Leitsatz (amtlich)

§ 261 b Abs. 3 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf einer bestimmten Frist verzichtet hat.

 

Normenkette

ZPO § 261b Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1970 Krankenversicherer der Frau Ingrid H…. Sie verlangt von dem Beklagten Erstattung der für diese wegen einer ihr vom Beklagten zugefügten Körperverletzung mit Dauerfolgen aufgebrachten und noch aufzubringenden Arzt und Behandlungskosten, von denen sie 170,40 DM beziffert und die weiteren und künftigen Kosten im Wege der Feststellungsklage geltend macht.

Frau H… wurde am 2. Dezember 1967 in der Backstube des Beklagten erheblich verletzt. Es ist außer Streit, daß der Beklagte diese Verletzungen schuldhaft verursacht hat. Frau H… war zur Zeit des Unfalls als Serviererin bei einer Innungskrankenkasse. (im folgenden IKK) versichert. Sowohl die IKK als auch die Verletzte nahmen den Beklagten gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die IKK klagte auf Zahlung der von ihr bis zum 31. März 1969 aufgewandten Leistungen (Krankengeld und Heilungskosten) von insgesamt 12.875,30 DM: Die Verletzte beanspruchte Zahlung von 7.425,90 DM sowie eines Schmerzensgeldbetrages und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden. Da die V…-…-Versicherung, beider der Beklagte gegen Betriebshaftpflicht versichert war, für den Schadensfall den Deckungsschutz verweigerte, erhob der Beklagte gegen sie Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz. Am 3. Juli 1970 schlossen in den beiden erstgenannten Verfahren die Parteien dieser Verfahren jeweils einen gerichtlichen Vergleich; der Haftpflichtversicherer trat diesen Vergleichen, mit denen der Deckungsprozeß zugleich verglichen wurde, bei.

In dem Vergleich zwischen der Verletzten und dem Beklagten heißt es u.a.:

„1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 2.12.1967 … – gleich ob bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar – verpflichtet sich der Beklagte an die Klägerin folgende Beträge zuzahlen:

  1. einen Kapitalbetrag in Höhe von 25.000 DM …,
  2. einen weiteren Betrag in Höhe von 35.000 DM …,

    Dieser Betrag ist von dem Beklagten wie folgt zu zahlen:

    1. vom 1.8.1970 bis 31.7.1971 in monatlichen Raten von 250 DM;
    2. vom 1.8.1971 an in monatlichen Raten von 350 DM.
  3. Die monatlichen Raten erhöhten sich auf 500 DM, sobald der Beklagte seine Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Innungskrankenkasse in dem Rechtsstreit … erfüllt hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs übernimmt der Beklagte … .

3. … .

4. Die V…-…-Versicherungsgesellschaft stellt dem Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis einen Betrag von 25.000 DM zur Verfügung, der unmittelbar an die Klägerin zur Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten unter Ziffer 1 a) gezahlt wird.

5. Die an dem Vergleich Beteiligten sind sich darüber einig, daß mit dieser Zahlung der V…-…-Versicherungsgesellschaft keinerlei Ansprüche mehr gegen diese aus dem Schadensereignis vom 2.12.1967 bestehen … .

Bei Abschluß dieser Vergleiche war dem Beklagten nicht bekannt, daß seit dem 1. April 1970 die Verletzte bei der Klägerin versichert war.

In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu einem Briefwechsel über dessen Haftung gegenüber der Klägerin. Durch Schreiben vom 30. November 1970, eingegangen bei der Klägerin am 2. Dezember 1970, verzichteten die Prozeßbevollmächtigten namens des Beklagten „einstweilen bis Ende Januar 1971 auf die Einrede der Verjährung”. Sie kündigten an, daß sie die Sach- und Rechtslage nochmals überprüfen und anschließend Stellung nehmen würden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1970, bei der Klägerin am 16: Dezember 1970 eingegangen, lehnten sie die Ersatzansprüche der Klägerin ab und stellten Klageerhebung anheim. Die daraufhin am 29. Januar 1971 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 12. Februar 1971 zugestellt.

Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen den Beklagten und der IKK geschlossene Vergleich auch die auf die Klägerin übergangenen Ansprüche erledigt hat und ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der zwischen dem Beklagten und der IKK geschlossene Vergleich habe sich nicht auf die seit dem 1. April 1970 auf die Klägerin übergangenen Schadensersatzansprüche der, Verletzten erstreckt. Durch diesen Vergleich seien nicht die über den damals eingeklagten Betrag hinaus bestehenden weiteren, insbesondere die künftigen Ansprüche der IKK oder ihrer möglichen Rechtsnachfolger mit abgegolten worden.

Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen: Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Beklagte setze sich in einer durch das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr unzulässigen Weise in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, wenn er nunmehr Verjährung geltend mache, obwohl er froher mit Schreiben seiner Anwälte vom 30. November 1970 der Klägerin habe mitteilen lassen, daß er „einstweilen bis Ende Januar 1971 auf die Einrede der Verjährung verzichte”. Die Klägerin habe so gestellt sein sollen, wie sie stehen würde, wenn die Verjährungsfrist bis 31. Januar 1971 verlängert worden wäre. Daraus folge, daß sie die Klage im Hinblick auf § 261 b Abs. 3 ZPO erst Ende Januar 1971 habe einreichen müssen, wenn die Klage dann dem Beklagten „demnächst” zugestellt wurde, wie es hier mit der Zustellung am 12. Februar 1971 geschehen sei.

II.

Die Revision war zurückzuweisen, da weder die Einrede der Verjährung durchgreift, noch die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des Vergleiches fehlerhaft ist.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich nach seiner Ansicht der Beklagte nicht auf Verjährung berufen könne, diese Frage aber der 5: Zivilsenat des Berufungsgerichts anders entschieden habe (MDR 1970, 840).

a) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob überhaupt die 3-Jahresfrist des § 852 BGB am 15. Dezember 1970 abgelaufen war.

Das war jedoch der Fall: der Beklagte würde sich an sich auf Verjährung berufen können, stünde dem nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.

Die IKK hatte am 15. Dezember 1967 (bei dem im angefochtenen Urteil – S. 3 des Tatbestandes – angegebenen Datum vom 15. Dezember 1970 handelt es sich um einen Schreibfehler) Kenntnis vom Unfallhergang und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Diese Kenntnis muß sich die Klägerin nach §§ 404, 412 BGB anrechnen lassen. Sie hatte aufgrund des Arbeitsplatzwechsels der Verletzten nunmehr nach § 212 Abs. 1 RVO einerseits die Leistungspflichten nach den §§ 165 ff. RVO übernommen; andererseits war sie kraft Gesetzes (§§ 412, 398 ff. BGB) im Hinblick auf die übergegangenen Ersatzansprüche der Verletzten Rechtsnachfolger des ursprünglichen Versicherungsträgers und dies in dem Zustand, in dem sie sich bei dem Wechsel der Zuständigkeit der Kassen befanden (Senatsurteil v. 21. Januar 1958 – VI ZR 295/56 = LM RVO § 1542 Nr. 16 = VersR 1958, 153; v. 30. Januar 1973 – VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371; OLG Celle MDR 1960, 585; Wussow, UHR 11. Aufl. Tz. 1427; Wussow, Krankenversicherung 1967, 144; WI 1958, 99; 1967, 173 [anders noch WI 1956, 214]; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 11 StVG Rdn. 66; Gunkel/Hebmüller, Ersatzansprüche nach § 1542 RVO F III; Seitz, Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640, 1542 RVO 2. Aufl. S. 105). Infolgedessen galt zugunsten des Beklagten die Regelung des § 404 BGB die bereits laufende Verjährungsfrist wurde ihm gegenüber durch den Rechtsübergang von der IKK auf die Klägerin nicht berührt (RGZ 124, 111, 114; Reinicke VersR 1961, 1, 3). Es wäre Sache der IKK gewesen, wegen etwaiger künftiger Schäden, wie dies üblich ist, vorsorglich Feststellungsklage zu erheben, so daß dann auch die Klägerin in den Genuß der Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils gekommen wäre (§ 325 ZPO).

b) Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung gesehen.

