Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sozietät zwischen Rechtsanwalt und Steuerbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt darf sich auch nach den Änderungen die das Steuerberatungsgesetz durch seine Neufassung vom 4.11.1975 (BGBl I 2735) erfahren hat, zwar mit einem Steuerberater, nicht aber mit einem Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden.

 

Normenkette

BRAO §§ 43, 177 Abs. 2 Nr. 2; StBerG § 50

 

Tatbestand

I.

Der am 18. April 1942 geborene Rechtsanwalt ist seit 12. März 1973 beim Amtsgericht Starnberg und bei den Landgerichten München I und II zugelassen. Im Januar 1975 hat er zusammen mit dem Steuerberater Dipl Kaufmann H. und dem Steuerbevollmächtigten S. eine Sozietät gegründet. Der Steuerberater H. ist in der Zwischenzeit ausgeschieden; mit dem Steuerbevollmächtigten S. führt der Rechtsanwalt die Sozietät fort.

Vor Gründung der Sozietät hat der Rechtsanwalt über die beabsichtigte Bildung der Sozietät mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gesprochen. Dabei wurde er auf § 30 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts hingewiesen. Er erklärte, er verstehe die Regelung nicht, er lasse es darauf ankommen.

Wegen der in der Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten zu erblickenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat die Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsanwalt ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. Durch Urteil vom 15. März 1976 hat das Ehrengericht gegen den Rechtsanwalt die ehrengerichtliche Maßnahme der Warnung verhängt. Der Ehrengerichtshof hat durch Urteil vom 31. Januar 1977 die dagegen von dem Rechtsanwalt eingelegte Berufung verworfen und die Revision zugelassen. Der Rechtsanwalt hat fristgerecht und formgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit einer Begründung versehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nach den §§ 145 Abs. 1 Nr. 3, 146 BRAO zulässig, aber unbegründet. Rechtsanwalt B. hat durch die Eingehung und Aufrechterhaltung der Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten schuldhaft gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (§ 43 BRAO). Denn nach § 30 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, wie sie von der Bundesrechtsanwaltskammer am 21. Juni 1973 festgestellt wurden, darf ein Rechtsanwalt zwar mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingehen, nicht aber mit Angehörigen sonstiger Berufe, wozu auch die Steuerbevollmächtigten gehören.

Der Senat hat im Beschluß vom 13. Juli 1964 – AnwZ (B) 1/64 (NJW 1964, 2063 = EGE VIII 9) den Beruf des Steuerbevollmächtigten dem Beruf eines Steuerberaters nicht gleichgesetzt, sondern gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts als so „artverschieden” angesehen, daß es den Standesanschauungen zuwiderlaufe, wenn sich ein Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem Steuerbevollmächtigten verbinden wollte. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach den Änderungen fest, die das Steuerberatungsgesetz inzwischen erfahren hat und die auf eine Angleichung des Berufs der Steuerbevollmächtigten an den der Steuerberater abzielen. Der Senat befindet sich damit in Einklang mit den von der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts nach ihrem neuesten Stand vom 1. August 1977. Auch die von beiden Vorinstanzen eingeholten Äußerungen der Bundesrechtsanwaltskammer haben das ergeben.

1. Es ist allgemein anerkannt, daß diese Grundsätze nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungssätzen darstellen (BVerfGE 36, 213, 217 = NJW 1974, 232; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; 64, 301, 309; BGHSt 18, 77). Sie können durch die Entwicklung überholt sein; deshalb braucht, was früher als standesrechtlich verboten galt, später nicht weiterhin unzulässig zu sein (BGHZ 49, 244, 249; 64, 301, 309). Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Grundsätze und die bisherigen Standesauffassungen zurücktreten müssen gegenüber einer eindeutigen anderen Regelung durch den Gesetzgeber (BGHZ 49, 244, 249/250). Selbst erst noch bevorstehende, aber in absehbarer Zeit in Kraft tretende Gesetzesbestimmungen müssen berücksichtigt werden (BGHZ 35, 385, 388). Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich nicht gegeben.

