Leitsatz (amtlich)

a) Ist ein Eigenhändler zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, so hängt ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Eigenhändlervertrags nicht von der Kündigung ab, sondern kann auch bei einer durch den wichtigen Grund veranlaßten einverständlichen Vertragsaufhebung bestehen, soweit diese keinen Anspruchsverzicht enthält.

b) Für die Beurteilung, ob die Kündigung eines Eigenhändlervertrags aus wichtigem Grund innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, gibt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB keinen selbständigen Anhaltspunkt.

 

Normenkette

BGB §§ 433, 626, 242

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 10.10.1980)

LG München II

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 1980 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt Fertigkamine her. Die Beklagte zu 1) (künftig: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, betreibt ein Kaminstudio. Zwischen den Parteien bestanden seit Mitte 1975 Geschäftsbeziehungen. Am 13. Juli 1976 schlossen sie einen jeweils nur zum 30. Juni und 31. Dezember mit einer Frist von etwa einem halben Jahr kündbaren schriftlichen Vertrag, mit dem die Beklagte zum Vertragshändler für das Programm der Klägerin eingesetzt wurde. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, in Bayern neben der Beklagten und den im Vertragshändlerverzeichnis vom 13. Juli 1976 näher bezeichneten Vertragshändlern keine weiteren Händler mit Fertigkaminen zu beliefern. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien fand im Frühjahr 1977 ihr Ende, wobei die näheren Umstände streitig sind.

Die Klägerin hat den Kaufpreis für Warenlieferungen an die Beklagte gemäß in der Zeit vom 30. Dezember 1976 bis 28. April 1977 gestellten Rechnungen eingeklagt, über den nach Grund und Höhe (33.934,96 DM) kein Streit besteht. Die Klägerin hat der Beklagten ferner während des zuvor genannten Zeitraums 1.877,32 DM Wechselspesen und insgesamt – soweit noch von Interesse – 1.350,63 DM für Werbematerial in Rechnung gestellt. Die Beklagte macht geltend, daß die Klägerin auf diese Beträge keinen Anspruch habe. Im übrigen rechnet sie mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verletzung des Eigenhändlervertrags vom 13. Juli 1976 auf, deren Höhe sie in der Berufungsinstanz auf 64.504,96 DM beziffert hat. Wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrags haben die Beklagten Widerklage auf Zahlung an die Beklagte zu 1) erhoben (zuletzt in Höhe von 27.342,05 DM). Hilfsweise hat die Beklagte zu 1) ihre angeblichen Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten Kamine zur Aufrechnung gegenüber der Klageforderung und Belegung der Widerklage verwendet.

Das Landgericht hat – mit Ausnahme einer hier nicht mehr interessierenden Nebenposition – der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung blieb mit Ausnahme einer Korrektur im Kostenausspruch ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung und ihre Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Klageforderungen entstanden sind (unten I). Soweit es die mit der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus Verletzung des Vertrags vom 13. Juli 1976 verneint, ist seine Entscheidung aber nicht frei von Rechtsfehlern (unten II).

I. 1. Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, daß aus Warenlieferungen der Klägerin an die Beklagte 33.934,96 DM unbezahlt geblieben sind.

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte auch den ihr mit Rechnung vom 4. Februar/2. März 1977 belasteten Betrag von zusammen 1.877,32 DM für Diskontspesen und Wechselsteuer zuzüglich Mehrwertsteuer, die auf einen von der Beklagten erfüllungshalber hingegebenen Wechsel über 90.000,– DM angefallen sind. Gegen die Betragshöhe erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie greift allerdings den vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt als rechtsirrig an, daß es sich um Nebenkosten aus den zugrundeliegenden Kaufverträgen handle, die nach Handelsbrauch vom Käufer und – wie hier – Aussteller des Wechsels zu ersetzen seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht jedoch im Ergebnis dem BGH-Urteil vom 8. Juli 1965 – VII ZR 176/63 (LM BGB § 364 Nr. 2 = WM 1965, 843 = NJW 1965, 1853), wonach der Schuldner im Zweifel die Diskontspesen zu tragen hat, wenn er dem Gläubiger zur Befriedigung einer fälligen Forderung Akzepte gibt; einer hierauf gerichteten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht.

3. Das Berufungsgericht bejaht auch den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des von ihr gelieferten Werbematerials. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr greift auch die Revision nicht substantiiert an, daß die Beklagte vertraglich die kostenlose Lieferung von Werbematerial nur in Höhe von 1 % aus 32.992,25 DM (= Umsatz in der Zeit von Januar bis April 1977) verlangen konnte. Um diesen Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer darauf (= zusammen 366,21 DM) hat die Klägerin aber ihre Ansprüche für die Lieferung von Werbematerial schon gekürzt, die im übrigen der Höhe nach nicht streitig sind. Eine andere Frage ist es (s. unten II 3), ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Bezahlung des Werbematerials verweigern oder mit einer Gegenforderung in Höhe des Klageanspruchs aufrechnen kann, weil sie – wie von ihr behauptet – für das Werbematerial wegen der Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Verwendung mehr gehabt hat.

