Leitsatz (amtlich)

a) Da die EGVO Nr. 2340/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. August 1990 ein nach Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag unmittelbar wirkendes Verbot für den Außenhandel mit dem Staat Irak aussprach (Irak-Embargo), bedurfte es zu ihrer Vollziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht weiterer Maßnahmen deutscher Organe.

b) Die Straf- und Bußgeldbewehrung, mit der der deutsche Verordnungsgeber in § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV vom 9. August 1990 einen Verstoß gegen die EGVO belegt hat, stellte keinen zusätzlichen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland dar.

c) Selbst wenn die EGVO Nr. 2340/90 rechtswidrig wäre, wären Schäden, die sich aus ihrer Durchführung durch die deutschen Stellen ergeben könnten, allein dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen. Für die Auswirkungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung haftet die Bundesrepublik Deutschland weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 11. März 1993 – III ZR 44/92 und III ZR 110/92 – DVBl. 1993, 717 und 718).

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 14; AWV § 69a Abs. 1 Nr. 2 F: 9. August 1990 (BAnz.Nr. 149 vom 11. August 1990)

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 26.02.1992)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger setzt als Konkursverwalter den Rechtsstreit für die bisherige Klägerin (im folgenden: Gemeinschuldnerin) fort, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin umfaßt die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeugaufbauten und Sattelaufliegern. Die Gemeinschuldnerin unterhielt seit vielen Jahren Geschäftsbeziehungen mit dem Staat Irak. Mitte 1989 schloß sie mit einer staatlichen irakischen Gesellschaft einen Vertrag über die Lieferung von 100 zerlegten Tiefladesattelaufliegern mit einer Nutzlast von jeweils 50 t, die als Transportfahrzeuge auf den Ölfeldern des Irak zum Einsatz kommen sollten. Im Januar/Februar 1990 lieferte die Gemeinschuldnerin vereinbarungsgemäß 25 der bestellten Fahrzeuge und erhielt hierfür den versprochenen Kaufpreis. Die Auslieferung der restlichen 75 Fahrzeuge sollte im August/September 1990 erfolgen.

Als Reaktion auf die Invasion des Irak in Kuwait erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) am 8. August 1990 die Verordnung Nr. 2340/90, deren Artikel 1 und 4 folgenden Wortlaut haben:

„Artikel 1

Ab 7. August 1990 sind verboten

  1. das Verbringen in das Gemeinschaftsgebiet aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait;
  2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.”

Die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – L 33, 1990, Nr. 213/3, I – am 9. August 1990 in Kraft.

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung der Gemeinschaft fügte die Bundesregierung mit ihrer 10. Anderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung – AWV – vom 9. August 1990 (BAnz. Nr. 149 vom 11. August 1990) in die Außenwirtschaftsverordnung mit Wirkung ab 12. August 1990 die neue Vorschrift des § 69 a ein, in der es unter anderem heißt:

„Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind verboten:

  1. die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait,
  2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit Ursprung oder Herkunft der Gemeinschaft.

…”

Die Gemeinschuldnerin nahm in der Folgezeit von der Lieferung der weiteren 75 Sattelauflieger Abstand.

Mit der vorliegenden Klage hat zunächst die Gemeinschuldnerin von der Beklagten eine Entschädigung bzw. Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen und entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt 2.607.000 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger nach Konkurseröffnung die Ansprüche der Gemeinschuldnerin weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Sprungrevision bleibt ohne Erfolg. Der Gemeinschuldnerin steht der geltend gemachte Anspruch weder wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs der Beklagten noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG/§ 839 BGB) zu.

II.

Die Klage stützt sich auf das Vorbringen, die beklagte Bundesrepublik habe durch die Regelung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV die Auslieferung der restlichen 75 Fahrzeuge aufgrund des mit der staatlichen irakischen Gesellschaft bestehenden Liefervertrages verhindert und damit eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition der Gemeinschuldnerin verletzt. Zu Recht verneint das Landgericht jedoch einen Anspruch der Gemeinschuldnerin aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff mit der Begründung, ihr Schaden sei nicht auf die in § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV enthaltene Anordnung zurückzuführen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet.

1. Allerdings entfällt eine Ursächlichkeit der Regelung des § 69 a AWV für den geltend gemachten Schaden nicht schon deshalb, weil die Gemeinschuldnerin durch die über den Staat Irak verhängte See- und Landblockade ohnehin daran gehindert gewesen wäre, die Fahrzeuge an ihren Bestimmungsort zu verbringen.

