Leitsatz (amtlich)

Die von der VBL zu gewährende Versorgungsrente ruht nicht gemäß § 65 Abs. 6 der Satzung, wenn der Versorgungsberechtigte von einem Gesellschafter der beteiligten Arbeitgeber-Gesellschaft (§§ 19 Abs. 2 c, 65 Abs. 4 a der Satzung), der selbst nicht zu dem Kreis der in § 65 Abs. 4 der Satzung genannten Arbeitgeber gehört, unmittelbar und ausschließlich aus dessen Mitteln ein Ruhegeld erhält.

 

Normenkette

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) v. 27. Juli 1966, § 65 Abs. 4, 6

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.12.1975)

LG Karlsruhe

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die die Beklagte an den bei ihr versicherten Kläger zu zahlen hat.

Der 1907 geborene Kläger war von 1934 bis 1945 und von 1947 bis 31.12.1972 bei dem M.-P.-Institut für E. GmbH (vormals „M.-P.-Institut für E.” und davor „K.-W.-Institut für E.”, im folgenden: Institut) beschäftigt. Das Institut wird getragen zu je 50 % Geschäftsanteilen von der M.-P.-Gesellschaft, M., und dem Verein D. Ei. e. V., D. (im folgenden: VDEh). Der Vorstand des VDEh beschloß 1937, die „Beamten” des VDEh und u.a. auch die „Beamten” des Instituts „aus eigener Entschließung für das Alter zu versorgen auf der Grundlage, wie sie durch die Satzungen des Essener Verbandes und zugehörigen Bestimmungen gegeben ist”. Für den Fall der Auflösung des VDEh hatten sich die deutschen Hüttenwerke bereit erklärt, die „übernommenen moralischen Verpflichtungen” zu erfüllen. Über Jahrzehnte hinweg betonte der VDEh in seinen Mitteilungen über die Altersversorgung, die auch dem Kläger zugingen, daß ein Rechtsanspruch auf die zugesagte Unterstützung weder gegen den VDEh noch gegen die deutschen Eisenhüttenwerke bestehe. Erst mit dem an alle in Betracht kommenden „Mitarbeiter” gerichteten Rundschreiben vom 12. Februar 1969 teilte der VDEh dem Kläger mit, daß er ihm aufgrund eines vor kurzem gefaßten Vorstandsbeschlusses entgegen § 13 der derzeit gültigen „Leistungsordnung des Essener Verbands” (im folgenden: LO) nunmehr auf die Leistungen einen Rechtsanspruch (mit den Vorbehalten aus § 11 LO) gewähre.