II. Die Beklagte leitet Gegenforderungen in erster Linie daraus her, daß sie das Vertragsverhältnis wegen positiver Forderungsverletzung der Klägerin fristlos gekündigt habe und ihr aus der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung ein Schaden entstanden sei, den sie eingangs ihrer Berufungsbegründung mit 63.312,46 DM, in der Einzeldarstellung auf S. 9 bis 18 der Berufungsbegründung mit 64.504,96 DM beziffert hat – u. a. Kosten für den Abbruch von Ausstellungskaminen der Klägerin und den Aufbau neuer Ausstellungskamine, Verlust beim Verkauf des restlichen Bestands von Waren der Klägerin und Gehaltsfortzahlung für einen auf die Erzeugnisse der Klägerin spezialisierten Kundenbetreuer. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheiden solche Schadensersatzansprüche schon deshalb aus, weil die Kündigung der Beklagten jedenfalls nicht rechtzeitig gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht bezeichnet die Beklagte als Vertragshändlerin der Klägerin. Diese rechtliche Qualifizierung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und stimmt auch mit dem Prozeßstoff überein. Die Beklagte hat behauptet, daß die Klägerin den Eigenhändlervertrag verletzt habe. Mit dem von der Revision insoweit herangezogenen Vortrag, die Klägerin habe entgegen Ziff. 2.1 des Vertrags vom 13. Juli 1976 drei neue Vertragshändler in das Vertragshändlerverzeichnis aufgenommen, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; er ist daher für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen.

Die von der Beklagten behauptete Vertragsverletzung kann bei rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zum Ergebnis führen, daß die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Eigenhändlervertrags berechtigt war. Dieser Vertragstyp eigener Art hat eine auf eine längere Zeit berechnete – agenturvertragsähnliche – Interessenverbindung zwischen Lieferant und Händler zum Inhalt, vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1970 – VIII ZR 255/68 (BGHZ 54, 338, 340, 345 = JZ 1971, 262 m. Anm. Peter Ulmer) und vom 4. April 1979 – VIII ZR 199/78 (BGHZ 74, 136, 139 f. m. weit. Nachw.). Bei Verletzung des Gebietsschutzes, wie ihn die Beklagte behauptet, kann dem Eigenhändler das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags und ein Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schadens zustehen.

a) Der Schadensersatzanspruch hängt allerdings nicht davon ab, daß der Eigenhändler von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Er kann auch dann begründet sein, wenn die Parteien das Vertragsverhältnis aus Anlaß der zur Kündigung berechtigenden Verstöße einverständlich aufgehoben haben. Mit dieser nach dem Prozeßstoff naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt:

In seiner Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwähnt es wiederholt, daß die Zeugen auf die einverständliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sprechen gekommen seien. Offenbar geht es jedoch davon aus, daß in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch der Beklagten von vornherein nicht in Betracht komme. Das beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Wie der Bundesgerichtshof zu § 89 a HGB schon wiederholt entschieden hat (Urteil vom 23. Januar 1964 – VII ZR 133/62, in dem hier interessierenden Teil unvollständig abgedruckt in BB 1964, 283; bestätigt im Urteil vom 29. November 1965 – VII ZR 202/63, BGHZ 44, 271, 274 oben), steht die einverständliche Vertragsaufhebung Schadensersatzansprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens nicht entgegen. Das versteht sich auch, denn der Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in dem zur Kündigung berechtigenden Verhalten und nicht in der Form der Vertragsbeendigung, zu der dieses Verhalten Anlaß gibt. Etwas anderes ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn das Einverständnis des Kündigungsberechtigten mit der Vertragsaufhebung als Erklärung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche angesehen werden könnte; dafür gibt hier der Prozeßstoff nichts her. Als Rechtsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche bietet sich § 89 a Abs. 2 HGB an. Der Senat hat schon entschieden, daß diese Vorschrift auf die Folgen der fristlosen Kündigung des Eigenhändlervertrags entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 19. Dezember 1966 – VIII ZR 138/64, LM HGB § 89 a Nr. 8 = NJW 1967, 825, 826). Für den Fall einer durch den wichtigen Grund veranlaßten Vertragsaufhebung kann nach dem zuvor Ausgeführten nichts anderes gelten.

Da das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Tatsachenstoff insoweit nicht unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, kann seine Ablehnung der in erster Linie zur Aufrechnung gestellten Forderung keinen Bestand haben.

b) Die Ablehnung der Aufrechnung wäre mit der Begründung des angefochtenen Urteils aber auch dann nicht zu halten, wenn die Beklagte – wovon das Berufungsgericht ausgeht – den Vertrag am 9. Mai 1977 gekündigt hat, nachdem ihr die Aufnahme von weiteren Händlern in das Verzeichnis spätestens am 4. März 1977 zur Kenntnis gelangt war. Dies könne, so meint das Berufungsgericht, nicht mehr als wirksame Kündigung innerhalb kurzer Frist angesehen werden. Die zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts leitet es aus dem Rechtsgedanken des § 626 Abs. 2 BGB her. Da die Beklagte nicht innerhalb kurzer Frist – wenn auch nicht notwendig innerhalb von zwei Wochen, wie in § 626 BGB bestimmt – gekündigt habe, sei eben die behauptete Vertragsverletzung nicht so schwerwiegend, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können; somit fehle es an einem wichtigen Kündigungsgrund.

