Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweigniederlassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreits sein. Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden.

2. ZPO § 21 trifft nicht für einen Anspruch zu, der damit begründet wird, eine GmbH hafte aus BGB § 419, das von ihr übernommene Vermögen sei der Firma ihrer Zweigniederlassung überschrieben und werde von dieser Filiale verwaltet.

3. Das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist auch im Sinne der ZPO § 23 nicht Ausland. ZPO § 23 ist aber auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Einwohner der Bundesrepublik einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen eine Person erhebt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der DDR hat, in der Bundesrepublik aber Vermögen besitzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649071

BGHZ, 62

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