bereit und ermöglichte deren Abruf über das Internet. Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der hier zu prüfenden (Bild-) Berichterstattung bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigen konnte.

Rz. 18

bb) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rz. 13 m.w.N.; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insb. von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, a.a.O., Rz. 22; v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, a.a.O., Rz. 18 - Domainverpächter, jeweils m.w.N.).

Rz. 19

cc) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, a.a.O., Rz. 24 - Hostprovider; v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, a.a.O., Rz. 27 - Domainverpächter).

Rz. 20

dd) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.

Rz. 21

Soweit die Revision meint, die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Prüfungspflichten versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den RSS-Anbietern Vorsorge zu treffen, dass sie informiert werde, wenn ein bezogener RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist, zeigt sie diesbezüglich keinen übergangenen instanzgerichtlichen Sachvortrag der Kläger auf.

 

Fundstellen

BB 2012, 1485

NJW 2012, 2345

NJW 2012, 6

EBE/BGH 2012, 186

CR 2012, 464

GRUR 2012, 751

ZAP 2012, 844

AfP 2012, 264

AfP 2012, 359

MDR 2012, 767

RDV 2012, 294

VersR 2012, 992

ZUM 2012, 566

GuT 2012, 409

ITRB 2012, 174

K&R 2012, 500

MMR 2012, 623

RdW 2012, 435

GreifRecht 2012, 4

JMSR 2012, 69

Mitt. 2012, 575

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