Es erscheint zwar kaum denkbar, daß es der Gemeinschuldnerin tatsächlich gelungen wäre, die Fahrzeuge trotz der umfassenden Blockade noch vertragsgemäß auszuliefern. Sie hat jedoch behauptet, sie hätte die Fahrzeuge über Jugoslawien in die Türkei und von dort aus auf dem Seeweg nach Jordanien transportieren lassen können, und sie hat dafür Beweis angeboten. Da das Landgericht hiervon abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, kann eine Kausalität der Vorschrift des § 69 a AWV für den Schaden der Gemeinschuldnerin nicht schon aus diesem Gesichtspunkt verneint werden.

Dem steht die Bestimmung des § 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, nach der es dem Revisionsführer bei einer Sprungrevision versagt ist, sich auf Verfahrensmangel zu berufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es hier nicht um derartige Mängel. Das Landgericht hat das Vorbringen der Gemeinschuldnerin rechtsfehlerfrei als streitig angesehen, und es hat seine Richtigkeit für die Entscheidung als wahr unterstellt. Es handelt sich demnach gerade nicht um Feststellungen zu Lasten des Revisionsklägers, gegen die er im Rahmen einer Sprungrevision Verfahrensrügen nicht erheben könnte.

2. Die Revision rügt die Ansicht des Landgerichts, einen etwaigen Schaden der Gemeinschuldnerin habe, da § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV nur eine deklaratorische Wirkung zukomme, nicht die Beklagte, sondern die EG verursacht. Die Revision meint, eine Verordnung, die für den Bürger der Europäischen Gemeinschaften Pflichten enthalte, sei regelmäßig erst dann vollzugsfähig, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die geeigneten innerstaatlichen Maßnahmen ergriffen habe, um ihre uneingeschränkte Anwendung zu gewährleisten. § 69 a Abs. 1. Nr. 2 AWV ermögliche daher erst den Vollzug der EGVO Nr. 2340/90. Mit dieser Rüge kann die Revision aber nicht durchdringen.

a) Da die Verordnungen des Rates und der Kommission nach Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag – EWGV – nicht nur im Hinblick auf die Rechte, sondern auch bezüglich der Pflichten unmittelbare Geltung für die Bürger der Mitgliedstaaten haben und einer Transformation in nationales Recht nicht bedürfen (Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag Art. 189 Rdn. 50), war die Gemeinschuldnerin schon allein durch die Verordnung Nr. 2340/90 der EG rechtlich an der weiteren Durchführung des Vertrages gehindert (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 4. Aufl. § 23, 1 Fußn. 40; Feddersen/Heilmann, Rechtsgutachten zur Frage des Bestehens von öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen der vom Irak-Embargo betroffenen bundesdeutschen Exportunternehmen 1990, S. 10). Hierin liegt der „Eingriff”, für den der Verordnungsgeber, hier der Rat der EG, die Verantwortung trägt. Die unmittelbare Geltung der Verordnung wird in Art. 4 Satz 2 ihres Textes nochmals ausdrücklich festgestellt. Die Mitgliedstaaten können nur die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen, aber auch das nur insoweit, als diese wegen einer im Gemeinschaftsrecht bestehenden Lücke unerläßlich sind (vgl. EuGH Slg. 1982, 1503, 1504; Grabitz a.a.O. Art. 189 Rdn. 50). Gleichlautenden Regelungen in den Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedstaaten kommt daher allenfalls deklaratorischer Charakter zu.

b) Der Vorschrift des § 69 a AWV ist, soweit sie inhaltlich der EGVO Nr. 2340/90 entspricht, selbst zu entnehmen, daß ihr der deutsche Verordnungsgeber nur eine rein deklaratorische Bedeutung beimessen wollte. Zwar ist in § 69 a AWV das Verbot der EG wiederholt, doch wird der Grund hierfür hervorgehoben, nämlich „die Straf- und Bußgeldbewehrung entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaften” zu gewährleisten. Die Vorschrift ist daher im Zusammenhang mit § 3 OrdnungswidrigkeitengesetzOWiG – zu sehen, der, um eine Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Verordnung der EG als Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen, eine deutsche gesetzliche Bestimmung voraussetzt. Ein selbständiges konstitutives Verbot hat der deutsche Verordnungsgeber mit der Einfügung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV nicht aufstellen wollen (vgl. auch Bundesminister für Wirtschaft, Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 6/91 vom 20. März 1991 zu B, Bundesanzeiger Nr. 57, 2070; a.A. Häde, BayVBl. 1991, 485, 487).

