Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Bankkredit die Mitverpflichtung des einkommens- und vermögenslosen Ehepartners des Kreditnehmers als sittenwidrig zu bewerten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 607

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 24.04.1992)

LG Aachen

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten war Inhaber eines Dachdeckerbetriebs. Er unterhielt bei der Klägerin, einer Kreissparkasse, ein Girokonto (Nr. …). Auf diesem Konto, für das die Beklagte Vollmacht hatte, wurde dem Ehemann im Februar 1986 ein Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000 DM eingeräumt; als Sicherheit übereignete er mehrere Fahrzeuge an die Klägerin. Am 22. April 1986 kam es zu einer Erhöhung dieses Geschäftskredits auf 50.000 DM; in der schriftlichen Vereinbarung war vorgesehen, daß die Ehefrau dem Vertrag als Selbst- und Gesamtschuldner beitreten sollte. Die Vertragsurkunde wurde zunächst nur vom Ehemann der Beklagten, kurze Zeit später auch von ihr selbst unterschrieben. Die Beklagte war damals 28 Jahre alt; sie betreute die beiden zwei und vier Jahre alten Kinder der Eheleute und den Haushalt; nach ihrer Behauptung hatte sie weder eigenes Einkommen noch Vermögen.

Am 29. Juli 1986 übernahm der Schwager des Ehemanns der Beklagten für den Kontokorrentkredit eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 50.000 DM zuzüglich Nebenleistungen. Ende 1988 vereinbarte die Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten mündlich eine Erhöhung des Kontokorrentkredits auf 100.000 DM. Als am 12. Mai 1989 das Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten eröffnet wurde, betrug der Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto 94.354,67 DM. Die Klägerin verwertete in der Folgezeit die sicherungsübereigneten Fahrzeuge; der Bürge zahlte am 17. Juli 1989 auf das Kontokorrentkonto die Bürgschaftssumme und Zinsen in Höhe von zusammen 54.867,90 DM. Den danach verbleibenden Schuldsaldo per 30. September 1990 in Höhe von 39.281,05 DM verlangt die Klägerin von der Beklagten, die nach eigenen Angaben nunmehr – seit 1989 – eine Erwerbstätigkeit ausübt und gegenwärtig als Aushilfe bei einem Arzt monatlich rund 630 DM netto verdient.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten, ihr Schuldbeitritt sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Kreditinstitut die Vergabe eines – sonst nur unzureichend gesicherten – Geschäftskredits auch dann von der Mitverpflichtung der Ehefrau abhängig mache, wenn sie am Unternehmen nicht beteiligt, einkommens- und vermögenslos sei. Sie komme, wenn der Familienunterhalt aus dem Geschäft des Ehemanns bestritten werde, auch in den Genuß höherer Einnahmen. Daß die Beklagte in unangemessener Weise zur Unterschriftsleistung gedrängt worden sei, ergebe sich aus ihrem Vorbringen nicht. Ihr Lebensweg sei offen gewesen; es sei durchaus möglich, daß sie demnächst, mit fortschreitendem Alter ihrer Kinder, wieder voll erwerbstätig sei und zumindest teilweise zur Schuldtilgung beitragen könne. Zudem liege ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin in der Verhinderung von Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten.

Das Berufungsgericht hat auch die Auffassung der Beklagten abgelehnt, die Klägerin habe die Zahlung des Bürgen und die Verwertungserlöse auf den vom Schuldbeitritt betroffenen Teil des Darlehens verrechnen müssen und sei Ende 1988 verpflichtet gewesen, die Beklagte über die damals vereinbarte Aufstockung des Kreditrahmens aufzuklären.

B.

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig.

I.

Soweit darin zur Begründung der Wirksamkeit des Schuldbeitritts die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB verneint werden, glaubt das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht, gestützt auf Entscheidungen des IX. Zivilsenats (BGHZ 106, 269; 107, 92; Urteile vom 16. Mai 1991 – IX ZR 245/90 – NJW 1991, 2015 und vom 16. Januar 1992 – IX ZR 113/91 = NJW 1992, 896) die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Januar 1991 – XI ZR 111/90 = WM 1991, 313) ablehnen zu müssen. Die Entscheidungen der beiden Senate divergieren zumindest nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Maße. Die Zulassung der Revision gibt dem erkennenden Senat Gelegenheit zur Klarstellung.

1. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, daß es jedem Volljährigen aufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen bleiben muß, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können. Das wird als Regel auch vom erkennenden Senat anerkannt (vgl. Urteil vom 9. April 1991 – XI ZR 136/90 = WM 1991, 890).

Das Senatsurteil vom 22. Januar 1991 macht andererseits deutlich, daß der Grundsatz der Privatautonomie nicht unbeschränkt gilt, sondern – schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 = NJW 1990, 1469, 1470) – Ausnahmen zuläßt und gebietet. Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB berechtigen und verpflichten den Richter, Rechtsgeschäfte, die nach allgemeinen Regeln wirksam erscheinen, aufgrund besonderer Umstände als nichtig zu bewerten. So hat die Rechtsprechung, gestützt auf § 138 Abs. 1 BGB, Ausnahmen vom Grundsatz der Privatautonomie nicht nur für Einzelfälle, sondern auch für häufig vorkommende Mißstände im Massengeschäftsverkehr entwickelt, wenn der Gesetzgeber zu einem rechtzeitigen Eingreifen nicht bereit oder in der Lage war; als Beispiel sei nur die Rechtsprechung zum sittenwidrigen Konsumentenkredit genannt (BGHZ 80, 153; 98, 174; 99, 333; 101, 380; 104, 102).

Die Notwendigkeit, in bestimmten Fällen der Mitverpflichtung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger gemäß § 138 Abs. 1 BGB Ausnahmen von den allgemeinen Regeln der Vertragsfreiheit zu statuieren, wird auch vom IX. Zivilsenat anerkannt; jedenfalls läßt sich seinen bisherigen Entscheidungen nicht entnehmen, daß er das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1991 in seinem rechtlichen Ansatz oder auch nur im Ergebnis ablehnt (vgl. Merz ZRP 1991, 307; Kreft WM 1992, 1425, 1427/1428). Im Spannungsfeld zwischen Regel und Ausnahme lassen sich allerdings Unterschiede in der Grenzziehung nicht ausschließen.

2. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1991 den Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB in Fällen der Mitverpflichtung naher Angehöriger nicht abschließend festgelegt; ohnehin erfordert die Beurteilung, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, stets eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Der genannten Senatsentscheidung läßt sich über den Einzelfall hinaus entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei der Mitverpflichtung eines Ehegatten die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommt:

a) Der Ehegatte, der sich auf eine sittenwidrige finanzielle Überforderung beruft, muß darlegen und beweisen, daß er nicht nur bei Eingehung der Verpflichtung außerstande war, zu deren Erfüllung aus eigenem Einkommen oder Vermögen in nennenswertem Umfang beizutragen, sondern daß auch nicht damit zu rechnen war, dies werde sich in absehbarer Zeit ändern. Bei der erforderlichen Zukunftsprognose, abgestellt auf den – für § 138 Abs. 1 BGB stets maßgeblichen – Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die ein Kreditinstitut bei realistischer Betrachtungsweise veranlassen könnten, mit einer Besserung der finanziellen Lage des Ehegatten zu rechnen und deswegen in seiner persönlichen Mitverpflichtung eine die Kreditgewährung ermöglichende zusätzliche Sicherheit zu sehen. Neben der Höhe der übernommenen Verpflichtung können die von Ausbildung, Fähigkeiten und familiärer Belastung abhängigen Aussichten auf künftige Erwerbseinkünfte ebenso eine Rolle spielen wie etwa eine zu erwartende Erbschaft oder ähnliche Umstände. Außer Betracht bleiben müssen dagegen künftige Entwicklungen und Ereignisse, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber – wie etwa Lotteriegewinne oder unerwartete Erbschaften – ganz unwahrscheinlich sind und deshalb für die Kreditentscheidung keine Rolle spielen können.

b) Die finanzielle Überforderung muß dem Kreditinstitut bewußt sein. Es kann offenbleiben, ob dies allein bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit des Ehegatten für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt. In aller Regel jedenfalls müssen weitere, besondere Umstände hinzutreten. So können insbesondere die Mittel, die von dem Kreditinstitut oder mit seinem Wissen von einem Dritten eingesetzt worden sind, um den Ehegatten zu der ihn untragbar belastenden Mitverpflichtung zu bewegen, zu mißbilligen sein und es daher rechtfertigen, in dem Rechtsgeschäft aufgrund einer Gesamtwürdigung von Inhalt und Zustandekommen einen Verstoß gegen die guten Sitten zu sehen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Einsatz solcher Mittel, für sich allein betrachtet, rechtlich folgenlos bleiben müßte und daher hinzunehmen wäre.

aa) So kann es beispielsweise dann liegen, wenn ein Bankvertreter einen Ehegatten in der ehelichen Wohnung unvorbereitet mit dem Ansinnen konfrontiert, er solle die Mithaftung für Schulden des anderen übernehmen. Vor einer derartigen Überrumpelung wurde der Betroffene bis Ende 1990 unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. geschützt (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 a.a.O. zu 2.). Nach der Neufassung dieser Norm durch Art. 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2840) gilt das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nur noch für Kreditvermittler, die gegen ein vom Kreditnehmer zu zahlendes Entgelt tätig werden. Bei anderen Bankvertretern führt daher das Tätigwerden im Reisegewerbe allein nicht mehr zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Die Neufassung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zwingt aber nicht dazu, den Schutz der Betroffenen noch mehr einzuschränken und es auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, wenn der Ehegatte nur durch Überrumpelung veranlaßt worden ist, eine ihn untragbar belastende Mitverpflichtung zu übernehmen.

bb) Eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Ehegatte durch den Appell an die eheliche Liebe und Hilfsbereitschaft dazu bewegt wird, eine die Befriedigungsaussichten des Kreditinstituts kaum erhöhende, für den Ehegatten aber möglicherweise ruinöse Mitverpflichtung zu übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 a.a.O. zu 4. d cc; H.P. Westermann Festschrift für Hermann Lange 1992 S. 995, 1007). Eine solche Ausnutzung einer seelischen Zwangslage ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu mißbilligen.

cc) Ähnliches gilt, wenn die Entscheidung des Ehegatten durch Erklärungen beeinflußt wird, die seine Unterschriftsleistung als bloße Formalität erscheinen lassen oder in anderer Weise deren Tragweite verharmlosen (vgl. H. P. Westermann a.a.O. S. 1005/1006) und den Blick für die Gefahren der Mitverpflichtung trüben.

c) Auch wenn die unter b) erörterten Voraussetzungen vorliegen, können andere besondere Umstände einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. entgegenstehen, weil sie das Vorgehen des Kreditinstituts in einem veränderten Licht erscheinen lassen.

aa) So wird das Verlangen nach einer Mitverpflichtung des Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sein, je nachdem, ob die Kreditsumme der alleinigen Verfügung des anderen Ehegatten unterliegen soll oder ob beide gemeinsam über die Verwendung entscheiden oder zumindest dem mitverpflichteten Ehegatten aus dieser Verwendung unmittelbare eigene Vorteile erwachsen, so etwa, wenn vorgesehen ist, daß er Miteigentümer eines mit den Kreditmitteln zu erwerbenden Grundstücks wird. In einem solchen Fall erscheint die Forderung des Kreditinstituts nach einer gemeinsamen Haftung beider Eheleute eher gerechtfertigt.

bb) Anders liegt es dagegen, wenn dem Mitverpflichteten aus der Kreditgewährung allenfalls mittelbare Vorteile erwachsen sollen, so etwa, wenn der Kredit nur dazu beiträgt, daß der Kreditnehmer Unterhaltsleistungen erbringen oder deren Umfang erhöhen kann. Gerade in den Fällen, in denen ein Angehöriger wirtschaftlich vom Kreditnehmer völlig abhängig ist, muß der Gefahr entgegengewirkt werden, daß diese Abhängigkeit und die sich daraus ergebende seelische Zwangslage dazu mißbraucht werden, den Angehörigen in Verpflichtungen zu verstricken, aus denen er sich aus eigener Kraft voraussichtlich niemals wird befreien können. Diese Gefahr liegt im Verhältnis zwischen gerade erst volljährig gewordenen Kindern und ihren Eltern besonders nahe.

cc) Der erkennende Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß auch das Ziel, späteren Vermögensverschiebungen vom Kreditnehmer auf den zunächst einkommens- und vermögenslosen Ehepartner vorzubeugen, allein eine mit unangemessenen Mitteln herbeigeführte unbeschränkte Mitverpflichtung nicht rechtfertigt (Senatsurteil vom 22. Januar 1991 a.a.O. zu 4. d bb). Der Senat verkennt nicht, daß die gesetzlichen Regelungen des Anfechtungsgesetzes und des § 826 BGB dem Kreditgeber, insbesondere bei Beweisschwierigkeiten, geringeren Schutz gegen solche Vermögensverschiebungen bieten als eine vereinbarte Mitverpflichtung des Ehepartners. Das Interesse des Kreditgebers, bei späteren Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten oder in anderen Fällen einer Verbesserung der finanziellen Lage des ursprünglich leistungsunfähigen Ehepartners auch ihn in Anspruch nehmen zu können, mag vertragliche Vereinbarungen rechtfertigen, die eine entsprechend beschränkte künftige Haftung vorsehen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. Die unbeschränkte, die Leistungsfähigkeit ersichtlich überfordernde persönliche Mitverpflichtung des Ehepartners geht jedenfalls über das berechtigte Ziel inhaltlich weit hinaus. Der Kreditgeber darf nicht erwarten, daß die Rechtsprechung derartige extensive Vereinbarungen als wirksam anerkennt und nur deren spätere Folgen auf ein gerade noch tragbares Maß beschränkt.

3. Die Anwendung der unter 2. dargestellten Beurteilungskriterien auf den vorliegenden Fall zwingt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht durfte die Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung verneinen, auch wenn es vom eigenen Vortrag der Beklagten ausging.

a) Die Beklagte hatte danach zwar bei Vertragsschluß kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Für eine Prognose, die Beklagte werde auch später bei auftretenden Schwierigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein, zur Erfüllung ihrer – auf 50.000 DM beschränkten – Mitverpflichtung nennenswert beizutragen, reicht aber ihr Vortrag nicht aus. Die von ihr betreuten zwei Kinder waren bei Vertragsschluß zwar erst zwei und vier Jahre alt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es aber als möglich angesehen, daß die damals 28 Jahre alte Beklagte in absehbarer Zukunft wieder erwerbstätig sein werde, und darauf hingewiesen, daß sich inzwischen – ab 1989 – die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich schon ergeben hat. Allerdings reicht das bisherige Erwerbseinkommen der Beklagten – als Aushilfe bei einem Arzt – nicht aus, um irgendeinen Beitrag zur Erfüllung der Kreditverpflichtungen zu leisten. Es war und ist jedoch offen, ob sich das nicht ändern kann. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob und in welcher Stellung sie vor der Geburt der Kinder berufstätig war. Außer der Bemerkung, sie sei „nicht von ihrer Ausbildung her Arzthelferin”, enthält ihr Vorbringen nichts über ihre Schul- und Berufsausbildung. Nur aufgrund solcher Angaben läßt sich aber beurteilen, welche künftigen Erwerbsmöglichkeiten in Frage kommen oder von vornherein ausscheiden.

b) Selbst wenn man bei der Prognose über die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, würde eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB doch auch am Fehlen hinreichenden Vortrage über weitere besondere Umstände scheitern. Es liegt insbesondere auch keiner der Fälle vor, die oben unter I. 2. b) – als Beispiele – erörtert worden sind:

Unstreitig hat die Beklagte den Darlehensvertrag in der Geschäftsstelle der Klägerin unterschrieben. Sie hat nie behauptet, vorher von einem Vertreter der Klägerin aufgesucht und zum Schuldbeitritt aufgefordert worden zu sein.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils war dem Vorbringen der Beklagten auch nicht zu entnehmen, daß sie in unangemessener Weise zur Unterschriftsleistung gedrängt worden sei. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen; entsprechendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz wird in der Revisionsbegründung nicht aufgezeigt. Die Revision beruft sich auch nicht darauf, mit Wissen der Klägerin habe der Ehemann, um sie zur Unterschriftsleistung zu bewegen, ihre Unerfahrenheit oder ihre seelische Zwangslage im Widerstreit zwischen eigenem Interesse, finanzieller Abhängigkeit und emotionaler Rücksichtnahme ausgenutzt. Bei einer 28-jährigen Ehefrau kann davon ohne substantiierten Vortrag nicht ausgegangen werden.

II.

Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klägerin die Zahlung des Bürgen – ebenso wie den Verwertungserlös der sicherungsübereigneten Gegenstände – nicht auf den vom Schuldbeitritt der Beklagten betroffenen Teil der Kreditschuld verrechnet hat.

Im Gegensatz zum Schuldbeitritt der Beklagten umfaßte die Bürgenverpflichtung nicht nur den mit 50.000 DM bezifferten Kontokorrentkredit vom 22. April 1986, sondern – wenngleich begrenzt durch die Bürgschaftssumme – auch die später von der Klägerin allein mit dem Ehemann vereinbarte Erhöhung dieses Kredits auf 100.000 DM. Zwar waren in der Bürgschaftserklärung zunächst als Hauptschuldner beide Eheleute bezeichnet; es heißt dann aber weiter: „Ist der Hauptschuldner eine Personenmehrheit, so werden in gleicher Weise auch Forderungen gegen jede Einzelperson gesichert.” Bei Zahlung der von ihm geschuldeten 54.685,42 DM am 17. Juli 1989 hatte der Bürge als Verwendungszweck nur die Ablösung der Bürgschaft für das Kontokorrentkonto angegeben, aber nicht bestimmt, daß die Zahlung in erster Linie auf den Teil des dort bestehenden höheren Saldos verrechnet werden sollte, der von der Beklagten und ihrem Ehemann gemeinsam geschuldet wurde. In entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 – IX ZR 256/87 = WM 1989, 484, 489 zu 3.) war die Klägerin daher berechtigt, die Zahlung auf den Teil der Kreditschuld zu verrechnen, der von der Schuldmitübernahme der Beklagten nicht erfaßt war, der Gläubigerin also geringere Sicherheit bot.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe

 

Fundstellen

Haufe-Index 1497424

BGHZ

BGHZ, 272

BB 1993, 1169

NJW 1993, 322

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1993, 26

DNotZ 1994, 43

JuS 1993, 340

ZBB 1993, 34

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