Leitsatz (amtlich)

1. Für die Rechtsverhältnisse einer Personenhandelsgesellschaft ist grundsätzlich das Recht maßgebend, das am Ort ihres Sitzes gilt.

2. Dementsprechend ist auf die Rechtsverhältnisse einer Personenhandelsgesellschaft, die während des 2. Weltkrieges ihren Sitz in dem von deutschen Truppen besetzten Elsaß hatte, für diesen Zeitraum das damals im Elsaß faktisch geltende deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden; auf die völkerrechtliche Legitimität der Einführung des deutschen Zivilrechts im Elsaß kommt es insoweit nicht an.

3. Innergesellschaftliche Ansprüche der Gesellschafter, die nach Beendigung einer solchen Gesellschaft und Wiedereinführung französischen Rechts im Elsaß entstanden sind, sind nach dem Recht zu beurteilen, auf das der hypothetische Parteiwille verweist.

4. Mußte der französische Gesellschafter einer solchen Gesellschaft nach französischem Spoliationsrecht eine französische Privatperson dafür entschädigen, daß die Gesellschaft das Vermögen dieser Privatperson nach Enteignung durch die deutsche Besatzungsmacht erworben und genutzt hat, so kann sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben, daß der deutsche Gesellschaftspartner den hierdurch entstandenen Vermögensverlust seines französischen Mitgesellschafters anteilmäßig ausgleichen muß. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch die französische Spoliationsgesetzgebung eine unmittelbare Mithaftung des deutschen Gesellschafters mit seinem außerhalb Frankreichs gelegenen Privatvermögen gegenüber dem enteignungsgeschädigten französischen Staatsbürger nicht begründet werden konnte.

5. Reparationsrechtliche Gesichtspunkte schließen einen solchen rechtsgeschäftlichen Ausgleichsanspruch nicht aus.

6. Eine Gesellschaft ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Erwerb des Gesellschaftsvermögens, mit dem sie ihre – rechtlich nicht zu beanstandenden – Geschäfte betreibt, wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649158

NJW 1967, 36

MDR 1967, 197

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