Leitsatz (amtlich)

1. Im Konkurs des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Herausgabe der vom Konkursverwalter durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen, wenn ein Nutzungsrecht für den Sicherungsnehmer vertraglich vereinbart war.

2. Hat der Verkäufer die verkaufte bewegliche Sache dem Käufer nach BGB § 929 S 2 übereignet und der Käufer sie ihm in demselben Vertrag sicherungsübereignet hat, ist der Kaufvertrag seitens des Verkäufers voll erfüllt. Im Konkurs des Käufers ist deshalb KO § 17 nicht mehr anwendbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte durch Leasing-Vertrag vom 4. November 1970 der Firma F.-Verarbeitungs-Gesellschaft mbH, A. (Gemeinschuldnerin) zwei Briefhüllenmaschinen überlassen. Aufgrund eines auf den 25. März 1975 datierten Vertrages wurden die Maschinen unter Aufhebung des Leasing-Vertrages von der Gemeinschuldnerin zu einem Kaufpreis von 60.000 DM zuzüglich 11% Mehrwertsteuer übernommen. In dem Vertrag heißt es ua:

„…

2. Die beiden Mietobjekte gehen ins Eigentum der … (Gemeinschuldnerin) über. Diese übereignet dieselben jedoch zur Sicherstellung aller Forderungen der … (Klägerin) aus diesem Vertrag an die … (Klägerin), und zwar mit allem Zubehör und allen von ihr selbst vorgenommenen Umbauten und Einbauten. Die Sicherheitsübereignung gilt solange, bis alle Forderungen der … (Klägerin) aus diesem Vertrag erfüllt sind.

6. Sollte die … (Gemeinschuldnerin) mit der Zahlung der Fälligkeit gemäß Ziffern 3 bis 5 vorstehend länger als 30 Tage in Verzug geraten, so wird nach vorheriger Anmahnung der gesamte restliche Kaufpreis zur Zahlung fällig. Die … (Klägerin) ist dann berechtigt, die ihr zur Sicherung übereigneten beiden Maschinen mit Umbauten und Einbauten freihändig zu veräußern, unter Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Restforderung”.

Zahlungen wurden von der Gemeinschuldnerin jedoch nicht geleistet.

Daraufhin hoben die Klägerin und die Gemeinschuldnerin den Vertrag vom 25. März 1975 durch Vereinbarung vom 14. Juli 1975 auf und erklärten, daß das Eigentum an den beiden Maschinen ohne Einschränkung bei der Klägerin verbleibe.

Am 15. Juli 1975 verkaufte und übereignete die Klägerin die Maschinen an eine Firma Sch. oHG.

Bereits am 27. Mai 1975 hatte die AOK Wangen den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt, dem am 21. Juli 1975 stattgegeben wurde. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 7. August 1975 erklärte er die Anfechtung des Vertrages vom 14. Juli 1975 gegenüber der Klägerin gemäß § 30 KO.

Durch Vertrag vom 18. August 1975 vermietete er Teile des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin samt Zubehör, darunter auch die beiden Briefhüllenmaschinen an eine Firma H. Papierverarbeitungs-GmbH zu einem monatlichen Mietzins von 21.000 DM, der später auf 10.000 DM reduziert wurde.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Ravensburg vom 25. August 1975 wurde auf Antrag eines Gläubigers der Gemeinschuldnerin wegen einer vor dem 25. März 1975 zu Lasten des Betriebsgrundstückes bestellten Grundschuld über 100.000 DM die Zwangsversteigerung und durch Beschluß vom 1. Juli 1976 auf Antrag eines weiteren Gläubigers die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet.

Eine von der Firma Sch. gegen den Beklagten erhobene Klage auf Herausgabe der Briefhüllenmaschinen ist vom Landgericht Ravensburg durch Urteil vom 25. September 1975 (III 0 1035/75) rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, der Firma Sch., die Eigentümerin der Maschinen geworden sei, stehe kein Herausgabeanspruch zu, weil der Beklagte als Konkursverwalter zum Besitz der Maschinen berechtigt sei. Daraufhin hoben die Klägerin und die Firma Sch. am 13. Juli 1976 den Kaufvertrag vom 15. Juli 1975 auf und einigten sich über die Rückübereignung der Briefhüllenmaschinen unter Rückabtretung des gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Herausgabeanspruchs auf die Klägerin.