Am 15. Februar 1955 hatte die Beklagte mit der M.-P.-Gesellschaft M. eine „Beteiligungsvereinbarung” gemäß ihrer Satzung abgeschlossen. Zu den nach dieser Vereinbarung ebenfalls „Beteiligten” gehörte auch das Institut. Nach der ursprünglichen Beteiligungsvereinbarung war der Kläger für die Zusatzversorgung bei der Beklagten nicht zu versichern, weil sein Gehalt die damals hierfür vorgesehene Einkommensgrenze überschritt. Aufgrund der zum 1. Januar 1967 geänderten Satzung der Beklagten waren von diesem Zeitpunkt an sämtliche Arbeitnehmer der Beteiligten bei der Beklagten zu versichern. Das Institut meldete daraufhin den Kläger zur „Pflichtversicherung” ab 1. Januar 1967 bei der Beklagten an und zahlte für ihn die Versicherungsbeiträge bis zu seiner Pensionierung am 31. Dezember 1972.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1972 teilte der VDEh dem Kläger mit, daß er gemäß der früheren Zusage ab 1. Januar 1973 ein Ruhegeld von zur Zeit monatlich DM 2.250,– erhalten werde. Hierauf seien von seiner Sozialversicherungsrente zur Zeit DM 414,81 sowie die vollen Bezüge von der Beklagten (zur Zeit DM 930,08) anzurechnen, so daß die monatliche Bruttoleistung DM 905,11 betragen werde. Die Anrechnung dieser Bezüge ist in § 10 LO vorgesehen. – Die Beklagte zahlte dem Kläger vom 1. Januar bis 31. Juli 1973 zunächst eine (am 5. April 1973 rückwirkend um 8 % von DM 930,08 erhöhte) Versorgungsrente von monatlich DM 1.004,50 aus. Seit dem 1. August 1973 gewährt sie dem Kläger nur noch die nach § 40 Abs. 3 ihrer Satzung berechnete Mindestrente von DM 83,50 monatlich, weil sie die Auffassung vertritt, gemäß § 65 Abs. 6 ihrer Satzung seien die Bezüge vom VDEh auf die Versorgungsrente anzurechnen; wegen des bis zum 31. Juli 1973 überzahlten Betrags von DM 6.447,– erhalte der Kläger noch gesonderte Mitteilung.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen diese Anrechnung und verlangt von der Beklagten die Auszahlung der ungekürzten Versorgungsrente. Mit dem in der Berufungsinstanz neu gefaßten Klageantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn seit 1. Januar 1973 eine Versorgungsrente entsprechend ihrer Satzung zu zahlen, ohne die ihm von dem VDEh gewährten Versorgungsbezüge abzuziehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente gemäß ihrer Satzung seit dem 1. Januar 1973 zu zahlen, ohne daß sie das vom VDEh zu gewährende Ruhegeld anrechnen darf.

I.

1. Das Berufungsgericht meint allerdings, das vom VDEh zu zahlende Ruhegeld falle unter § 65 Abs. 6 der Satzung der Beklagten (im folgenden: Satzung). Die hier interessierenden Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung haben folgenden Wortlaut:

„Die Versorgungsrente ruht ferner insoweit, als der Berechtigte laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei einem in Absatz 4 genannten Arbeitgeber erhält. Als Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, zu der der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat.”

Der in Bezug genommene § 65 Abs. 4 der Satzung lautet auszugsweise:

„Die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten … und die Versorgungsrente eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis bei

  1. einem Beteiligten,
  2. einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts,
  3. einem sonstigen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert, mit der ein Überleitungsabkommen besteht,
  4. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist,

Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt, bei versorgungsrentenberechtigten Waisen 40 v. H. dieses Entgelts übersteigt.”

Zur Anwendbarkeit des § 65 Abs. 6 der Satzung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der VDEh, von dem der Kläger das Ruhegeld beziehe, sei freilich nicht Beteiligter der Beklagten, Nach der Beweisaufnahme stehe ferner fest, daß er auch nicht der eigentliche Arbeitgeber des Klägers sei, daß er aber die Ruhegeldzusage an Stelle des beteiligten Instituts gemacht habe, weil das Institut dazu finanziell nicht in der Lage sei. Der VDEh sorge deshalb für die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts, weil einerseits das Institut von seiner Grundlagenforschung nicht bestehen könnte, andererseits die Grundlagenforschung des Instituts für die gesamte deutsche Eisenindustrie von erheblicher Bedeutung sei. Schon diese enge Verflechtung von gemeinnützigen und wirtschaftlichen Interessen des Instituts, seiner Gesellschafter sowie seiner Mitarbeiter rechtfertige es, über die formalrechtlichen Strukturen hinweg das Institut als juristische Person des Privatrechts und den VDEh als seinen Gesellschafter hier als Einheit zu begreifen und deshalb die Versorgungsbezüge „als von dem Institut gewährt” (im Sinne des § 65 Abs. 6 und 4 a der Satzung) zu betrachten. Hinzu komme, daß der VDEh selbst, wie seinen Mitteilungen an die Adressaten seiner Ruhegeldzusagen zu entnehmen sei, von einer Identität der Mittel des Instituts und seiner eigenen in diesem Rahmen ausgehe.

2. Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß § 65 Abs. 6 der Satzung im Ergebnis nicht zugunsten der Beklagten eingreife: Zwar werde – so hat es weiter ausgeführt – diese Subsidiaritätsbestimmung nicht durch § 101 der Satzung ausgeschlossen. Ferner sei weder dem § 65 Abs. 6 der Satzung noch der hier ebenfalls in Betracht kommenden Anrechnungsbestimmung der Leistungsordnung (§ 10 Nr. 7 LO) zu entnehmen, daß eine von ihnen Vorrang vor der anderen haben solle. In einem solchen Kollisionsfall zweier zusammentreffender Subsidiaritätsklauseln hafte nur derjenige Versicherer voll, mit dem der Versicherungsvertrag zuerst abgeschlossen worden sei (so Martin VersR 1973, 691 f, dem das Berufungsgericht folgt). Das sei hier die Beklagte, weil der Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers bereits 1967 geschlossen worden sei, während diesem erst 1969 ein Rechtsanspruch auf das Ruhegeld seitens des VDEh erwachsen sei.

II.

Auf die unter I. 2. genannten Rechtsfragen und die insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfaßt § 65 Abs. 6 der Satzung nicht das vom VDEh zu zahlende Ruhegeld.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Bediensteten der beteiligten Arbeitgeber bei der Beklagten versichert sind, privatrechtlicher Natur (BGHZ 48, 35; BGH VersR 1971, 1116 f; 1972, 827 f; 1977, 446; so auch BVerwGE 6, 200 und BSG AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL). Soweit die Satzung der Beklagten dieses Versicherungsverhältnis regelt, haben ihre Bestimmungen die Funktion und die Rechtsnatur von allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGHZ 48, 35, 40; BGH VersR 1977, 446). Das Revisionsgericht kann sie entsprechend § 549 ZPO selbst frei auslegen.

2. § 65 Abs. 6 Satz 1 der Satzung ist nach seinem Wortlaut auf das vom VDEh zu zahlende Ruhegeld nicht anwendbar.

Die Formulierung „Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis” deutet darauf hin, daß nur solche Zahlungen gemeint sind, die der Arbeitgeber selbst – unmittelbar oder auf seine Rechnung durch einen Dritten – erbringt. Daß auch sonstige Zahlungen von dritter Seite, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unter diesen Begriff fallen sollen, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch der Satzung liegt kein inhaltlich weiteres Wortverständnis zugrunde. Das zeigt einmal die für aktiv ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse geltende entsprechende Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 4, der das „aus einem Beschäftigungsverhältnis” bei bestimmten Arbeitgebern erhaltene „Arbeitsentgelt” oder die erhaltenen „laufenden Dienstbezüge” erfaßt und damit eindeutig auf die Vergütung von seiten des betreffenden Arbeitgebers selbst verweist. Vor allem läßt sich aber dem § 65 Abs. 6 Satz 2 der Satzung ein wichtiger Hinweis entnehmen, wie der Satzungsgeber selbst die Anrechnungsklausel im davorstehenden Satz 1 aufgefaßt wissen wollte. Schon die Benutzung des Wortes „gelten” („Als Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten auch”) ist nach dem üblichen Sprachgebrauch in Rechtsvorschriften und Vertragsklauseln so zu verstehen, daß die in Satz 2 genannten „Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, zu der der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat”, an sich noch nicht von Satz 1 erfaßt werden, daß vielmehr erst der Satz 2 die Geltung des Satzes 1 auf diese Leistungen erstreckt. Noch wichtiger ist aber, daß bei einer Wortinterpretation der Sätze 1 und 2 im Zusammenhang Satz 2 zu dem Umkehrschluß nötigt, daß alle Versorgungsbezüge, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von anderen „Einrichtungen” gewährt werden, zu denen der Arbeitgeber auch keine Beiträge geleistet hat, nicht unter die Ruhensvorschrift fallen. Die gegenteilige Auffassung, daß auch derartige Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 6 der Satzung angerechnet werden müssen, sofern noch ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, findet jedenfalls im Wortlaut der Vorschriften keine Stütze.