Zwar ist anerkannt, daß das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden kann, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1967 – VIII ZR 222/64 = WM 1967, 515, 517 unter IV a.E. zur Kündigung nach § 542 BGB; s. speziell zum Vertragshändlervertrag auch Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl., Rdn. 113). Mit der Orientierung an der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht seine Prüfung, ob die Kündigung innerhalb angemessener Zeit erklärt worden ist, unzulässig verkürzt, mag es die Frist auch nicht unmittelbar zugrundelegen. § 626 Abs. 2 BGB enthält nach ganz einhelliger Ansicht eine Ausschlußfrist, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unangemessenheit im Einzelfall nicht abhängig ist. Damit scheidet jedoch andererseits für die Angemessenheitsprüfung die rechtlich nachvollziehbare Anknüpfung an die vom Gesetzgeber durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. IS. 1106) strikt festgesetzte Zweiwochenfrist aus, zumal in vergleichbaren Vorschriften (etwa § 542 BGB, § 723 BGB, insbesondere aber auch § 89 a HGB) eine Ausschlußfrist für die Kündigung aus wichtigem Grund nicht enthalten ist. § 626 Abs. 2 BGB gibt mit seiner festen Fristenregelung keinen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, wie auch daraus erhellt, daß nach herrschender Meinung die Vorschrift auf die außerordentliche Kündigung des Handelsvertreter-Vertrags gemäß § 89 a HGB nicht anzuwenden ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB 41. Aufl. § 626 Anm. 1 b; MünchKomm/Schwerdtner § 626 BGB Rdn. 10, 11 m. weit. Nachw., der allerdings die Anwendbarkeit für Ein-Firmenvertreter und „kleine” Handelsvertreter bejaht). Für den im Grundsatz wirtschaftlich noch unabhängiger gestellten Eigenhändler paßt jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Zweiwochenfrist oder auch nur eine enge Orientierung an ihr nicht; ihm muß eine seiner eigenständigen kaufmännischen Tätigkeit entsprechende Überlegungsfrist zur Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kündigung verbleiben, die auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eine klare Begrenzung erfordert. Vielmehr ist unter Würdigung aller Umstände – zu denen als eine Komponente die mit der Zweiwochenfrist verbundene Gerechtigkeitsvorstellung gehören kann – geprüft werden, ob die Kündigung im Hinblick auf den Zeitablauf nach Treu und Glauben noch zulässig war; das hat das Berufungsgericht unterlassen. Bei einem Zeitablauf von zwei Monaten seit Kenntniserlangung spricht nach Sachlage auch keine Vermutung dafür, daß der behauptete Kündigungsgrund nicht so schwer wiege, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar zu machen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Gesellschaftsrecht MünchKomm/Ulmer § 723 BGB Rdn. 30 m. weit. Nachw.).

2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es ohne den – wie zuvor dargelegt – rechtsfehlerhaften Rückgriff auf die in § 626 Abs. 2 BGB geregelte Zweiwochenfrist prüft, ob der Eigenhändlervertrag wegen Vertragsverletzungen der Klägerin beendet worden ist, die die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten. Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist auch nicht hinsichtlich einzelner Positionen des von der Beklagten auf die vorzeitige Vertragsbeendigung zurückgeführten Schadens möglich. Hierbei geht es um den Aufwand für den Abbruch und Neuaufbau von Ausstellungskaminen sowie die Änderung der Beschriftung auf den Markisen des Ladengeschäfts; um zwecklos gewordene Einführungswerbung; um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Erzeugnisse anderer Hersteller; um Verluste beim Verkauf des verbliebenen Bestands von Waren der Klägerin und die Gehaltsfortzahlung für einen auf die Erzeugnisse der Klägerin spezialisierten Kundenbetreuer. Bei allen diesen Posten kommt ein Ersatzanspruch der Beklagten in Betracht. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen verschuldeter außerordentlicher Beendigung des Vertrags auch ein Anspruch der Beklagten auf Freistellung von der Bezahlung des ihr in Rechnung gestellten Werbematerials möglich; hierauf entfällt ein Teilbetrag von 1.350,63 DM der Klageforderung.

Auf die von der Beklagten nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Kamine ist beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht einzugehen. Die Beklagte wird jedoch Gelegenheit haben, auf ihre hierzu in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen in der anderweiten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückzukommen.

III. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.

 

Unterschriften

Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte

 

Fundstellen

Haufe-Index 542365

NJW 1982, 2432

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