Leitsatz (amtlich)

Eine Vollstreckungsmaßnahme, die erst nach Ablauf der Frist zur Vollziehung eines Arrestbefehls beantragt wurde, ist unwirksam.

Der Arrestbefehl ist kein Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG.

 

Normenkette

ZPO § 929 Abs. 2; AnfG § 2

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juli 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. Februar 1986 bestätigte das Landgericht einen auf Antrag der Klägerin gegen J. S. am 20. Dezember 1985 erlassenen dinglichen Arrest wegen eines im Hauptverfahren erhobenen Anspruchs auf Zahlung von 270.000 DM, der auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und weiteren Schadensersatz gestützt ist. In Vollziehung des Arrestes ordnete das Landgericht am 20. Dezember 1985 die Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grundstücken des J. S. und am 23. Dezember 1985 die Pfändung seiner Gehaltsansprüche gegen die VW AG an.

Aufgrund des Arresturteils vom 20. Februar 1986 ließ die Klägerin dem Finanzamt G. am 2. Januar 1987 um 7.30 Uhr das vorläufige Verbot zustellen, auf die Steuererstattungsansprüche des S. zu zahlen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 2. Januar 1987 erließ das Landgericht am 7. Januar 1987 aufgrund des Arresturteils einen am 5. Februar 1987 ergänzten Beschluß, durch den der angebliche Anspruch des S. gegen das Finanzamt G. wegen einer Forderung von 40.000 DM gepfändet wurde. Der Beklagte hatte dem Finanzamt am 2. Januar 1987 bereits um 7.00 Uhr die Erklärung der Eheleute S. vorgelegt, nach der die Ansprüche auf Steuererstattung an den Beklagten abgetreten sind. Auf die Mitteilung des Vorrangs dieser Abtretung erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten eine durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Februar 1988 bestätigte einstweilige Verfügung vom 8. Januar 1988, durch die das Finanzamt G. angewiesen wurde, das den Eheleuten J. und G. S. zustehende Steuerguthaben nicht an den Beklagten auszuzahlen, bevor rechtskräftig entschieden ist, wem das Guthaben zusteht. Darauf hinterlegte das Finanzamt den Erstattungsbetrag von 40.668 DM beim Amtsgericht, bezeichnete als in Betracht kommende Empfangsberechtigte die Parteien sowie die Nord/LB, der die Steuererstattungsansprüche ebenfalls abgetreten worden waren, und verzichtete später auf das Recht zur Rücknahme.

Die Klägerin, die die Abtretung der Steuerguthaben an den Beklagten nach § 3 AnfG für unwirksam hält, verlangte in der nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist die Verurteilung des Beklagten, gegenüber der Hinterlegungsstelle der Auszahlung des Steuererstattungsbetrags von 40.668 DM an die Klägerin zuzustimmen, hilfsweise gegenüber dem Finanzamt G. den Verzicht „auf die Ansprüche aus der am 2. Januar 1987 vorgelegten Abtretung zum Steuerguthaben des S. oder der Eheleute S.” zu erklären. Das Landgericht gab dem Hauptantrag statt. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht verneint einen nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleitenden Anspruch der Klägerin, daß der Beklagte der Auszahlung des hinterlegten Betrages zustimme. Denn die Klägerin habe durch die Vorpfändung vom 2. Januar 1987 und den Pfändungsbeschluß vom 7. Januar 1987 kein Pfandrecht erworben. Diese Vollziehung des noch im Dezember 1985 zugestellten, durch das Urteil vom 20. Februar 1986 bestätigten Arrestes vom 20. Dezember 1985 sei gemäß § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft gewesen und deshalb die Pfändung nichtig.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Den S. oder ihm und seiner Ehefrau ursprünglich gebührenden Erstattungsbetrag hat das Finanzamt gemäß § 372 BGB wegen unverschuldeter Ungewißheit über die Person des Gläubigers zugunsten der Parteien und eines weiteren Prätendenten unter Verzicht auf die Rücknahme, also mit befreiender Wirkung hinterlegt (§ 378 BGB; vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Februar 1985 – IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038 = ZIP 1985, 525). Mit Recht gehen das Berufungsgericht und auch die Revision davon aus, daß der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nur auf eine ungerechtfertigte Bereicherung, die der Beklagte auf Kosten des Pfändungspfandrechts der Klägerin erlangt habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegründet werden kann (vgl. Senatsurt. v. 5. Dezember 1985 – IX ZR 9/85, NJW 1986, 2362, 2364, insoweit in BGHZ 96, 324 nicht abgedruckt). Der Klagantrag zielt darauf ab, eine Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung herbeizuführen, die die Einwilligung des am Hinterlegungsverfahren beteiligten Beklagten zur Herausgabe an die Klägerin als Empfangsberechtigte ersetzt (§ 13 Abs. 1 und 2 Hinterlegungsordnung; vgl. Senatsurt. v. 14. April 1987 – IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 833).