2. Die nach dem 2. Änderungsgesetz vom 11. August 1972 (BGBl I 1401) und dem 3. Änderungsgesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1509) bekannt gemachte Neufassung des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) hat die Steuerbevollmächtigten insgesamt gesehen nicht in einem Maße den Steuerberatern gleichgestellt, daß nunmehr die Verbindung eines Rechtsanwalts zu gemeinsamer Berufsausübung auch mit einem Steuerbevollmächtigten nicht mehr als standeswidrig angesehen werden könnte.

a) Zwar unterscheiden sie sich in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht wesentlich. Sie sind nach § 3 StBerG neben den Steuerberatern, den Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern u.a. unumschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt (vgl. auch § 33 StBerG). Sie üben einen freien Beruf aus, ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 32 StBerG). Das war schon immer so. Auch sonst gelten für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auf wichtigen Gebieten gleiche Bestimmungen. Ebenso war es bereits nach dem Steuerberatungsgesetz in der Fassung vom 16. August 1961 (BGBl I 1301; vgl. auch BVerfGE 21, 227 = NJW 1967, 1315).

Die seit dem Jahre 1972 vorgenommenen Gesetzesänderungen zielen zwar darauf ab, die Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zusammenzuführen, sie zu vereinheitlichen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestrebungen vgl. BVerfGE 34, 252 = NJW 1973, 499). Sie haben aber keineswegs sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Berufen beseitigt und auch gar nicht beseitigen können.

b) So sind jetzt Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in einer einheitlichen „Steuerberaterkammer” zusammengefaßt (§ 73 n.F. StBerG), während sie früher in getrennten Berufskammern organisiert waren (§ 31 a.F. StBerG). Steuerberater können nun auch bei Steuerbevollmächtigten angestellt sein (§ 58 Abs. 1 n.F. StBerG); nach § 23 a.F. StBerG war ihnen das verwehrt. Einheitlich geregelt ist ferner, inwieweit sie sonst als Angestellte tätig werden dürfen (§ 58 Abs. 2 n.F. StBerG). Das fällt jedoch alles nicht entscheidend ins Gewicht.

c) Denn trotz der erstrebten Zusammenführung der beiden Berufe ergibt sich doch aus einzelnen Vorschriften, bei denen es verblieben ist, und aus dem Zusammenhalt des ganzen Gesetzes, daß Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach wie vor von einander zu trennende Berufsbilder mit einer Rangfolge in der vom Gesetz vorausgesetzten Qualifikation aufweisen.

aa) So ist die wichtige Bestimmung (§ 17 a.F. StBerG) beibehalten worden, daß eine Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung nur erhalten kann, wenn die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind (§ 50 Abs. 1 n.F. StBerG). Steuerbevollmächtigte können das lediglich neben Steuerberatern sein (§ 50 Abs. 2 n.F. StBerG), sind also nach wie vor von der alleinigen verantwortlichen Leitung einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeschlossen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des früheren Rechtszustands BVerfGE 21, 227 = NJW 1967, 1315).

bb) Auch der Zugang zu den beiden Berufen ist nicht gleich: Steuerberater haben eine andere Prüfung mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad abzulegen als Steuerbevollmächtigte (vgl. §§ 35ff und 156 StBerG). Die für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung erforderliche Vorbildung ist verschieden: Zur Steuerberaterprüfung kann zugelassen werden (§ 36), wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder nach erfolgreichem Besuch einer Realschule bzw. Besitz einer entsprechenden Schulbildung 10 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig war. Zur Steuerbevollmächtigtenprüfung dagegen kann bereits zugelassen werden (§ 156), wer das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder eine gleichwertige Abschlußprüfung bestanden hat und 4 Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig war. Wird er Steuerbevollmächtigter, kann er nach § 157 StBerG darüber hinaus zum Steuerberater bestellt werden, wenn er seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter 6 Jahre hauptberuflich ausgeübt hat und an einem besonderen Seminar mit mündlicher Abschlußprüfung erfolgreich teilgenommen hat.