Allerdings enthält § 69 a AWV auch konstitutive Elemente. § 69 a AWV bezieht sich nicht allein auf die in der EGVO enthaltene Maßnahme. Die Vorschrift erfaßt auch Güter, die dem EGKS-Vertrag unterfallen, während die EGVO nur den Handelsverkehr des EWGV betrifft. Zwar weist die in Art. 14 Abs. 2 EGKSV geregelte allgemeine Entscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gleichen Merkmale auf wie eine Verordnung im Sinne des Art. 189 Abs. 2 EWGV (EuGH Slg. 1955–1956, S. 199, 227; vgl. Grabitz a.a.O. Art. 189 Rdn. 44 m.w.N.). Für den Sachbereich des EGKSV ist aber keine allgemeine Entscheidung, sondern lediglich ein Beschluß der im Rat vereinigten Staatenvertreter ergangen (vgl. Beschluß vom 8. August 1990 – 90/414/EGKS –, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 33, 1990 Nr. 213/3, II), der als sogenannter uneigentlicher Ratsbeschluß ohne unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten bleibt und deshalb noch der Umsetzung in deren Recht bedarf (vgl. Bruha, DVBl. 1982, 674 f. Fußn. 16; Mang in Groeben/Thiesing/Ehlermann, EWGV-Kommentar, 4. Aufl. Art. 236 Rdn. 83). Diese Transformation ist in der 10. Änderungsverordnung erfolgt. Insoweit kommt daher der Verordnung nicht lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Hieraus erklärt sich die Formulierung des § 69 a AWV: „Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind verboten …”. Diese Wortwahl soll es ermöglichen, trotz der verschiedenen Rechtsgrundlagen den Inhalt des Embargos und seinen vollständigen Umfang insgesamt darzustellen. Soweit es den Geltungsbereich der genannten EGVO angeht, erschöpft sich die Maßnahme des deutschen Verordnungsgebers jedoch darin, das bereits verbindliche Verbot mit einer Strafbewehrung zu versehen.

c) Daß der deutsche Verordnungsgeber hinsichtlich des Geltungsbereichs der EG-Verordnung eine selbständige Anordnung nicht treffen wollte, ergibt sich auch aus der Präambel zu der 10. Änderungsverordnung.

Allerdings wird in der Präambel als Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung auch § 5 AußenwirtschaftsgesetzAWG – genannt, der die Erfüllung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen anbetrifft. Wichtige Anwendungsfelder des § 5 AWG sind Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen ergeben, vor allem aber die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen (Bryde in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht Bd. I Rdn. 749). Hinsichtlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist § 5 AWG die Rechtsgrundlage für nationale Rechtssetzungsmaßnahmen, zu denen das Gemeinschaftsrecht verpflichtet. Der Hinweis in der Präambel auf § 5 AWG könnte daher als Ausdruck des Willens gewertet werden, den Embargo-Beschluß der Vereinten Nationen bzw. die Maßnahme der EG selbständig umzusetzen. Problematisch erscheint es aber schon, die unmittelbar geltenden EG-Verordnungen (Art. 189 Abs. 2 EWGV) unter Heranziehung des § 5 AWG nochmals mit der Wirkung eines zusätzlichen selbständigen innerstaatlichen Verbots zu versehen (Bryde in Achterberg/Püttner a.a.O.). § 5 AWG erfaßt vor allem die Ausführung von Richtlinien. Es ist nicht davon auszugehen, daß der deutsche Verordnungsgeber eine derartige rechtlich anfechtbare Maßnahme treffen wollte. Hinzu kommt noch ein weiteres. Nach § 27 AWG kann im Falle des § 5 AWG nur der Bundesminister für Wirtschaft eine Rechtsverordnung erlassen. Handelt ein unzuständiges Regierungsmitglied oder die Bundesregierung insgesamt, führt dies zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Art. 80 Rdn. 39). Bezüglich der 10. Änderungsverordnung ist aber die Bundesregierung tätig geworden. Es ist nicht anzunehmen, daß sie in Unkenntnis ihrer Zuständigkeit gehandelt hat.

