Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 29. Juni 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten 3.230,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1963 zu zahlen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der Kläger und sein Vetter, der Rechtsvorgänger der Beklagten, gründeten nach der Behauptung des Klägers im Jahr 1933 nach der Darstellung der Beklagten erst in Jahr 1936, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer Möbelfabrik. Am 12. Juli 1936 legten sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag fest, der u.a. folgendes bestimmt:

„Bei freiwilligem Ausscheiden oder frühzeitigem Tod eines der beiden Inhaber, hat durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder einer vereidigten Person eine genaue Bilanz zu erfolgen. Die Hälfte des Vermögens geht dann an den Ausscheidenden bzw. an dessen Familie oder Familienangehörigen über. Das Kapital kann dann nach Übereinkunft in der Firma als arbeitendes und verzinsliches Kapital bleiben, oder in einem Zeitraum von 5 Jahren herausgefordert werden, auch besteht in diesem Falle kein Anrecht auf Unterstützung des Ausscheidenden oder deren Angehörigen wenn von deren Seite keine direkte Arbeitskraft eingesetzt wird.”

Der Rechtsvorgänger der Beklagten fiel am 5. Februar 1944 als. Soldat. Er wurde von seiner Witwe und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt.

Die Parteien streiten um die vom Kläger erstrebte, bisher aber nicht zustande gekommene Auseinandersetzung der Gesellschaft, insbesondere um die Frage, ob der Kläger das dem Betrieb der Möbelfabrik dienende Grundstück für sich beanspruchen kann. Der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten hatten einen Teil dieses Grundstücks mit Kaufvertrag vom 1. November 1935 erworben; sie sind im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen. Im Jahr 1941 erwarben beide – wiederum als Miteigentümer je zur Hälfte – eine weitere Parzelle, die dem oben erwähnten Grundstück in Grundbuch zugeschrieben wurde.

Der Kläger hat geltend gemacht, er und sein Mitgesellschafter seien beim Erwerb der Grundstücke darüber einig gewesen, daß diese in das Vermögen der damals schon bestehenden Gesellschaft fallen sollten. Nur aus Rechtsunkenntnis hätten sie die Eintragung als Miteigentümer herbeigeführt. Da er, der Kläger, nach dem Gesellschaftsvertrag das Recht habe, nach dem Tod seines Mitgesellschafters den Betrieb allein fortzuführen, sei ihm mit dem Anteil seines Vetters an Gesellschaftsvermögen auch die auf dessen Namen eingetragene Grundstückshälfte, zumindest aber der Anspruch auf Übertragung dieser Hälfte, zugewachsen. Der Kläger ist bereit, den Beklagten Zug um Zug gegen die Auflassung das von ihm errechnete Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen. Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch von D. Bd. … Bl. … eingetragen wird, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, den im Erbgang auf sie übergegangenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise haben sie beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Zahlung ihres zunächst auf 50.000 DM, später auf 250.000 DM bezifferten etwaigen Auseinandersetzungsguthabens zu verurteilen. Sie haben vorgetragen, die Grundstücke hätten nach dem Willen der beiden Gesellschafter nicht Eigentum der Gesellschaft werden sollen und seien deshalb ganz bewußt an die Gesellschafter selbst zu Bruchteilen aufgelassen worden, um so eine Sicherheit für das vom Schwiegervater ihres Rechtsvorgängers gegebene Darlehen zu bieten. Im übrigen sind sie der Auffassung, die Gesellschaft sei nach dem Tod ihres Rechtsvorgängers nicht aufgelöst, sondern vertragsgemäß mit ihnen fortgesetzt worden.

Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt, … das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 16.369,59 DM an den. Kläger aufzulassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 3. Juli 1961 – II ZR 273/59 – aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger Zug um Zug gegen die Auflassung 17.592,25 DM zu zahlen habe. Hit der Revision verfolgen die Beklagten ihre bisherigen Anträge weiter. Ferner beantragen sie gemäß § 717 Abs. 3 ZPO, den Kläger zur Erstattung von 3.230,66 DM, die sie auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 21. März 1963 am 3. April 1963 an den Kläger gezahlt haben, mit 4 % Zinsen seit dem 5. April 1963 zu verurteilen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Wie der Senat in seinen Urteil vom 3. Juli 1961 – II ZR 273/59 – (= WM 1961, 1076) ausgeführt hat, gilt entgegen der damals vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Rechtsgedanke des § 142 HGB, der eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf einen zur Übernahme der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter vorsieht, auch für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. Demnach hat der Kläger mit den sonstigen Aktiven auch einen auf den §§ 713, 667 BGB beruhenden Anspruch der Gesellschaft auf Auflassung des Betriebsgrundstücks erworben, wenn er und der Rechtsvorgänger der Beklagten beim Ankauf dieses Grundstücks als Geschäftsführer für die Gesellschaft gehandelt haben, und wenn ferner der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt war, das Geschäft nach dem Tode seines Mitgesellschafters allein zu übernehmen.

2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne als Übernehmer des Gesellschaftsvermögens von den Beklagten die Auflassung des auf den Namen ihres Rechtsvorgängers eingetragenen Miteigentumsanteils verlangen. Es stellt zunächst fest, daß die Gesellschafter die beiden Grundstücke in den Jahren 1935 und 1941 für ihre Gesellschaft und nicht für sich persönlich haben erwerben wollen, und daß sie demgemäß unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, das Grundstück als Gesellschaftseigentum angesehen haben. Dies folgert es vor allem aus den Eingangsworten des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschafter „am hiesigen Platze … eine Möbelfabrik erbauten und gründeten, bei der beide Inhaber je zur Hälfte beteiligt sind”, und aus der Tatsache, daß nach den vorliegenden Quittungen Restkaufgeld, Zinsen und Grundsteuer für das Grundstück von der „Firma” bezahlt worden sind; dem entspreche es, daß die Gesellschafter schon in der Eröffnungsbilanz vom 31. Januar 1936 sowie später in der Bilanz zum 31. Dezember 1936 das Grundstück aktiviert und das Restkaufgeld passiviert haben.

Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision unter mehreren Gesichtspunkten.

a) Die Revision vermißt Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, warum die beiden Gesellschafter beim Erwerb der Grundstücke zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft und nicht unmittelbar für diese gehandelt haben sollen, obwohl eine spätere Umschreibung vom Bruchteils- auf Gesamthandseigentum neue kostspielige Rechtshandlungen erfordert hätte. Die Erklärung hierfür liegt aber bereits in der Feststellung des Berufungsgerichts, die beiden Gesellschafter seien sich bei Abschluß der beiden Kaufverträge nicht darüber im klaren gewesen, daß sie das Grundstückseigentum auch als Gesamthandseigentum und damit als Teil des Gesellschaftsvermögens hätten erwerben können. Diese Feststellung ist weder erfahrungswidrig noch aus sonstigen Gründen rechtlich angreifbar und deshalb den Rügen der Revision entzogen.