Mit der auf Zahlung von 84.915 DM gerichteten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe des auf die mitvermieteten Maschinen entfallenden Anteils des Mietzinses in Anspruch, der vom Beklagten in der Zeit vom 18. August 1975 bis zum 1. Juli 1976 für die Konkursmasse vereinnahmt worden ist.

Während des zweiten Rechtszuges erklärte die Firma Sch. mit Schreiben vom 5. September 1978, daß sie ihre gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Vermietung der Maschinen an die Klägerin abtrete.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin begehrt in erster Linie Herausgabe des vom Beklagten in der Zeit vom 18. August 1975 bis 1. Juli 1976 eingezogenen Mietzinses. Einen solchen Anspruch kann sie nicht aus eigenem Recht geltend machen, sondern allenfalls aus abgeleitetem der Firma Sch., weil diese und nicht die Klägerin in der fraglichen Zeit aufgrund des Vertrages vom 15. Juli 1975 Eigentümerin der zwei Briefhüllenmaschinen war.

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Firma Sch. seien keine aus ihrem Eigentum herzuleitenden Ansprüche auf Herausgabe des vom Beklagten eingezogenen Mietzinses entstanden. Da der Eigentumsherausgabeanspruch der Firma Sch. durch das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. September 1975 – III 0 1035/75 – auch mit Wirkung gegen die Klägerin (§ 322 Abs 1, § 325 ZPO) rechtskräftig aberkannt worden sei, fehle es an der für Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen (§§ 987ff BGB) erforderlichen sog Vindikationslage.

Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind auch zutreffend (vgl BGHZ 34, 122, 128f; RGZ 136, 162, 164).

III.

Offen bleiben kann, ob die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 25. September 1975 von der Firma Sch. abgeleitete Ansprüche der Klägerin auch insoweit ergreift, als sie auf ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812ff BGB) gestützt werden könnten (vgl dazu RGZ 136, 162, 164; Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft 1959, S 67, 68). Derartige Ansprüche scheiden schon deshalb aus, weil wie unter III 1c noch auszuführen sein wird, die Firma Sch. sich als bloße Sicherungseigentümerin behandeln lassen muß, der kein Recht auf Inanspruchnahme der aus den Maschinen gezogenen Nutzungen zusteht, nachdem der Beklagte den die Sicherungsübereignung vom 25. März 1975 in Volleigentum der Klägerin umwandelnden Vertrag vom 14. Juli 1975 wirksam angefochten hat.

1. a) Ohne Rechtsirrtum und ohne Widerspruch der Revision hat das Berufungsgericht angenommen, der Vertrag vom 14. Juli 1975 sei gemäß § 30 Nr 2 KO gegenüber der Klägerin anfechtbar gewesen. Durch diesen Vertrag habe sich die Klägerin aus den Bindungen der Sicherungsabrede gelöst und dadurch anstelle eines ihr lediglich zustehenden Absonderungsrechts ein Aussonderungsrecht, also eine Rechtsstellung erlangt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe.

b) Ersichtlich geht das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Revision und der Revisionserwiderung – davon aus, daß die Anfechtung des Vertrages vom 14. Juli 1975 in dem Rechtsstreit LG Ravensburg III 0 1035/75 vom Beklagten innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs 1 KO einredeweise gegenüber der Firma Sch. geltend gemacht worden ist. Diese Anfechtung war wirksam. Denn die Firma Sch., die mit den die Anfechtung begründenden Umständen vertraut war, war hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Eigentums an den zwei Maschinen Rechtsnachfolgerin der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 15. Juli 1975 (§ 40 Abs 2 Nr 1 KO).

c) Infolge der ihr gegenüber erklärten Anfechtung mußte sich die Firma Sch. gemäß § 37 Abs 1 KO so behandeln lassen, als sei der Sicherungsübereignungsvertrag vom 25. März 1975 wirksam geblieben. Schloß dieser Vertrag die Inanspruchnahme von Nutzungen durch den Sicherungsnehmer aus, so wirkte diese Beschränkung auch gegenüber der Firma Sch. als Rechtsnachfolgerin.

d) Die Klägerin muß sich diese Rechtslage schon deshalb entgegenhalten lassen, weil sie nur die von der Firma Sch. abgetretenen Ansprüche haben kann. Im übrigen hat sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auch ihr gegenüber einredeweise auf die Anfechtung berufen. Das ist rechtzeitig geschehen, nachdem er die Anfechtung gegenüber der angesichts des Vertrages vom 13. Juli 1976 insoweit als Rechtsvorgängerin der Klägerin anzusehenden Firma Sch. fristgemäß erklärt hatte (RGZ 103, 113, 121; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl § 40 Rdn 12). Hiervon gehen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auch beide Parteien aus.