Als Rechtsgrundlage für die 10. Änderungsverordnung ist daher, soweit es die EGVO anbetrifft, richtigerweise die gleichfalls in der Präambel aufgeführte Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG anzusehen (vgl. Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 19/90, abgedruckt in Hocke/Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht Bd. 2 Hauptteil III, BMWi S. 190 f.). Aus der Erwähnung dieser Vorschrift ergibt sich, daß mit der 10. Änderungsverordnung die in § 7 AWG geschützten außen- und sicherheitspolitischen Interessen, hier eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, verfolgt werden. Dementsprechend heißt es in dem genannten Runderlaß des Bundesministers für Wirtschaft: „Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Verbote erstrecken sich auf diejenigen Rechtsgeschäfte und Handlungen, die Gegenstand des Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen sind, aber von der am 8. August 1990 beschlossenen EG-Verordnung nicht erfaßt sind”. Dies bedeutet, daß nur die von der EGVO Nr. 2340/90 nicht geregelten Sachverhalte durch das deutsche Verordnungsrecht selbständig gestaltet werden sollen.

d) Der im Zusammenhang mit der EGVO nur wiederholenden Wirkung des § 69 a AWV stehen auch Belange des Außenwirtschaftsrechts, die gewöhnlich innerstaatliche Anpassungsmaßnahmen für das Gemeinschaftsrecht notwendig machen (vgl. Putzier, Die Ermächtigungen des AWG 1987 S. 10; Hocke/Berwald/Maurer a.a.O. § 3 Satz 3; Bijok, AWD 1974, 19), nicht entgegen. Da ein Totalembargo verhängt wurde, das keinerlei Gestaltungsermessen beließ, mußte das Instrumentarium des Außenwirtschaftsgesetzes nicht eingesetzt werden, um die Anwendbarkeit der EGVO zu gewährleisten.

e) Da die EGVO Nr. 2340/90 ein in den Mitgliedstaaten unmittelbar wirkendes Verbot aussprach, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht weiterer Maßnahmen zu ihrer Vollziehung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Strafbewehrung durch die Verordnung des deutschen Verordnungsgebers stellte keinen zusätzlichen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Bürger der Mitgliedstaaten dar (vgl. Feddersen/Heilmann a.a.O. S. 29, 30). Sie knüpft an den in der EGVO vorgegebenen abgeschlossenen Tatbestand an, ohne daß sie ein weiteres Verbot enthielte (vgl. Feddersen/Heilmann a.a.O. S. 26 f.).

Aus Rechtsgründen unbeachtlich ist das Vorbringen des Klägers, die Gemeinschuldnerin hätte die Lieferungen in den Irak ungehindert durchgeführt, wenn nicht die Strafbewehrung durch die 10. Änderungsverordnung erfolgt wäre. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die dem Geschädigten nach der Rechtsordnung ein Anspruch nicht zusteht, keinen ersatzfähigen Schaden darstellt (BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 – IX ZR 81/88 – BGHR BGB § 249 Schaden 1 = NJW-RR 1989, 530 = WM 1989, 721) und auch nach den Grundsätzen der Aufopferung nicht zu einer Entschädigung berechtigt (Senat, Beschluß vom 20. Dezember 1990 – III ZR 150/89 – BGHR BGB § 252 Satz 2 Verdienstentgang 1). So ist ein tatsächlich zu erwartender Gewinn dann nicht ersatzfähig, wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots hätte erzielt werden können (BGHZ 67, 119, 121; 75, 366, 368). Wenn eine Lieferung an die staatliche irakische Gesellschaft, gemessen an dem Verbot der EG, rechtswidrig gewesen wäre, entfiele daher schon aus diesem Grunde ein etwa geschütztes Recht der Gemeinschuldnerin, das Gegenstand eines innerstaatlichen Eigentumsschutzes, auch durch Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs, hätte sein können (Senatsurteil vom 5. Oktober 1970 – III ZR 8/68 – DB 1970, 2440).