Diesen unterschiedlichen Laufbahnen liegt die Wertung des Steuerberaters als höherrangigen Berufs mit gesetzlich vorausgesetzter besserer Qualifikation zugrunde, sonst hätte die ganze Unterscheidung keinen Sinn. Dabei wird das Berufsbild des Steuerberaters nach wie vor davon geprägt, daß dieser Beruf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall nach Abschluß eines Hochschulstudiums ergriffen wird. Denn schon nach früherem Recht war es für Steuerbevollmächtigte, die sich 10 Jahre in ihrem Beruf besonders bewährt hatten, möglich, Steuerberater zu werden (§ 5 Abs. 3 a.F. StBerG). Jetzt sind die Voraussetzungen des Zugangs zu diesem Beruf ohne akademische Vorbildung lediglich erleichtert worden. An dem unterschiedlichen, sich am jeweiligen Regelfall ausrichtenden Berufsbild des Steuerberaters gegenüber dem des Steuerbevollmächtigten hat sich dadurch nichts geändert. Erst wenn der Steuerbevollmächtigte die besonderen Voraussetzungen erfüllt (entsprechend längere Berufsbewährung und erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Prüfung), wird er dem Steuerberater mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen gleichgestellt, vorher nicht.

d) Das kommt auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck. So können beispielsweise nach den §§ 8, 13 Wirtschaftsprüferordnung vom 5. November 1975 (BGBl I 2803) nur Steuerberater die Prüfung als Wirtschaftsprüfer in verkürzter Form ablegen, nicht auch Steuerbevollmächtigte. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1975 (BGBl I 1861) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof vertreten lassen und kann das (neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern) durch einen Steuerberater tun, durch einen Steuerbevollmächtigten lediglich im Übergang in bis 31. Dezember 1978 anhängig gewordenen Verfahren (Art. 2 Nr. 1).

e) Daraus, daß in § 57 Abs. 3 n.F. StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten u.a. als vereinbar auch die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer erklärt ist, läßt sich nichts dafür herleiten, wie die Revision meint, ob sich auch ein Rechtsanwalt mit einem Steuerbevollmächtigten assoziieren darf. Jeder der freien Berufsstände hat seine eigenen Standespflichten (BGHZ 65, 238, 241). Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein. So kann etwa nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bei einem Rechtsanwalt angestellt sein, nicht aber darf das umgekehrt ein Rechtsanwalt bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft, schon gar nicht bei einem Steuerbevollmächtigten (BGHZ 65, 238 mit weiteren Nachweisen). Deshalb muß es einem Rechtsanwalt, der sich zu gemeinsamer Berufsausübung mit einem Wirtschaftsprüfer zusammenschließen darf, auch nicht schon deshalb erlaubt sein, dasselbe mit einem Steuerbevollmächtigten zu tun, nur weil sich dessen Tätigkeit mit der eines Wirtschaftsprüfers vereinbaren läßt. Daß der Senat den auslaufenden Beruf des vereidigten Buchprüfers dem eines Wirtschaftsprüfers gleichgestellt hat, hat seine besonderen Gründe in eben diesem Berufszweig (BGHZ 35, 385, 389) und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Steuerbevollmächtigten übertragen werden, bei dem die Verhältnisse anders liegen, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1964 – AnwZ (B) 1/64 (NJW 1964, 2063 = EGE VIII 9) dargelegt hat. Im übrigen sind die in § 57 Abs. 3 n.F. StBerG als mit dem Beruf eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar aufgeführten Tätigkeiten nicht neu. Sie finden sich durchweg mit gleichem Wortlaut bereits in § 22 Abs. 3 a.F. StBerG (vgl. auch BGHZ 49, 244, 246) und haben den Senat nicht daran gehindert, im Beschluß vom 13. Juli 1964 den Beruf des Steuerbevollmächtigten gegenüber dem eines Rechtsanwalts als „artverschieden” anzusehen.