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin könnten die vom Beklagten gezogenen Nutzungen nicht gebühren, weil das Recht zur Ziehung von Nutzungen weder Inhalt ihrer Verwertungsbefugnis nach Nr 6 des Sicherungsvertrages vom 25. März 1975 sei noch „als Minus von der Verwertungsbefugnis umfaßt” werde.

a) Die Revision meint demgegenüber, der Sicherungsnehmer sei nicht grundsätzlich auf die Verwertung des Sicherungsgutes nach seiner Substanz beschränkt. Er habe vielmehr alle Rechte des Eigentümers, soweit nicht der Sicherungszweck oder die Sicherungsabrede ausdrücklich entgegenstünden. Das sei hier aber nicht der Fall. Dem Sicherungsgeber könnten die Nutzungen des Sicherungsgutes daher nur zustehen, solange die Verwertungsreife noch nicht eingetreten sei. Im übrigen sei der Sicherungsunternehmer dem Sicherungsgeber zur sorgfältigen Verwertung des Sicherungsgutes verpflichtet und könne schon deshalb gehalten sein, sich nach Möglichkeit aus den Nutzungen statt aus der Substanz zu befriedigen. Dieses Ergebnis sei auch wirtschaftlich vernünftig. Wenn die Klägerin statt der Nutzungen die Maschinen selbst zwecks Verwertung in Anspruch genommen hätte, wäre eine für die Konkursmasse vorteilhafte Vermietung des Geschäftsgrundstücks und der übrigen Anlagen nicht mehr möglich gewesen.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Hinsichtlich der Art und des Umfangs des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers kommt es in erster Linie auf die der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen an (RGZ 143, 113, 116). Die hier maßgebliche Nr 6 des Vertrages vom 25. März 1975 enthält nach ihrem klaren Wortlaut nur das Recht der Sicherungsnehmerin, das Sicherungsgut freihändig zu veräußern. Eine weitergehende Befugnis kann – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – aus dieser Abrede nicht gefolgert werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsschließenden weitergehende Abmachungen getroffen hatten oder hätten treffen wollen, hat die Revision nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, daß einer Vermietung der Maschinen für die Konkursmasse möglicherweise vorteilhafter als die Veräußerung war, gibt keinen Anlaß für eine ein Nutzungsrecht der Klägerin begründende ergänzende Auslegung. Denn diese Vorteile kamen im wesentlichen den Gläubigern der Gemeinschuldnerin zugute und beeinflußten damit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Konkursmasse, nicht aber unmittelbar dasjenige zwischen den Vertragschließenden des Sicherungsvertrages vom 25. März 1975.

bb) Ohne Vereinbarung der Vertragschließenden ergibt sich ein Recht der Klägerin auf den Mietzins auch nicht aus dem Wesen der treuhänderischen Sicherungsabrede, wie die Revision offenbar meint. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß andere Verwertungsarten als die Veräußerung wie zB Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums (vgl Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl § 930 Rdn 67, 72; Serick Bd III S 486) oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers (Pikart aaO Rdn 73; Soergel/Siebert/Mühl, BGB 11. Aufl § 930 Rdn 58) von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfaßt werden.

Da die Sicherungsübereignung im Gesetz nicht geregelt ist, fehlt es auch an einer allgemeinen gesetzlichen Abgrenzung der Verwertungsbefugnis für den Sicherungsnehmer. Der Vergleich mit anderen Sicherungsrechten spricht eher gegen als für die Anerkennung eines Nutzungsrechts: beim Pfandrecht an beweglichen Sachen muß ein Nutzungsrecht besonders vereinbart sein (§ 1213, 1228 BGB); auch der Grundpfandgläubiger hat Anspruch auf gezogene Nutzungen nicht schon kraft des ihm materiell-rechtlich zustehenden Pfandrechts, sondern erst nach der Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 1123, 1124 BGB, § 148 Abs 2 ZVG).