Für den Streitfall ergibt die Wortinterpretation der Ruhensvorschrift folgendes: Der Kläger erhält das Ruhegeld, das der VDEh ausschließlich aus seinen Mitteln unmittelbar gewährt, nicht „aus” seinem früheren Arbeitsverhältnis beim Institut. Nur das als GmbH rechtlich selbständige Institut, nicht aber der VDEh, der gesellschaftsrechtlich nur zu 50 % Träger des Instituts ist, war der Arbeitsgeber des Klägers. Der VDEh ist auch keine „Einrichtung” im Sinne des § 65 Abs. 6 Satz 2 der Satzung. Denn das Institut hat keine (finanziellen) Beiträge an den VDEh für diese Versorgungsleistungen erbracht; vielmehr empfängt – umgekehrt – nur das Institut Betriebszuschüsse vom VDEh, die z.B. im Jahre 1975 nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Geschäftsführers des Instituts, Dr. We., doppelt so hoch waren wie die Zuschüsse des anderen Gesellschafters, der M.-P.-Gesellschaft, wobei die Ruhegeldleistungen des VDEh noch nicht mitgerechnet sind.

3. Die vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte, daß der VDEh das Ruhegeld „an Stelle” des (finanziell dazu nicht fähigen) Instituts gewähre und die „gemeinnützigen und wirtschaftlichen Interessen” des VDEh und des Instituts (sowie der Mitarbeiter) im Hinblick auf die für die gesamte deutsche Eisenindustrie bedeutsame Grundlagenforschung des Instituts „eng verflochten” seien, rechtfertigen nicht die Anwendung des § 65 Abs. 6 der Satzung (im Wege extensiver Auslegung oder der Analogie) auf das Ruhegeld des VDEh.

Da die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 6 der Satzung zu einer Leistungsbeschränkung in dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis führt, hat für die Ruhensvorschrift der gleiche Auslegungsgrundsatz zu gelten wie für Risikobeschränkungsklauseln, wie sie in anderen allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig anzutreffen sind. Derartige die Haftung des Versicherers ausschließende Klauseln dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 mit weiteren Nachweisen). Selbst unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte fallen die vom VDEh zu gewährenden Bezüge auch nach dem Sinn der Ruhensvorschriften der Satzung nicht unter diese Klauseln.

a) Der wirtschaftliche Zweck der Ruhensvorschriften hängt eng mit der Zielsetzung des Versorgungssystems der Beklagten zusammen, wie es durch die am 1. Januar 1967 in Kraft getretene neue Satzung geprägt worden ist. Wie insbesondere aus den §§ 40 ff. der Satzung über die Höhe der Versorgungsrente hervorgeht, soll den Arbeitnehmern der beteiligten Arbeitgeber durch die „Pflichtversicherung” bei der Beklagten eine „Gesamtversorgung” gewährleistet werden, die weitgehend an beamtenrechtlichen Versorgungsprinzipien orientiert ist und auch der Höhe nach dem Ruhegehalt vergleichbarer Beamten im wesentlichen entspricht; dabei hat die Zusatzversicherung bei der Beklagten die Versorgungslücke gegenüber den Rentenleistungen der Sozialversicherung oder an deren Stelle getretener „Ersatzversicherungen” abzudecken (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Satzung der VBL, Vorbemerkung I. 1. vor § 1; BSG aaO).

Die zusätzliche Versorgung darf jedoch nicht zu einer sozialpolitisch unerwünschten und die öffentlichen Kassen doppelt belastenden Überversorgung führen. Für das Beamtenrecht gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Versorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen. Treffen beamtenrechtliche Versorgungsbezüge mit einem Arbeitseinkommen oder mit weiteren Versorgungsbezügen aus einer anderen „Verwendung” (Beschäftigung) im öffentlichen Dienst zusammen, so sorgen die Ruhensvorschriften der §§ 158, 160 Bundesbeamtengesetz (BBG) und die entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze dafür, daß insgesamt bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Diesen Ruhensvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt (die Versorgung) eines Beamten vermieden werden soll (BGHZ 20, 15, 22 f; BVerwGE 12, 102, 103; 13, 165, 167; 22, 225, 227). Dagegen verstößt es nach der in den §§ 158, 160 BBG (vgl. auch § 115 Abs. 2 BBG) zum Ausdruck gekommenen Grundentscheidung des Gesetzgebers gegen die Prinzipien der Beamtenversorgung, ein Einkommen oder Versorgungsbezüge, die aus einem Beschäftigungsverhältnis mit einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber stammen, auf das Beamtenruhegehalt anzurechnen (vgl. BVerfGE 27, 364, 374; BGHZ 20, 15, 23; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 158 Rand-Nr. 7).