3. Schließlich kann die Revision auch aus dem sogenannten „Partnerschaftsgesetz” nichts herleiten, das der Bundestag in der vom Rechtsausschuß vorgelegten Fassung (BT-Drucksache 7/5402) in der Sitzung am 1. Juli 1976 angenommen hatte. Dieses Gesetz sollte den Zusammenschluß der verschiedensten freien Berufe zu gemeinschaftlicher Berufsausübung neu regeln. In § 32 Abs. 7 des Gesetzes war eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehen, die einen neuen § 43a erhalten sollte, wonach sich Rechtsanwälte außer mit anderen Rechtsanwälten, mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch mit Steuerbevollmächtigten zu einer Partnerschaft hätten zusammenschließen dürfen.

Das „Partnerschaftsgesetz” scheiterte jedoch daran, daß ihm der Bundesrat die notwendige Zustimmung versagt hat (BR-Drucksache 444/76). Es ist also nicht Gesetz geworden. Damit fehlt es hier gerade an einer verbindlichen gesetzgeberischen Regelung, wie sie der Senat in BGHZ 49, 244, 249 herausgestellt hat, der gegenüber die von der Bundesanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, ja die bisherigen Standesauffassungen überhaupt, zurücktreten müßten. Die im Bundestag zum Ausdruck gekommene Ansicht genügt nicht. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Auffassung der Standesgenossen, also der Rechtsanwälte, die für den Inhalt der in § 43 BRAO umrissenen allgemeinen Berufspflichten maßgebend ist (BGHSt 18, 77). Die Ansicht des Bundestages ist auch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der der „Allgemeinheit”, deren Belange bei der Ermittlung, was zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts gehört, mitberücksichtigt werden müssen (BGHZ 34, 64, 71). Das vom Bundestag verabschiedete, aber nicht wirksam gewordene Gesetz hätte vielmehr eine Neuregelung dargestellt, die die bisherigen Standespflichten der Rechtsanwälte geändert hätte. Ist es dazu nicht gekommen, so bleibt es beim bisherigen Zustand, an dem sich, wie die neuesten Feststellungen der Bundesrechtsanwaltskammer ergeben haben, durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes im Jahre 1975 nichts geändert hat (so wohl auch Isele Anm H 7a cc zu § 7 BRAO S 123 unten).

4. Es verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG, wenn sich ein Rechtsanwalt zu gemeinsamer Berufsausübung zwar mit einem Steuerberater, nicht aber mit einem Steuerbevollmächtigten zusammenschließen darf. Das ist eine „Ausübungsregelung” im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Bei den Unterschieden, welche die beiden Berufe, wie dargelegt, nach wie vor aufweisen, entspricht es der Achtung und dem Vertrauen, welche die Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege erfordert, wenn er lediglich mit einem Steuerberater als dem seiner Tätigkeit nach gleichgearteten und gleichrangigen Beruf eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingehen darf. Bei den aufgezeigten Möglichkeiten, die ein Steuerbevollmächtigter hat, um trotz unterschiedlicher Vorbildung Steuerberater zu werden, ist das einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Daß § 43 Satz 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 26, 186, 203ff). Diese Ansicht hat auch der Senat ständig vertreten (zuletzt im Urteil vom 20. März 1972 – AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 71 mit weiteren Nachweisen).

5. Rechtsanwalt B. hat nach alledem durch die Eingehung einer Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten gegen seine Berufspflichten verstoßen (§ 43 BRAO). Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß er auch schuldhaft gehandelt hat. Er war vorgewarnt. Ließ er sich gleichwohl nicht von seinem Vorhaben abhalten, so handelte er vorsätzlich. Zumindest war sein etwaiger Irrtum über das Verbotene seines Tuns vermeidbar. Da nur die geringstmögliche ehrengerichtliche Maßnahme der Warnung gegen ihn verhängt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob er sich in einem Verbotsirrtum befunden hat.

III.

Die Revision des Rechtsanwalts ist daher mit der Kostenfolge des § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.

 

Fundstellen

BGHZ, 161

NJW 1978, 2254

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