b) Dieser Anspruch setzt voraus, daß die Klägerin ein Pfändungspfandrecht an der Forderung des S. gegen das vom Finanzamt G. vertretene Land Niedersachsen auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern erlangt hatte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

aa) Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (Urt. v. 13. April 1989 – IX ZR 148/88, LM ZPO § 750 Nr. 4 Bl. 4 = WM 1989, 927, 929 mit Anm. v. Altmeppen, WM 1989, 1157), daß dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, genügt ist, wenn der Verfügungsberechtigte innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Dementsprechend ist die mit der Zustellung oder Verkündung des Arrestbefehls beginnende Vollziehungsfrist für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 1987 – IX ZR 165/86, WM 1987, 1311) innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluß erlassen hat (so Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 929 Rdnr. 11 und 15; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht und Konkursrecht, 14. Aufl. § 36 III; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 11. Aufl. Rdnr. 873; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 929 Rdnr. 10; OLG Oldenburg FamRZ 1986, 367; LG Berlin, RPfleger 1988, 155; a. A., nämlich daß die Vollstreckungsmaßnahme innerhalb der Vollziehungsfrist begonnen haben müsse: Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 213 I 1; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 929 Anm. 2; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 929 Anm. C I a und b; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 929 Anm. 2 B b, cc, bbb jeweils m. w. N.). Auch wenn die Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls durch den Antrag auf eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme gewahrt ist, trägt dieser Arrestbefehl keine neue, erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragte Vollstreckung. Der Ansicht von Finger, NJW 1971, 1242 und Schneider, MDR 1985, 112, die einen fristgerechten Antrag auch für andere erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen genügen lassen wollen, folgt der Senat nicht. Denn die Abgrenzung, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein neuer nach Ablauf der Frist gestellter Antrag, in andere Gegenstände zu vollstrecken, noch statthaft wäre, würde kaum überwindbare Schwierigkeiten bereiten und müßte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die hier vertretene dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung schafft Klarheit und trägt den berechtigten Interessen der Gläubiger und Schuldner ausgewogen Rechnung. Sie verhindert zudem eine mögliche Kollusion eines Gläubigers mit dem Schuldner zu Lasten anderer Gläubiger.

Danach hat der an das Arrestgericht gerichtete Antrag der Klägerin vom 2. Januar 1987, den Anspruch des S. auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern zu pfänden, die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Dieses Begehren zielte auf eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme ab, die innerhalb der im Januar 1986 abgelaufenen Vollziehungsfrist nicht beantragt worden war. Im übrigen hat der Antrag, auf den durch den Beschluß vom 23. Dezember 1985 die Gehaltsansprüche des S. gegen die VW AG gepfändet worden waren, entgegen der Auffassung der Revision mit der erst Anfang 1987 eingeleiteten Vollstreckung in einen Anspruch gegen den Steuerfiskus nichts zu tun. Diese war vielmehr wegen Versäumung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft.

bb) Auch die Folgen der Fristversäumnis sind umstritten. Während Baumbach/Lauterbach/Hartmann (a.a.O. Anm. 2 D) eine nach Fristablauf beantragte Vollstreckungsmaßnahme für (auflösend bedingt) wirksam und das Pfändungspfandrecht nach §§ 930 Abs. 1, 804 ZPO deshalb für entstanden halten, vertreten insbesondere Bruns-Peters (Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. § 48 V 2); Jauernig (a.a.O.) und Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. 1961 § 213 I) den Standpunkt, daß dann zwar die Vollziehung eine öffentlich-rechtliche Verstrickung, aber kein Pfandrecht im Sinne des § 804 ZPO entstehen lasse. Stein/Jonas/Grunsky (a.a.O. Rdnr. 17), Zöller/Vollkommer (a.a.O. Rdnr. 20) und Wieczorek/Schütze (a.a.O. Anm. B I c) sind der Auffassung, daß nach Versäumung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehung des Arrestes und damit die Vollstreckungsmaßnahmen selbst unwirksam sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an:

(1) Schon das Reichsgericht hat in RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff. ausgesprochen, daß nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos wird, eine Vollziehung also unwirksam ist. Für den Arrest, auf den § 929 ZPO nicht nur entsprechend, sondern unmittelbar anwendbar ist, kann nichts anderes gelten. Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO der Arrestbefehl nicht mehr geeignet ist, als Titel für eine neue Vollstreckung zu dienen. Ein Vollstreckungstitel ist aber nach § 750 Abs. 1 ZPO Grundlage und Voraussetzung für eine wirksame Vollstreckungsmaßnahme (BGHZ 70, 313, 317). § 929 Abs. 2 ZPO soll verhindern, daß aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO beantragte Vollstreckungsmaßnahmen für wirksam erachtet werden müßten, bis sie auf Erinnerung nach § 766 ZPO aufgehoben worden sind. Der mit dem Arrestgläubiger um die bessere Berechtigung am Pfandgegenstand konkurrierende Gläubiger muß, wenn er vom Arrestgläubiger auf Anerkennung von dessen Pfändungspfandrecht verklagt wird, mit Erfolg geltend machen können, daß die Pfändung unwirksam und deshalb auch kein Pfandrecht entstanden sei, weil der Arrestgläubiger keinen vollstreckbaren Titel mehr habe. Dem konkurrierenden Gläubiger ist nach den im Senatsurteil vom 19. November 1987 – IX ZR 251/86, NJW 1988, 828 dargelegten Grundsätzen nicht verwehrt, Einwendungen gegen den im Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch des anderen Gläubigers zu erheben. Dann muß es ihm auch erlaubt sein, geltend zu machen, daß der Vollstreckungstitel aus anderen Gründen eine Vollstreckung nicht tragen könne.