Der Hinweis der Revision auf die eigentümerähnliche Stellung des Sicherungsnehmers, die ihn nach Ansicht der Klägerin grundsätzlich zu allen einem Eigentümer zukommenden Handlungen berechtigt, führt nicht weiter. Denn das Sicherungseigentum ist gerade kein volles, ungebundenes Eigentum, sondern gewährt nur eine Verwertungsbefugnis, die im Konkurs des Sicherungsgebers nicht zur Aussonderung, sondern nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der Umfang dieser Befugnis läßt sich daher nicht von der Stellung des Volleigentümers her bestimmen.

Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung ist es, dem Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen die Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu gewährleisten, den übereigneten Gegenstand regelmäßig aber zunächst dem Sicherungsgeber zur Nutzung zu belassen, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck ändert sich nicht zwingend schon mit dem Eintritt der (vereinbarten) Voraussetzungen für die Verwertung durch den Sicherungsnehmer. Dieser ist nicht verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen. Andererseits ist es aber auch nicht berechtigt, in anderer als der vereinbarten Art und Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen. Das aber würde geschehen, wenn er gegen dessen Willen nur die Nutzungen in Anspruch nehmen, diese also dem Sicherungsgeber entziehen würde. Für diesen wäre unter Umständen über längere Zeit hin unsicher, ob und wann er seinen Betrieb fortführen, welche anderen Dispositionen er treffen könnte und müßte und ob die Nutzungen für die Befriedigung des Sicherungsnehmers überhaupt ausreichen würden. Schon aus diesem Grunde kann ohne besondere Vereinbarung kein anderes als das Veräußerungsrecht zum regelmäßigen Inhalt der Verwertungsbefugnis gehören.

Es trifft zwar zu, daß der Eintritt der Verwertungsreife insofern einen Einschnitt in den Rechtsbeziehungen der Sicherungsvertragspartner darstellt, als der Sicherungsnehmer in der Regel nunmehr Herausgabe des Sicherungsgutes verlangen kann. Aber erst mit der unberechtigten Herausgabeweigerung wird der Sicherungsgeber zum unberechtigten Besitzer, der dann – nunmehr aufgrund der §§ 987ff BGB – auch zur Nutzungsherausgabe verpflichtet wäre. Im vorliegenden Fall war aber rechtskräftig festgestellt, daß ein Herausgabeanspruch der Firma Sch. nicht bestand.

Der Revision ist ferner zuzugeben, daß der Sicherungsnehmer die Interessen des Sicherungsgebers zu schonen und zu berücksichtigen hat (BGH Urteil vom 30. Januar 1967 – III ZR 248/64 = WM 1967, 397, 399; Serick BB 1970, 541, 547). Ob daraus in Einzelfällen eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers zu folgern ist, auf Verlangen des Sicherungsgebers seine Befriedigung aus den Nutzungen anstatt aus der Sachsubstanz zu suchen, kann offen bleiben. Ein Recht des Sicherungsnehmers auf die Nutzungen kann aus seiner Rücksichtnahmepflicht jedenfalls nicht folgen.

Schließlich führt auch der von der Klägerin angeführte, in einer Vermietung liegende Vorteil für die Konkursmasse schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Besonderheiten des Einzelfalles das Institut der Sicherungsübereignung nicht allgemein inhaltlich bestimmen können. Art und Umfang des Verwertungsrechts lassen sich damit nicht aus dem Wesen der Sicherungsübereignung herleiten, sondern richten sich nach der im Einzelfall auszulegenden Sicherungsabrede.

3. Da ein Anspruch der Klägerin auf die Nutzungen somit nicht besteht, braucht nicht entschieden zu werden, ob – wie das Berufungsgericht meint und die Revision für rechtsirrig hält – auch Rechte der Grundpfandgläubiger dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen würden.

IV.

Die Klägerin hat ihren Anspruch hilfsweise mit der Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 25. März 1975 begründet. Das Berufungsgericht hat auch diesen Kaufpreisanspruch für unberechtigt angesehen, weil der Beklagte nicht die Erfüllung des Kaufvertrages zur Masse verlangt habe (§ 17 KO) und die Masse daher nicht im Sinne von § 59 Abs 1 Nr 2 KO zur Erfüllung verpflichtet sei. Im Ergebnis bleiben die Angriffe der Revision hiergegen ohne Erfolg.