Da das Versorgungssystem der Beklagten eine an beamtenrechtlichen Prinzipien orientierte „Gesamtversorgung” gewährleisten soll und die Ruhensvorschriften ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelung der Beamtenversorgung sind, muß die Satzung der Beklagten für eine vergleichbare Kumulierung von Bezügen ihrer (Pflicht-)Versicherten eine entsprechende Regelung vorsehen. Diese ist vor allem in § 65 Abs. 4 und 6 der Satzung enthalten. Zutreffend heißt es daher in den Kommentaren zur Satzung, § 65 Abs. 4 habe § 158 BBG zum Vorbild (Berger/Kiefer a.a.O. § 65 Anm. 9; vgl. auch § 65 Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 65 Anm. 8). Die entsprechende Vorschrift zu § 160 BBG (Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge) ist § 65 Abs. 6 der Satzung.

§ 65 Abs. 4 der Satzung liegt daher der Gedanke zugrunde, daß der Versorgungsrentenberechtigte aus öffentlichen Mitteln kein höheres Einkommen erhalten soll als dasjenige („gesamtversorgungsfähige Entgelt”, § 43 der Satzung), das er als Arbeitnehmer erhalten hätte. In diesem Sinne gelten bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Prinzipien als „Bezüge aus öffentlichen Mitteln” auch die Versorgungsleistungen der Beklagten selbst (so auch Gilbert/Hesse aaO) sowie sämtliche Vergütungen, die die am Versorgungssystem der Beklagten beteiligten Arbeitgeber zahlen. Dabei ist zu bemerken, daß nach § 19 der Satzung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen außer den Gebietskörperschaften und den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sich ohnehin nur solche nicht öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber an der beklagten Anstalt beteiligen können, die dem öffentlichen Dienst in bestimmter Beziehung nahestehen. Sie müssen das Tarifrecht des Bundes oder der Länder oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden und Zuwendungsempfänger im Sinne des § 44 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift) oder Unternehmen (oder Einrichtungen) sein, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt sind oder auf die juristische Personen des Öffentlichen Rechts nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluß ausüben und die ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die sonst der betreffenden juristischen Person obliegen würden. Da die Aufzählung der in Betracht kommenden Arbeitgeber in § 65 Abs. 4 der Satzung abschließend ist, bleiben im übrigen Arbeitsentgelte aus Tätigkeiten bei dort nicht genannten privaten Arbeitgebern – entsprechend den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften – völlig anrechnungsfrei.

Für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge liegt Absatz 6 der gleiche Zweckgedanke zugrunde wie Absatz 4 des § 65 der Satzung. Auch Absatz 6 hat also nicht den Zweck, den Haushalt der Beklagten zu entlasten und ihr Rentenleistungen zu ersparen; die Klausel soll vielmehr nur verhindern, daß der Rentenberechtigte aus „öffentlichen” Mitteln in dem hier dargelegten modifizierten (weiteren) Sinn – einschließlich der Versorgungsrente von der Beklagten – Bezüge erhält, die insgesamt das angemessene und sozialpolitisch erwünschte Maß übersteigen („Überversorgung”, vgl. Gilbert/Hesse a.a.O. § 65 Anm. 11). Daß das Schwergewicht bei der Rechtfertigung des Anrechnungsprinzips – wie im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 12, 102, 103; 22, 225, 227) – in der Frage nach der Herkunft der Mittel liegt, zeigt besonders deutlich Satz 2 des § 65 Abs. 6 der Satzung. Die anzurechnenden Versorgungsleistungen der dort angesprochenen „Einrichtungen” sind nämlich ganz oder teilweise durch die dem öffentlichen Dienst angehörenden (oder ihm nahe stehenden, § 19 Abs. 2 c der Satzung) Arbeitgeber in Form von Beiträgen finanziert worden.

