Leitsatz (amtlich)
a) Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).
b) Erweist sich eine als materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.
Normenkette
StGB 1975 §§ 211-212, 23, 223, 223a; StPO 1975 § 260
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 33 Ks 49/97 133 Js 8911/97) |
Fundstellen
Haufe-Index 539686 |
BGHSt, 196 |
NJW 1999, 69 |
JR 1999, 201 |
NStZ 1999, 30 |
Nachschlagewerk BGH |
Kriminalistik 1999, 85 |
StV 1999, 149 |
StV 1999, 422 |
StraFo 1999, 57 |
LL 1999, 175 |
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