Leitsatz (amtlich)

a) Eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit mit einem Wert der Beschwer unter 40.000,- DM, bei dem es jedoch nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, ist statthaft, aber unbegründet.

b) Daß die Fehlerhaftigkeit einer derartigen Revisionszulassung für den Revisionskläger erkennbar ist, steht der Nichterhebung der Kosten des Revisionsverfahrens nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 13.10.1978)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.

 

Tatbestand

Die Kläger haben die in M. geschäftsansässige Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen, weil die Beklagte unter Verletzung ihrer, der Kläger, Urheberrechte dem F.-Verlag in S. das "ausschließliche Vertriebsrecht" an bestimmten Werken übertragen habe. Die Beklagte hat u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin gerügt, Klagabweisung beantragt und ihrerseits im Wege der Widerklage die Kläger auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug die von ihnen geltend gemachten Auskunftsansprüche einseitig für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Soweit die Kläger Rechnungslegung über die aus der Vergabe von Lizenzen für die streitigen Werke erzielten Einnahmen verlangten, sei die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig. Die Auskunftsansprüche der Kläger seien von Anfang an unbegründet gewesen, so daß eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei; die Klage habe insoweit als unbegründet abgewiesen werden müssen. Auch die Widerklage habe in der Sache keinen Erfolg.

Dies Urteil haben die Kläger mit der Berufung nur insoweit angegriffen, als die auf Rechnungslegung gerichtete Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin durch Prozeßurteil abgewiesen wurde; im übrigen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Das Kammergericht hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejaht, demzufolge den prozeßabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte weiterhin die örtliche Zuständigkeit der Berliner Gerichte und erstrebt die Wiederherstellung des klagabweisenden Prozeßurteils des Landgerichts. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Revision mußte in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

I.

1.

Die Revision ist hier statthaft; das Kammergericht hat sie zugelassen. Diese Zulassung ist für das Revisionsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Jedenfalls dann bindend, wenn - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdewert 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). Daß es im vorliegenden Verfahrensstadium ausschließlich um die nicht revisible Frage der örtlichen Zuständigkeit (.§ 549 Abs. 2 ZPO) geht, ist ohne Belang. Während nach früherem Recht eine vom Oberlandesgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgte Revisionszulassung als für das Revisionsgericht nicht bindend angesehen wurde (vgl. z.B. BGHZ 2, 396, 399; Urteil vom 26.3.1953 - VI ZR 101/52 - LM ZPO § 546 Nr. 11), ist in der durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1863) neu eingeführten Vorschrift des § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich klargestellt worden, daß das Revisionsgericht die Wirksamkeit der Revisionszulassung im Rahmen der dem Oberlandesgericht durch § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugewiesenen Kompetenz nicht mehr zu überprüfen hat. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/444 S. 32 f und 7/3596 S. 6) eindeutig ergibt, ist diese Regelung bewußt im Interesse der Rechtsmittelklarheit getroffen worden.

2.

Die Revision ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch ordnungsgemäß begründet. Daß sich die Revisionsbegründung in der Erörterung der vom Senat gemäß § 549 Abs. 2 ZPO nicht mehr überprüfbaren Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanzen erschöpft, ändert daran nichts. Das zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gehörende Erfordernis, die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO), ist rein formal; ihm wird auch dann genügt, wenn die bezeichnete Rechtsnorm nicht revisibel ist.

II.

Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die von ihr allein aufgeworfene Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt - wie bereits erwähnt - nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 Abs. 2 ZPO). Diese durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl 1, 3281, 3291) neu gefaßte Vorschrift schließt im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus. Wo der Gesetzgeber dem Revisionsgericht die Nachprüfung bestimmter Fragen allgemein untersagt hat, kann dieser Fragenkreis der Prüfung durch das Revisionsgericht auch nicht im Wege der Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zugeführt werden. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der Zuständigkeitsstreit inzident die Erörterung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen erforderlich macht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Senat hat weiter beschlossen, daß die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben sind (§ 8 GKG). Da die Frage der örtlichen Zuständigkeit, um die es vor dem Kammergericht allein noch ging, vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann, hätte das Kammergericht die Revision nicht zulassen dürfen. Ohne die Zulassung wäre die Revision in diesem Fall, dessen Streitwert offensichtlich erheblich unter 40.000,- DM lag, nicht eingelegt worden. Daß die Fehlerhaftigkeit der Zulassung auch für die Revisionsklägerin erkennbar war, steht der Kostenniederschlagung nach § 8 GKG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 17.4.1973 - VI ZR 32/72 - LM GKG § 7 (a.F.) Nr. 3 = NJW 1973, 1239).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018770

MDR 1980, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)

ZZP 1980, 331-332

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