b) Es ist richtig, daß es neben der Überlassung zu Gesamthandseigentum und der Überlassung zum bloßen Gebrauch noch eine weitere Rechtsform gibt, in der ein Grundstück dem Betrieb einer Personengesellschaft nutzbar gemacht werden kann. Die Gesellschafter können vereinbaren, das Grundstück solle im Innenverhältnis entsprechend seinem jeweiligen Wert wie Gesellschaftseigentum behandelt werden, nach außen aber im Alleineigentum eines Gesellschafters oder im Bruchteilseigentum mehrerer Gesellschafter verbleiben (Übertragung „quoad sortem”, vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 705 Anm. 3, § 706 Anm. 3). Auf eine solche Gestaltung bezog sich die von der Revision angezogene Entscheidung RGZ 109, 380 (vgl. ferner RGZ 54, 278; RG JW 1937, 1687). Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wich aber in wesentlichen Punkten von den hier zu entscheidenden Tatbestand ab. Einmal handelte es sich nicht, wie im vorliegenden Rechtsstreit, um den gemeinschaftlichen Erwerb eines Betriebsgrundstücks während Bestehens der Gesellschaft, sondern um das Versprochen eines Gesellschafters, ein ihm bereits gehöriges Grundstück in die Gesellschaft einzubringen. Zum anderen waren nach ausdrücklicher Feststellung des Tatrichters die Parteien bei Vertragsabschluß darüber einig, daß das Grundstück nach außen hin im Alleineigentum des Gesellschafters bleiben sollte. Eine entsprechende Vereinbarung hatten die Beklagten hier zwar ebenfalls behauptet, doch ist das Berufungsgericht ihrer Darstellung in rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung nicht gefolgt. Auch sonst legen die besonderen Umstände dieses Falles die von der Revision aufgezeigte Möglichkeit der Begründung eines nur wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Gesamthandseigentums nicht so nahe, daß das Berufungsgericht sie ausdrücklich hätte erörtern müssen. Eine solche Gestaltung wäre auch, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle andeutet, mit der weiter festgestellten Vereinbarung eines Übernahmerechts für den überlebenden Gesellschafter und der darauf beruhenden Interessenlage nur schlecht zu vereinbaren gewesen.

c) Die Revision beanstandet ferner die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus den Bilanzen der Gesellschaft gezogen hat. Soweit sie – zutreffend – darauf hinweist, daß es auf den Willen der Gesellschafter zur Zeit des Grundstückserwerbs und nicht auf ihre spätere Willensrichtung ankommt, kann ihren weiteren Ausführungen nicht gefolgt werden. Denn der Umstand, daß die Gesellschafter die später vom Steuerberater vorgenommene Bilanzierung widerspruchslos hingenommen haben, läßt sich sehr wohl auch rückschließend als ein Beweisanzeichen für ihre Vorstellungen beim Erwerb der Grundstücke verwerten. Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß bei der Prüfung, ob die Gesellschafter die Grundstücke für die Gesellschaft oder für sich selbst erwerben wollten, der bilanzmäßigen Behandlung der Grundstücke als Gesellschaftsvermögen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn es sich, wie die Beklagten behauptet haben, um Steuerbilanzen handelt, in denen die Grundstücke schon wegen ihrer Zweckbestimmung ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung als notwendiges Betriebsvermögen bei den Aktiven der Gesellschaft auszuweiten waren (vgl. §§ 54, 56, 57 BewG 1934; zur heutigen Rechtslage und Praxis: EStR 1963 Abschn. 14 Nr. 1, 10; VermStR 1963 Abschn. 21 Nr. 2; BFH BStBl. 1956 III, 110). Das Berufungsgericht hat jedoch seine Feststellung, die Gesellschafter hätten als Geschäftsführer für die Gesellschaft gehandelt, nicht allein auf die Bilanzen gestützt, sondern diese lediglich in Verbindung mit den sonstigen Umständen, insbesondere mit der Bezahlung der Restkaufgelder, Zinsen und Grundsteuern aus der Gesellschaftskasse, ausgewertet.

3. Das Berufungsgericht entnimmt insbesondere der Gleichsetzung von „freiwilligem Ausscheiden” und „frühzeitigem Tod” im Gesellschaftsvertrag und der Bestimmung, in diesen Fällen solle „die Hälfte des Vermögens an den Ausscheidenden bezw. an dessen Familie” übergehen, daß die Gesellschaft auch durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden sollte. Ferner folgert es aus Abs. 5 des Vertrages, wonach beim Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters dessen Kapital nach Übereinkunft gegen Verzinsung in der Firma bleiben oder binnen 5 Jahren herausgefordert werden kann, daß in den genannten beiden Fällen das Unternehmen als solches fortbestehen sollte und mithin der Kläger ein Recht auf Übernahme und Fortführung des Betriebes habe, während die Beklagten nur ihren wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen beanspruchen könnten. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des Vertrages und den wirtschaftlichen Gegebenheiten vereinbar. Sie wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert.

a) Nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist mit den Worten: „Die Hälfte des Vermögens geht … über” nur eine wertmäßige Auszahlung gemeint. Damit erledigt sich der Einwand der Revision, die im Vertrag vorgesehene Rechtslage sei insoweit schon eingetreten, als das Betriebsgrundstück rechtlich im Miteigentum der Beklagten steht, und deshalb sei es sinnwidrig, dem Kläger jetzt einen Auflassungsanspruch zuzubilligen.

b) Aus demselben Grund kann die Revision aus den genanntem Vertragsbestimmungen auch nicht einen „mindestens 5 Jahre dauernden Fortbestand der Gesellschaft” herleiten. Denn nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der im Vertrag vorgesehene Aufschub von 5 Jahren nicht auf die Auflösung der Gesellschaft 9 sondern nur auf die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters oder seiner Erben. Auch stellt der Vertrag nach dieser Auslegung den Angehörigen eines durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters lediglich eine Beschäftigung im Betrieb in Aussicht, nicht aber, wie die Revision meint, eine Beteiligung als Gesellschafter.

c) Die wesentliche Bedeutung, die der Gesellschaftsvertrag der vollen Mitarbeit jedes Gesellschafters beimißt, steht durchaus im Einklang mit einem Übernahmerecht des überlebenden Gesellschafters, wie es das Berufungsgericht im Wege der Vertragsauslegung angenommen hat. Diese Auslegung kann nicht dadurch infrage gestellt werden, daß die Gesellschafternach Vertragsabschluß das „gesetzte Ziel”, eine Möbelfabrik „aus kleinsten Anfängen” zu errichten, schon nach wenigen Jahren erreicht haben.

d) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob nicht das Verhalten der Parteien nach dem Tode des Rechtsvorgängers der Beklagten darauf schließen lasse, daß sie, und insbesondere der Kläger selbst, von einem Fortbestand der Gesellschaft ausgegangen seien. Es hat diese Frage auf Grund des Beweisergebnisses verneint und hierbei alle wesentlichen Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigt und sachgemäß gewürdigt; auf jede Einzelheit brauchte es nicht ausdrücklich einzugehen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, mit der Revision aus dem Verhalten der Parteien den Schluß zu ziehen, die vom Berufungsgericht angenommene Anwachsungsklausel habe mit Rücksicht auf die spätere Entwicklung des Unternehmens keine Gültigkeit mehr haben sollen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Sachverhalt anders als das Berufungsgericht beurteilt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Übernahme des Geschäfts durch den überlebenden Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag endgültig vereinbart worden sei, oder ob es zum Übergang des Gesellschaftsvermögens einer besonderen Erklärung des Klägers bedurft habe; für den letzteren Fall erblickt es die Übernahmeerklärung jedenfalls in der Klageerhebung (20. August 1956). In jedem Fall, so meint das Berufungsgericht weiter, seien die Rechtsfolgen dieselben: Mit dem Tode des Rechtsvorgängers der Beklagten sei dessen Anteil und damit auch der Anspruch der Gesellschaft gegen ihn auf Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück dem Kläger zugewachsen. Gegenüber dem hiernach begründeten Auflassungsanspruch stehe den Beklagten wegen ihres Auseinandersetzungsguthabens ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses Guthaben berechnet das Berufungsgericht auf den Todestag des Rechtsvorgängers der Beklagten, den 5. Februar 1944 den es als den nach dem Gesellschaftsvertrag allein maßgebenden Zeitpunkt ansieht. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

