Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerprovisionsanspruch: Maklervertrag. stillschweigender Vertragsschluß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Benennt der Makler, ohne vorherige Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten und ohne als Kaufmann diesem gegenüber zur Leistung berechtigt zu sein, das Objekt, so handelt er, soweit ihn die Erwartung einer späteren Provisionszusage leitet, auf eigenes Risiko. Verwirklicht sich das bewußt übernommene Risiko, so können dessen nachteilige Folgen dem Makler nicht mit dem Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben abgenommen werden.

2. Soweit dem Kaufinteressenten nichts Gegenteiliges bekannt ist, darf er davon ausgehen, daß der Makler das Objekt, das er zum Verkauf anbietet, vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und daß er deshalb mit der angetragenen Weitergabe der Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will.

3. Ein Erklärungswert als Provisionsversprechen kommt dem Verhalten des Interessenten nur zu, wenn es sich darstellt als dessen bejahende Entscheidung zwischen den Alternativen, die ihm gegen Entgelt angebotenen Dienste in Anspruch zu nehmen oder zurückzuweisen.

 

Orientierungssatz

(Zitierungen)

Abgrenzung BGH, 1971-04-21, IV ZR 4/69, WM 4 1971, 904; Weiterentwicklung BGH, 1981-02-12, IVa ZR 105/80, WM IV 1981, 495; Weiterentwicklung BGH, 1983-04-20, IVa ZR 2/82, WM IV 1983, 764; vergleiche BGH, 1971-05-21, IV ZR 52/70, DB 1971, 2058; vergleiche BGH, 1985-07-10, IVa ZR 15/84, WM IV 1985, 1232; vergleiche BGH, 1983-05-25, IVa ZR 26/82, NJW 1984, 232.

 

Normenkette

BGB § 652 Abs. 1 S. 1, § 653; HGB § 354

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Entscheidung vom 10.01.1984; Aktenzeichen 1 U 129/83a)

LG Bremen (Entscheidung vom 11.08.1983; Aktenzeichen 8 O 600/83)

 

Fundstellen

BGHZ, 393

NJW 1986, 177

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge