Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung einer Wertsicherungsklausel durch Leistungsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Ist in einem langjährigen Mietvertrag eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart und ist es einer Partei nicht zuzumuten, in eine Änderung des Inhalts der genehmigungsbedürftigen Gleitklausel einzuwilligen, so kann sie nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich damit einverstanden zu erklären, daß an die Stelle der Gleitklausel ein genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt tritt.
Normenkette
WährG § 3; BGB § 242
Fundstellen
Haufe-Index 538030 |
NJW 1967, 830 |
MDR 1967, 485 |
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