aa) Die Revision ist, in Übereinstimmung mit der verschiedentlich in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1970, 747 = MDR 1970, 840; OLG Bamberg VersR 1972, 889, 890; Palandt/Danckelmann, BGB 33. Aufl., § 225 Anm. 1), der Ansicht, § 261 b Abs. 3 ZPO sei nicht anwendbar, wenn der Schuldner dem Gläubiger, wie hier, eine Frist zur Erhebung der Klage eingeräumt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden: Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Gläubiger davor zu schützen, daß ihm trotz rechtzeitiger Einreichung der Klage durch Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsgang Schäden entstehen, die er selbst bei gewissenhafter Prozeßführung nicht vermeiden kann, weil die Zustellung der Klage von Amts wegen erfolgt, daher seinem Einfluß entzogen ist (BGHZ 31, 342, 346; Urt. v. 12. Oktober 1971 – VI ZR 59/70 = LM ZPO § 261 b Nr. 16 m.w.Nachw.).

Dieser Gesichtspunkt kommt in gleicher Weise zum Tragen, wenn es sich um einen zeitlich befristeten „Verzicht” des Schuldners auf Erhebung der Verjährungseinrede handelt. Dessen Interesse an alsbaldiger Gewißheit darüber, ob der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzen will, ist in derartigen Fällen ebenso zu bewerten, wie in den in § 261 b Abs. 3 ZPO geregelten Fällen. Die hiergegen vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf a.a.O. erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Eine solche entsprechende Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO stellt nicht eine – nach § 225 BGB allerdings unzulässige – Verlängerung der Verjährungsfrist dar. In ständiger Rechtsprechung ist die Möglichkeit anerkannt, durch Vereinbarung auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu „verzichten” und damit die an sich wegen Ablaufs der Verjährungsfrist gebotene alsbaldige Klageerhebung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zurückzustellen; denn in der abredewidrigen Geltendmachung der Verjährung ist eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Beklagte damit rechnen mußte, daß der Kläger auf die Nichterhebung dieser Einrede vertrauen werde. Andernfalls würde der Zeitraum, auf den sich der Verzicht erstreckt, in einer für die klagende Partei unzumutbaren Weise mit dem Risiko des gerichtlichen Geschäftsganges belastet – bei nur kurz bewilligten Fristen möglicherweise gegenstandslos gemacht, wollte man dem Kläger hierfür die „Wohltat” des § 261 b Abs. 3 ZPO nicht gewähren. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es beispielsweise deshalb schon wiederholt als unbedenklich angesehen worden, § 261 b Abs. 3 ZPO heranzuziehen, wenn es um die Wahrung der kurzen Überlegungsfrist ging, die dem Gläubiger nach dem Abbruch der Verhandlungen zur gerichtlichen Geltendmachung seines Ansprüche verbleibt (Senatsurt. v. 8. November 1963 – VI ZR 257/62 = VersR 1964, 297; v. 1. Dezember 1964 – VI ZR 293/63 = VersR 1965, 142; v. 17. Dezember 1968 – VI ZR 211/67 = VersR 1969, 328, 330). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um diese Frist, die die Rechtsprechung aus § 242 BGB abgeleitet hat. Indes geht es auch hier um einen Anwendungsfall des § 242 BGB. Da auch die Interessenlage die gleiche ist, muß der Streitfall gleich entschieden werden (ebenso BGH Urt. v. 23. Januar 1967 – III ZR 3/66 = VersR 1967, 400). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

bb) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin bei der hier gegebenen Sachlage die Verzichterklärung des Beklagten ihrem Sinn nach unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens (§ 242 BGB) nur dahin verstehen konnte, daß sie rechtlich so gestellt sein sollte, als liefe die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt ab. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Beklagte hier nicht mit einer Rückwirkung der Klagezustellung entsprechend der Regelung in § 261 b ZPO hätte zu rechnen brauchen.

2. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich auf den zwischen dem Beklagten und der IKK geschlossenen Vergleich beruft.