3. Für die Frage, ob die Beklagte zusätzlich zu der EGVO noch ein eigenständiges Verbot erlassen wollte, ist es unerheblich, ob Art. 113 EWGV die Verhängung eines auf die Erfüllung rein außenpolitischer Ziele gerichteten Handelsembargos durch die EG zuläßt oder ob nicht die Beklagte, wie die Revision meint, statt dessen nach Art. 224 EWGV einzelstaatliche Maßnahmen hätte treffen müssen. Tatsächlich ist die EG nach Art. 113 EWGV verfahren, so daß ein konstitutives Verbot der Beklagten auch dann nicht vorläge, wenn das Embargo von der EGVO Nr. 2340/90 nicht getragen würde, diese vielleicht sogar nichtig wäre (a.A. aber Mestmäcker/Engel, Das Embargo gegen Irak und Kuwait, S. 76, 77). Wie dargetan, stände dem auch der in § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV zum Ausdruck gekommene Wille der Beklagten entgegen. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Verpflichtung, die Resolution 661 (1990) der Vereinten Nationen vom 6. August 1990 (vgl. Häde a.a.O. Fußn. 1) in innerstaatliches Recht umzusetzen, nur dann erfüllt hätte, wenn die EGVO wirksam und damit nach Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar innerstaatliches Recht geworden wäre.

Im übrigen entspricht es der Ansicht der Kommission und der herrschenden Meinung, daß Embargomaßnahmen als Instrumente, die den Handelsverkehr direkt und unmittelbar betreffen, der gemeinschaftlichen Kompetenz nach Art. 113 EWGV unterfallen (Grabitz/Vedder a.a.O. Art. 113 Rdn. 57 und 59 m.w.N.; Feddersen/Heilmann a.a.O. S. 9, 10; vgl. EuGH Slg. 1973, 897, 903; kritisch Wimmer BB 1990, 1986, 1987; a.A. Mestmäcker/Engel a.a.O. S. 75). Auch der Rat und ihm folgend die Gemeinschaftspraxis haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und schon in der Vergangenheit Art. 113 EWGV als Rechtsgrundlage für Embargomaßnahmen herangezogen, so 1982 gegenüber der UdSSR und Argentinien (Grabitz/Vedder a.a.O. Art. 113 Rdn. 57 m.w.N.).

4. Ein Entschädigungs- oder Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wäre auch dann zu verneinen, wenn das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen wäre, daß der Embargo-Verordnung der Gemeinschaft die Wirkung für den deutschen Rechtsraum versagt bliebe (so Mestmäcker/Engel a.a.O. S. 77). Auch dies würde nicht dazu führen, daß etwaige mit der EGVO Nr. 2340/90 einhergehende Grundrechtseingriffe der Beklagten zuzurechnen wären (a.A. Mestmäcker/Engel a.a.O. S. 77).

a) Die Verordnungen der Gemeinschaft sind nicht unmittelbar an den deutschen Grundrechten zu messen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, hinsichtlich einer Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zurückgenommen und den Europäischen Gerichtshof als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt (vgl. Scholz NJW 1990, 941, 943; Feddersen/Heilmann a.a.O.), solange durch die Europaischen Gemeinschaften ein Grundrechtsschutz gewährleistet wird, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (BVerfGE 73, 339, 374 f., „Solange II”? Kammerbeschluß vom 12. Mai 1989 – 2 BvA 3/89 – NJW 1990, 974; Grabitz a.a.O. Art. 189 Rdn. 28). Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem „Kooperationsverhältnis” zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaften garantiert, das Bundesverfassungsgericht sich deshalb auf eine generelle Gewährleistung des unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken kann (BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 – 2 BvR 2134/92 und 2159/92 – NJW 1993, 3047, 3049 = DVBl. 1993, 1254, 1256, Maastricht-Urteil).

b) Ob durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard garantiert wird (vgl. Grabitz/Pernice a.a.O. Art. 164 Rdn. 48 f.; Grabitz a.a.O. Art. 215 Rdn. 32 f., jeweils m.w.N.) oder ob – worauf die Revision selbst nicht abhebt – jedenfalls im konkreten Fall der Grundrechtsschutz durch die Gemeinschaft für die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf Art. 14 GG erheblich unter dem deutschen Standard liegt (vgl. Mestmäcker/Engel a.a.O. S. 78), ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Selbst wenn die deutschen Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, die EGVO Nr. 2340/90 sogar in vollem Umfang am Maßstab der Grundrechte überprüfen könnten und einen Grundrechtsverstoß feststellen wurden, wäre eine konstitutive Wirkung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV nicht gegeben. Die Anordnung einer Strafbewehrung in § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV würde sich damit nicht in ein eigenständiges unabhängiges Verbot verwandeln. Dem stände, wie oben ausgeführt, der offenkundige Wille des deutschen Verordnungsgebers entgegen. Der Weg über eine verfassungskonform einschränkende Auslegung des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag ist demnach nicht geeignet, eine selbständige Wirkung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV und damit einen unmittelbaren Eingriff der beklagten Bundesrepublik Deutschland in Rechte ihrer Bürger zu begründen.