(2) Das Urteil BGHZ 66, 79, 81 steht, anders als die Revision meint, der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort ist der Einwand der Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme wegen Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels grundsätzlich zugelassen. In der Entscheidung wird dann zwar die Unwirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint, aber in einem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich daß ein vollstreckbares Versäumnisurteil nicht dem Schuldner, wohl aber dem verklagten Drittschuldner zugestellt war.

cc) Nach alledem hatte die Klägerin nie ein Recht auf Auszahlung des hinterlegten Betrages erlangt. Der Beklagte ist mithin auch nicht auf ihre Kosten bereichert. Das gilt selbst dann, wenn inzwischen, wie der Beklagte, nicht aber die Klägerin vorgetragen hat, ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen wäre, das S. zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt hätte. Es hätte allenfalls erheblich werden können, wenn wegen des in ihm zuerkannten Anspruchs vollstreckt worden wäre. Das ist nicht geschehen.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, dabei aber den Hilfsantrag der Klage nicht erörtert. Dieser war jedoch durch die Berufung des Beklagten gegen das dem Hauptantrag der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ohne Anschlußberufung dem Berufungsrechtszug angefallen (BGH, Urt. v. 16. November 1951 – I ZR 22/51, LM ZPO § 525 Nr. 1). Das von der Revision nicht gerügte Übergehen des Hilfsantrags führt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn auch der Hilfsantrag ist nicht schlüssig begründet.

a) Er kann, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dahin ausgelegt werden, daß wiederum der Vorrang des Pfandrechts, das die Klägerin aus der auf das Arresturteil vom 20. Februar 1986 gestützten Pfändung vom Januar 1987 herleitet, vor der Abtretung der Ansprüche an den Beklagten mit dem Ziel geltend gemacht werden solle, die nach § 13 Hinterlegungsordnung zur Empfangnahme des hinterlegten Betrages erforderliche Berechtigung der Klägerin nachzuweisen. Bei diesem Verständnis ist der Hilfsantrag aus den bereits dargelegten Gründen abweisungsreif.

b) Es kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag auch die Auslegung zuläßt, der Beklagte möge verurteilt werden, auf seinen nach § 3 AnfG vom Zedenten S. anfechtbar erlangten Anspruch auf Erstattung von Steuern zu verzichten und damit jenen Anspruch an den Schuldner S. zwecks Duldung der Zwangsvollstreckung zurückzugewähren. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen eines solchen Rückgewähranspruchs nach § 7 AnfG nicht dargelegt. § 2 AnfG erfordert einen auf Zahlung einer Geldsumme lautenden Titel (BGHZ 53, 174, 181; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 – VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1303 = WM 1990, 485). Die Anfechtungsklage muß die bestimmte Angabe enthalten, für welche vollstreckbare Forderung und für welchen Betrag der Rückgewähranspruch geltend gemacht wird. Denn die §§ 1, 2, 7 und 9 AnfG gewähren das Anfechtungsrecht nur zum Zwecke der Befriedigung einer bestimmten Forderung, über die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegen muß. (Senatsurteil BGHZ 99, 274, 278).

Diesen Anforderungen genügt der Hilfsantrag und seine Begründung, die sich mit der des Hauptantrags deckt, nicht. Es fehlt insbesondere die Angabe des zu vollstreckenden Anspruchs auf Zahlung einer Geldsumme in bestimmter Höhe. Die Klägerin stützte im Verfahren der am 8. Januar 1988 erlassenen einstweiligen Verfügung und gründet in dem sich nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO anschließenden Hauptverfahren die Anfechtung gemäß § 3 AnfG allein auf den Arrestbefehl vom 20. Dezember 1985 und das Arresturteil vom 20. Februar 1986. Diese Entscheidungen sind aber keine auf Zahlung einer Geldsumme lautenden Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Der Arrest sichert nur die Vollstreckung wegen einer nicht ausgeurteilten Geldforderung (§ 916 Abs. 1 ZPO; Böhle/Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 2 Anm. IV 2 a).

 

Fundstellen

BGHZ, 356

NJW 1991, 496

ZIP 1991, 58

JZ 1991, 404

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