1. § 17 KO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht anwendbar, weil die Klägerin die ihr nach dem Vertrag vom 25. März 1975 obliegende Gegenleistung für den jetzt geforderten Kaufpreis bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erbracht hat.

Vollständige Erfüllung auch nur von seiten einer Vertragspartei schließt die Anwendung des § 17 KO aus (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl § 17 Rdn 17, 18; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl § 17 Einl u Anm 9). Im gegebenen Fall hat jedoch nur die Gemeinschuldnerin den Vertrag nicht erfüllt. Sie ist ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Dagegen hat die Klägerin ihre Leistung, die Übertragung des Eigentums an den Maschinen auf die Gemeinschuldnerin bewirkt. Nach Nr 2 des Vertrages vom 25. März 1975 haben sich die Vertragsparteien gemäß § 929 Satz 2 BGB darüber geeinigt, daß das Eigentum an den zwei Briefhüllenmaschinen auf die Gemeinschuldnerin überging, die den unmittelbaren Besitz an den Maschinen bereits inne hatte.

2. a) Unerheblich ist, daß die Parteien im gleichen Vertrage eine Sicherungs-(Rück)übereignung auf die Klägerin vereinbart haben. Dies macht die einmal bewirkte Erfüllung des Kaufvertrages nicht ungeschehen. Der klare Wortlaut der Nrn 2 und 6 des Vertrages schließt es aus, in der vertraglichen Regelung des Eigentumsübergangs einen Eigentumsvorbehalt zu sehen – wie die Revision es erstrebt – und deshalb den Kaufvertrag als noch nicht erfüllt zu werten. Vielmehr sollte ersichtlich zunächst die Käuferin Volleigentümerin werden und der Verkäuferin sodann das – treuhänderisch gebundene – Sicherungseigentum übertragen.

b) Die sich aus dieser Sicherungsübereignung ergebende Verpflichtung der Klägerin, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 25. März 1975 das Eigentum auf die Gemeinschuldnerin zurückzuübertragen, begründet auch kein – für § 17 KO erforderliches – Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlungspflicht der Gemeinschuldnerin.

Zweiseitige Verträge im Sinne des § 17 KO sind nur diejenigen Schuldverträge, deren beiderseitige Leistungspflichten sich gegenseitig bedingen. Hierzu gehören die gegenseitigen Verträge iS der §§ 320ff BGB, nicht aber die einseitigen und die unvollkommen zweiseitigen Verträge (RGZ 100, 1, 2; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO § 17 Rdn 1; Jaeger/Lent aaO § 17 Anm 1 und 3). Zwischen der Kaufpreisverpflichtung der Gemeinschuldnerin als Käuferin und Sicherungsgeberin einerseits und der Pflicht der Klägerin als Sicherungsnehmerin zur späteren Rückübereignung andererseits besteht ein derartiges Gegenseitigkeitsverhältnis auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß beide Verpflichtungen in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt wurden. Denn wenn auch die Sicherungsübereignung ohne den Kaufvertrag nicht vereinbart und damit die Pflicht zur späteren Rückübertragung nicht entstanden wäre, so hatte die Käuferin die Kaufpreisverpflichtung doch nicht wegen der späteren Rückübereignung übernommen; auch war die Kaufpreisschuld nicht das Äquivalent für die nach Erfüllung aller gesicherten Ansprüche entstehende Rückgabepflicht der Sicherungsnehmerin, sondern für die vorangegangene und bereits vollzogene Übereignung der Kaufsache (vgl Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd I S 59ff, 61, Bd III S 277). Die Sonderregelung in § 17 KO will dem Gläubiger den vollen Anspruch gegen die Konkursmasse nicht schon dann erhalten, wenn er einen wirtschaftlich nicht zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand zur Konkursmasse zurückgewähren muß, sondern nur dann, wenn er auf Verlangen des Konkursverwalters gerade das Äquivalent für die Verpflichtung des Gemeinschuldners noch ganz oder teilweise zu leisten hat.

3. Es kann daher dahinstehen, ob in der Konkursanfechtung und der nachfolgenden Vermietung der Maschinen ein stillschweigendes Erfüllungsverlangen des Beklagten zu sehen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 KO im übrigen vorgelegen hätten.

V.

Die Revision der Klägerin ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. Da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, muß sie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 97 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 650366

NJW 1980, 226

ZIP 1980, 40

JZ 1980, 32

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