5. Da der geltend gemachte Schaden nach alledem unmittelbar auf das von dem Rat der EG in der VO Nr. 2340/90 ausgesprochene Verbot zurückzuführen ist, hat die Beklagte hierfür nicht aufzukommen. Der Schaden wäre, da er die direkte Folge der Anwendung einer Gemeinschaftsregelung durch die deutschen Behörden ist, auch dann allein der Gemeinschaft anzulasten, wenn die EGVO ungültig wäre (Schockweiler, EUR 1993, 107, 128/129).

Wie der Senat in seinem Nichtannahmebeschluß vom 11. März 1993 – III ZR 44/92 (BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff – legislatives Unrecht 6 = DVBl. 1993, 717 = WM 1993, 1419 = AgrarR 1993, 181) zur Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 857/84 des Rates der EG entschieden hat, hat der nationale Verordnungsgeber, soweit er sich darauf beschränkt hat, die europäische Regelung zu vollziehen, für eine Maßnahme der EG, wenn sie nach Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Geltung erlangt hat, nicht einzustehen (ebenso: Kadelbach, JZ 1993, 1134, 1138). In diesem Zusammenhang hat der Senat auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1992 (C-104/89 und C-37/90 – DVBl. 1992, 1150 = NVWZ 1992, 1077) verwiesen, worin der Gerichtshof etwaige Schäden, die sich aus der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben könnten, allein dem Gemeinschaftsgesetzgeber zugerechnet hat. Der Senat hat ferner auf die Rechtsprechung Bezug genommen, die eine Haftung der öffentlichen Hand wegen enteignungsgleichen Eingriffs dann verneint, wenn es sich um die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen deutschen formellen Gesetzes und seines Vollzuges handelt (Senatsurteil BGHZ 100, 136), und er hat in entsprechender Anwendung der tragenden Grundsätze dieser Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit des deutschen Verordnungsgebers für die Folgen einer rechtswidrigen unmittelbar verbindlichen Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt. Hieran ist festzuhalten. Auch mit Rücksicht auf die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland und ihren Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (BVerfGE 73, 339, 374/375) muß der für den Ausschluß der Staatshaftung für legislatives Unrecht maßgebliche Gesichtspunkt, daß sich ein derartiger Schadensausgleich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts hält, wie es der enteignungsgleiche Eingriff darstellt, in gleicher Weise für die Frage gelten, ob die Bundesrepublik Deutschland für legislatives oder normatives Unrecht der Europäischen Gemeinschaften zur Entschädigung herangezogen werden kann (Senatsbeschluß a.a.O.). Im übrigen ermöglicht Art. 215 Abs. 2 EWGV grundsätzlich eine unmittelbare Inanspruchnahme der Europäischen Gemeinschaft (vgl. EuGH vom 19. Mai 1992 a.a.O.).

6. Die Beklagte ist auch nicht deshalb zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hätte, der 10. Änderungsverordnung mit Rücksicht auf eine von der deutschen Rechtsordnung geschützte Rechtsposition der Gemeinschuldnerin eine Entschädigungsregelung beizufügen.