Die Rechtsfolgen, die sich bei einem Übergang des Geschäfts auf den Kläger unmittelbar kraft Gesellschaftsvertrags einerseits, kraft besonderer Übernahmeerklärung andererseits ergeben, sind nur insofern dieselben, als der Kläger in beiden Fällen die dingliche Beteiligung seines verstorbenen Mitgesellschafters am bisherigen Gesamthandsvermögen ohne weiteren Übertragungsakt durch Anwachsung gemäß § 738 BGB (und entsprechend § 142 HGB) erworben hat. Hingegen kommt es für die Feststellung des Zeitpunktes, in dem die Anwachsung erfolgt ist, und damit auch für die Auseinandersetzung der Parteien wesentlich darauf an, wann das Übernahmerecht des Klägers verwirklicht worden ist. Nur wenn das Geschäft mit dem Tode des Rechtsvorgängers der Beklagten allein schon auf Grund des Gesellschaftsvertrages ohne Zutun des Klägers auf diesen übergegangen wäre, könnte der Todestag ohne weiteres auch als Stichtag für die Abfindung der Beklagten angesehen werden. Denn für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt oder einer der in den §§ 140 Abs. 2, 142 Abs. 2 HGB besonders geregelten Fälle vorliegt, grundsätzlich der Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich (vgl. § 738 Abs. 1 BGB; Hueck, Das Recht der OHG 3. Aufl. S. 333).

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ausübung des Übernahmerechts im Ermessen des Klägers stand und deshalb besonders erklärt werden mußte. In diesem Fall wäre die Gesellschaft durch den Tod des Rechtsvorgängers der Beklagten zwar ebenfalls aufgelöst worden; sie hätte aber zunächst gemäß § 727 Abs. 2 BGB als zwischen den Parteien fortbestehend gegolten, solange der Kläger sein Übernahmerecht nicht ausgeübt hatte. Erst mit der Übernahmeerklärung des Klägers wären die Beklagten endgültig aus der Gesellschaft ausgeschieden, mit der Folge, daß nunmehr der Anteil ihres Rechtsvorgängers am Gesellschaftsvermögen mit dinglicher Wirkung auf den Kläger übergegangen wäre (Hueck aaO S. 346, 352). Dieser Zeitpunkt wäre dann im Zweifel auch für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens der Beklagten maßgebend.

Allerdings könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts auch, so aufgefaßt werden, daß nach dem Gesellschaftsvertrag das Abfindungsguthaben der Beklagten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Geschäftsübergangs nach der Vermögenslage dem Gesellschaft beim Tode des Rechtsvorgängers der Beklagten zu berechnen sei. Eine solche Vertragsauslegung hätte aber für den Fall, daß der Übergang des Geschäftsvermögens von einer Erklärung des berechtigten Gesellschafters abhängen sollte, einer besonderen Begründung bedurft. Denn eine vereinbarte Rückbeziehung der Übernahmeerklärung ist nicht die Regel; sie hat zudem unter Umständen die nicht unbedenkliche Folge, daß der zur Übernahme berechtigte Gesellschafter auf Kosten des anderen zunächst die weitere Entwicklung des Unternehmens abwarten kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, bei günstigem Geschäftsgang eine entsprechend höhere Abfindung zahlen zu müssen.

5. Demnach hängt die Entscheidung über das Abfindungsguthaben der Beklagten von einer weiteren Vertragsauslegung ab, die nur der Tatrichter vornehmen kann. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6. Der Antrag der Beklagten auf Erstattung von 3.151,52 DM sowie 79,14 DM Zinsen, insgesamt also 3.230,66 DM, die sie laut Belegen auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 21. März 1963 am 3. April 1963 auf ein Konto der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingezahlt haben, ist nach § 717 Abs. 3 ZPO begründet. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts, auf das sich der Kostenfestsetzungsbeschluß stützt, wird durch die vorliegende Entscheidung aufgehoben; dabei spielt es keine Rolle, daß der Senat auf Zurückverweisung erkannt und nicht endgültig in der Sache entschieden hat (vgl. BGH LM § 551 Ziff. 1 Nr. 27; RGZ 64, 281). Der Kläger muß daher nach Haßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung den auf Grund dieses Urteils von den Beklagten gezahlten Betrag erstatten. Seine Pflicht zur Verzinsung dieses Betrages seit der Zahlung ergibt sich aus § 291 BGB i.Verb.m. § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

7. Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab; sie bleibt daher dem Berufungsgericht

 

Unterschriften

Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow, Fleck

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 25.03.1965 durch Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI682259

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