Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, im Rechtsverkehr als Handelsgesellschaft auftritt, obwohl sie als solche mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht entstanden ist, müssen sich die Gesellschafter, die dem zugestimmt haben, gegenüber einem auf den Rechtsschein vertrauenden Geschäftspartner so behandeln lassen, wie wenn sie Gesellschafter einer Handelsgesellschaft wären. Das gilt auch für die wechselmäßige Haftung aus einem namens der angeblichen Handelsgesellschaft gezeichneten Wechsel.

2. Geht der Rechtsschein auf das Bestehen einer Kommanditgesellschaft, so haften die Gesellschafter, die der Geschäftsaufnahme unter dieser Bezeichnung zugestimmt haben, als ob die KG bereits durch Eintragung nach außen wirksam geworden wäre, dh wie Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlagen, soweit sie ihre Haftung im Gesellschaftsvertrag hierauf beschränkt haben.

3. Eine Haftung des Unterzeichners aus WG Art 8 scheidet aus, wenn er den Wechsel für eine angebliche, mangels Eintragung als solche nicht entstandene Handelsgesellschaft gezeichnet hat, der Gläubiger aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen und über sie auch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen kann (Ergänzung BGH, 1972-07-13, II ZR 111/70, BGHZ 59, 179).

4. Übernimmt eine Kommanditgesellschaft bei ihrer Errichtung den Geschäftsbetrieb eines Gesellschafters mit Aktiven und Passiven, so kann sich ein Kommanditist durch Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäften mit dem bisherigen Inhaber von seiner Einlageschuld mit Wirkung nach außen nur bis zu dem Betrag befreien, der mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des bisherigen Schuldners dem wirklichen Wert der aufgerechneten Forderungen entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647938

BGHZ, 59

NJW 1973, 1691

NJW 1974, 455

JR 1974, 27

DNotZ 1974, 33

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