b) In Anbetracht ihres vorstehend dargelegten Zwecks können die Ruhensvorschriften der Satzung nicht auf das vom VDEh zu zahlende Ruhegeld erstreckt werden. Der VDEh selbst ist kein Beteiligter an der beklagten Anstalt. Die von ihm zugesagten Versorgungsleistungen sind nicht wie diejenigen eines Beteiligten (hier: des Instituts), sondern wie diejenigen eines privaten Arbeitgebers zu behandeln. Zwar ist auch der VDEh nicht der Arbeitgeber des Klägers gewesen, und der Kläger hätte die Pensionszusage nicht ohne sein Arbeitsverhältnis mit dem bei der Beklagten beteiligten Institut erhalten. Entscheidend ist aber, daß die privatwirtschaftlichen Mittel, die der VDEh zur (zusätzlichen) Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts einsetzt, in keinem Zusammenhang stehen mit denjenigen „öffentlichen” Mitteln, aus denen der Rentenberechtigte nicht durch den Bezug mehrer Versorgungsleistungen „überversorgt” werden soll. Im Hinblick auf den Zweck des § 65 Abs. 6 der Satzung ist es nicht gerechtfertigt, die rechtliche Trennung zwischen den Rechtspersönlichkeiten des VDEh einerseits und des Instituts andererseits hier nicht zu respektieren, sondern beide als eine „Einheit” zu betrachten.

Zu einer anderen Beurteilung veranlassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zwei vom Kläger vorgelegte Mitteilungen des VDEh vom 1. August 1957 und 17. Dezember 1959, in denen es wörtlich heißt: „Die Unterstützungen (gemeint ist das Ruhegeld) werden unmittelbar aus Mitteln des Vereins bzw. des M.-P.-Instituts für Eisenforschung geleistet.” Es mag zutreffen, daß die beim Institut beschäftigten Empfänger dieser Rundschreiben durch die mißverständliche Formulierung („bzw.”) zu der Annahme verleitet werden konnten, das zugesagte Ruhegeld werde ihnen dereinst vom Institut gezahlt. Das ist aber im Hinblick auf die Ruhensvorschriften der Satzung unerheblich. Maßgeblich ist allein, daß der VDEh als (bloßer) Gesellschafter des Instituts dieses durch die beiden genannten Rundschreiben nicht verpflichten konnte und offensichtlich auch nicht verpflichten wollte, die Ruhegeldzusagen zu erfüllen, und daß tatsächlich nur der VDEh aus seinen eigenen Mitteln den früheren Mitarbeitern des Instituts Ruhegelder zahlt. Im übrigen geben weder diese Rundschreiben noch sonstige im Prozeß vorgetragene Umstände Anhaltspunkte dafür her, daß der VDEh von einer (auf den Bereich der Altersversorgung der Mitarbeiter beschränkten) „Identität” der Mittel des Instituts und seiner eigenen ausgehe (BU 9). Ein solcher Standpunkt wäre – abgesehen von der rechtlichen Selbständigkeit beider juristischen Personen – auch im Hinblick auf den ebenfalls zu 50 % beteiligten zweiten Gesellschafter, die M.-P. Gesellschaft, weder rechtlich noch wirtschaftlich berechtigt.

III.

Da weitere Einwendungen dem Anspruch des Klägers auf Versorgungsrente nach dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegenstehen, ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung gerechtfertigt.

 

Unterschriften

Dr. Grell, Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237654

BGHZ

BGHZ, 171

NJW 1977, 1493

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