Allerdings unterlag die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs ebenfalls der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Zwar kann nach anerkannter Rechtsauffassung die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) beschränkt werden (s. BGHZ 48, 134; 53, 152; Senatsurt. v. 30. März 1971 – VI ZR 190/69 = LM ZPO § 546 Nr. 77). Eine solche Beschränkung hätte sich aber klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergeben müssen, was hier nicht festgestellt werden kann.

a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den im Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 1971 (Bl. 38/39 BA) durch Vernehmung dreier Zeugen angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Nach dem Aufbau des Schriftsatzes war unklar, ob sich dieser Beweisantritt nur auf den unmittelbar vorausgegangenen Absatz mit seinen Ausführungen zum Gläubigerwechsel bezog oder auch auf den vorletzten Absatz mit Ausführungen über den Vergleichsinhalt, auf den allein es hier ankommt. Das Landgericht (S. 11 des Urteils) hat dieses Beweiserbieten nur auf das Beweisthema des Gläubigerwechsels bezogen. Da der Beklagte in der Berufungsinstanz diese Auslegung nicht gerügt, insbesondere nicht klargestellt hat, daß sich sein Beweisantrag auch auf die Auslegung des Vergleiches beziehen sollte, liegt keine Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß es den Vortrag des Beklagten ebenfalls in dem sich aus dem äußeren Aufbau des Schriftsatzes ergebenden einschränkenden Sinne ausgelegt hat, sofern man die allgemeine Bezugnahme des Beklagten auf den landgerichtlichen Vortrag überhaupt insoweit als ausreichende Berufungsbegründung ansehen will.

b) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, durch den genannten Vergleich hätten die über den eingeklagten Betrag hinausgehenden weiteren Ansprüche, insbesondere solche der Rechtsnachfolger der IKK, nicht mit abgegolten sein sollen, wie folgt: Dies könne weder dem Wortlaut des Vergleiches entnommen werden, noch könne der Vergleich in einem so weitgehenden Sinne ausgelegt oder ergänzt werden, zumal dessen Gegenstand nicht die Erledigung einer in diesem Verfahren nicht erhobenen Feststellungsklage gewesen sei. Allenfalls könne, wenn – wie der Beklagte vortrage – der Vergleich auf seine Zahlungsfähigkeit zugeschnitten und die damaligen Parteien davon ausgegangen seien, daß weitere Zahlungsverpflichtungen nicht auf ihn zukämen, daraus gefolgert werden, daß das Nichtbestehen weiterer Ansprüche Grundlage des Vergleiches gewesen sei. Daraus ergebe sich aber noch nicht die Vereinbarung eines Ausschlusses derartiger weitergehender Ansprüche. Ein solcher Ausschluß ergebe sich auch weder aus Nr. 4 dieses Vergleiches noch aus dem am selben Tage zwischen der Verletzten und dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich; die in Nr. 4 aufgenommene Zustimmung der IKK zu dem zwischen dem Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Deckungsvergleich sei schon wegen des von der IKK eingeklagten Betrages erforderlich gewesen, so daß die Zustimmung kein Indiz für die Erledigung weiterer Ansprüche sei. Die von der Verletzten erhobene Klage habe sich, anders als die von der IKK erhobene reine Zahlungsklage, ausdrücklich auch auf künftige Schäden erstreckt; in jenem Vergleich sei der Abfindungsbetrag zum Ausgleich „sämtlicher Ansprüche aus dem Schadensereignis” gezahlt worden.

Was die Revision gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden, vom Senat daher nur beschränkt nachprüfbaren Erwägungen bringt, sind im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die erfolglos bleiben müssen, weil Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht vorliegen. Zwar würde ein von der IKK ausgesprochener Verzicht auf die Geltendmachung künftiger Ansprüche auch die Klägerin als Rechtsnachfolger binden (vgl. oben zu II 1 a). Es hält sich aber im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht sich getreu dem Wortlaut des Vergleiches von einem solchen, pflichtgemäßer Verwaltung derartiger Krankengelder ohnehin schwer zugänglichen Verzicht nicht hat überzeugen können, wobei es sich insbesondere in fehlerfreier Weise auch eingehend mit Nr. 4 des Vergleiches auseinandersetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609598

NJW 1974, 1285

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