a) Voraussetzung hierfür wäre zum einen, daß das Gemeinschaftsrecht der Beklagten die Befugnis zur Gewährung eines innerstaatlichen Anspruchs noch belassen hätte, weil eine Entschädigung mit Sinn und Zweck der EG-Verordnung vereinbar gewesen wäre (Grabitz a.a.O. Art. 189 Rdn. 50). Schon dies ist fraglich, weil die deutschen Unternehmen dann unter Umständen günstiger gestellt wären als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates. Darüber hinaus müßte ein rechtswidriges Unterlassen der Beklagten, beim Erlaß der nur deklaratorisch wirkenden Bestimmung eine Entschädigung anzuordnen, einen „Eingriff” darstellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Untätigkeit der Beklagten ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Unterlassen qualifizieren ließe und wenn nur ein bestimmtes Verhalten in Betracht käme, zu dem die öffentliche Hand verpflichtet gewesen wäre (vgl. Senat, BGHZ 102, 350, 364/365; Senatsurteil vom 23. Januar 1992 – III ZR 265/89 – BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Hochwasserschutz 2; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 215–217 m.w.N.). Jedenfalls an dem letztgenannten Erfordernis fehlt es aber, weil für den deutschen Verordnungsgeber Wahlmöglichkeiten bestanden hätten, wie ein wirtschaftlicher Ausgleich vorgenommen werden könnte (vgl. Ditges NJW 1961, 1849; Wimmer a.a.O. S. 1991; Mestmäcker/Engel a.a.O. S. 67, 89).

b) Schließlich würde eine Entschädigungspflicht der Beklagten für rechtswidrige untergesetzliche Normen voraussetzen, daß diese an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden (BGHZ 111, 349, 353; Senatsbeschluß vom 11. März 1993 – III ZR 110/92 – DVBl. 1993, 718 = BGHR GG vor Art. 1 enteignungsgleicher Eingriff, legislatives Unrecht = LM Nr. 83 zu § 839 (Cb) BGB mit Anm. Schmidt). So verhielte es sich hier, eine Rechtswidrigkeit des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV unterstellt, jedoch nicht. Im Gesetzgebungsverfahren zum Außenwirtschaftsgesetz hat der Ausschuß bei der Beratung des damaligen § 2 Abs. 2 Satz 3 AWG (jetzt Abs. 3), der auch Beschränkungen, die abgeschlossene und teilweise vollzogene Verträge berühren, zuläßt, die Frage einer Entschädigungspflicht ausdrücklich erörtert. Es wurde beschlossen, den Betroffenen eine Entschädigung auch in derartigen Fällen nicht zu gewähren (vgl. Langen, Außenwirtschaftsgesetz 1968 § 2 Rdn. 6–8). Die Beklagte als Verordnungsgeberin befindet sich folglich damit, daß sie § 69 a Abs. 1 Nr. 2 AWV nicht mit einer Entschädigungsregel versehen hat, in Übereinstimmung mit den eindeutigen Vorgaben des § 2 AWG.

c) Dem ließe sich hier auch nicht entgegenhalten, daß der deutsche Verordnungsgeber – bei zu weitgehender Ermächtigungsgrundlage – verpflichtet sein könnte, den Geltungsbereich der Verordnung auf einen Personenkreis zu beschränken, für den das Embargo kein an sich entschädigungspflichtiges Sonderopfer (etwa wegen Existenzbedrohung) bedeutet. Denn der betroffene Personenkreis war durch die in den Mitgliedstaaten ohne weitere Umsetzung wirkende EGVO Nr. 2340/90 bereits abschließend bestimmt. Im übrigen ist es dem einzelnen Mitgliedstaat auch versagt, die Tragweite sekundären Gemeinschaftsrechts abzuändern (EuGH Slg. 1970, 451, 452). Schließlich würde es sich auch hier um ein gesetzgeberisches Unterlassen handeln, bei deren Vorliegen die Gerichte nur unter den oben (vgl. zu 6 a und b) dargestellten Voraussetzungen berechtigt wären, dem in seinen Rechten in rechtswidriger Weise Betroffenen eine Entschädigung zuzuerkennen.

III.

Ein Amtshaftungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte durch den Erlaß der 10. Änderungsverordnung, soweit es die EGVO Nr. 2340/90 angeht, nicht schädigend auf Rechte der Gemeinschuldnerin eingewirkt hat. Wie dargetan, ist die Durchführung der Lieferverträge mit dem Irak durch den Erlaß der EGVO verhindert worden und kommt § 69 a AWV insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Eine selbständige Anordnung, die eine eigene Amtspflichtverletzung darstellen und die Belange der Gemeinschuldnerin beeinträchtigt haben könnte, hat die Beklagte nicht getroffen (vgl. auch dazu Senatsbeschluß vom 11. März 1993 – III ZR 44/92 – a.a.O.).

 

Unterschriften

Krohn, Werp, Rinne, Wurm, Deppert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530759

BGHZ

BGHZ, 27

NJW 1994, 858

BGHR

NVwZ 1994, 517

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1994, 300

JZ 1994, 726

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