Leitsatz (amtlich)

a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insb. die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.).

b) "Beteiligter" i.S.v. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war (Fortführung BGH, Urt. v. 20.6.1989 - VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

c) Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

 

Normenkette

BGB §§ 830, 833

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 16.12.2016; Aktenzeichen 17 U 52/16)

LG Kiel (Entscheidung vom 13.05.2016; Aktenzeichen 11 O 271/15)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 16.12.2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin ist Halterin einer Stute, die Beklagte Halterin eines anderen Pferdes. Beide Pferde waren auf demselben Hof untergestellt. Am 13.4.2013 brachte der Stallbetreiber die Pferde - wie an anderen Tagen auch - zusammen mit zwölf weiteren Pferden auf einen eingezäunten, unbeobachteten Sand- und Grasplatz, einen sog. Paddock. Als die Pferde am Abend in den Stall geholt wurden, lahmte die Stute der Klägerin. Die später hinzukommende Klägerin stellte am rechten hinteren Bein der Stute eine leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung zeigte erhebliche Beinverletzungen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, ihre Stute sei am 13.4.2013 kurz vor dem Zurückholen in den Stall von einem anderen Pferd getreten worden, als die Herde im Paddock in Unruhe geraten sei, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute getreten habe, sei gem. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich.

Rz. 3

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, das unter BeckRS 2016, 113846 und in Juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 5

Das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es stehe bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder eine sonstige Einwirkung eines anderen Pferdes verursacht worden sei. Abschließend brauche dies aber auch nicht beantwortet zu werden. Denn der (Berufungs-)Senat könne sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch keine Vorstellung vom - einer denkbaren Verletzung vorausgegangenen - Unfallhergang machen. Zwar entbehre die klägerische Darstellung, es sei kurz vor dem Zurückbringen der Pferde in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zu einer Unruhe innerhalb der Pferde gekommen, nicht einer gewissen Plausibilität. Wie allerdings die Unruhe konkret ausgesehen habe und vor allem, ob das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befunden oder sich möglicherweise abseits aufgehalten habe, sei weder erkennbar, noch könnten die Parteien hierzu Angaben machen. Damit bleibe nicht nur die unmittelbare Beteiligung des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch schon, wo es sich zum Zeitpunkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pferden befunden haben könne. Nicht ausgeschlossen werden könne damit auch die Möglichkeit, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Damit bleibe als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Gruppe von insgesamt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf. Dies reiche zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus.

Rz. 6

Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen des "Handelns auf eigene Gefahr". Denn wer - wie die Klägerin - aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringe und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.

II.

Rz. 7

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits der Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB, auch i.V.m. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht erfüllt (1.). Entgegen der Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen (2.). Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Handeln auf eigene Gefahr zutreffen, braucht der erkennende Senat damit nicht mehr zu beurteilen.

Rz. 8

1. Die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen tragen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB, auch i.V.m. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht.

Rz. 9

Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn - wie im Streitfall - ein (anderes) Tier verletzt wird (§ 90a Satz 2 BGB; vgl. ferner BGH, Urt. v. 6.7.1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129). Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 6.7.1976 - VI ZR 177/75, a.a.O., 130 m.w.N.; v. 6.3.1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; v. 12.1.1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (BGH, Urt. v. 27.1.2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rz. 12, m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

Rz. 10

a) Das Berufungsgericht vermochte bereits nicht festzustellen, dass überhaupt ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen der Stute der Klägerin ursächlich war. Weder konnte es sich davon überzeugen, dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten und deren Verletzung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Noch vermochte es die Gewissheit zu erlangen, dass die Stute der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an der das Pferd der Beklagten in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu Schaden kam, weshalb auch eine - im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB ausreichende (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rz. 13) - mittelbare Verursachung der Verletzung der Stute der Klägerin durch das Pferd der Beklagten nicht feststeht.

Rz. 11

b) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute der Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten hilft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar ist die Vorschrift - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB grundsätzlich anwendbar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Rz. 12

aa) In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Gefährdungshaftung erfasst, insb. die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (vgl. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB: BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.1.2017 - 5 U 63/16, juris Rz. 21; OLG Koblenz VersR 2013, 328 f.; OLG München VersR 2012, 1267, 1268; ferner: BGH, Urt. v. 23.9.1969 - VI ZR 37/68, NJW 1969, 2136, 2137 f. [Haftung des Fahrzeughalters gem. § 7 StVG]; BGH, Urt. v. 22.7.1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 239; v. 27.5.1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111; Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rz. 74 ff.; dies., AcP 196 (1996), 491, 512 f.; BeckOGK/Förster, 15.1.2018, BGB § 830 Rz. 43; Wagner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 830 Rz. 49; anders jedenfalls für die Gefährdungshaftung außerhalb der §§ 823 ff. BGB noch RGZ 102, 316, 320 f.). Auch das Halten eines Tieres kann die den Schaden verursachende "Handlung" i.S.v. § 833 Satz 1 BGB sein (Senat, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69, a.a.O., 99).

Rz. 13

(Weitere) Tatbestandsvoraussetzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber auch in diesem Fall, dass der in Anspruch Genommene "Beteiligter" ist. Beteiligter ist dabei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war (BGH, Urt. v. 20.6.1989 - VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Nur mit diesem Verständnis des Begriffs des Beteiligten ist gewährleistet, dass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - seinem Zweck entsprechend - nur Kausalitätszweifel, nicht aber auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob (auch) er also unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Eingriff in die Schutzsphäre des Betroffenen liegt auch im Falle der Gefährdungshaftung noch nicht allein in dem - abstrakt gefährlichen - Verhalten, an das der jeweilige Gefährdungstatbestand anknüpft, wie etwa dem Halten eines Tieres im Rahmen von § 833 BGB oder dem Halten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 7 StVG, mag der Betroffene auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verhalten verletzt worden sein (Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rz. 77, 91; Wagner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 830 Rz. 58; anders wohl OLG München VersR 2012, 1267, 1268 f.; hierzu zu Recht kritisch: Kruse, VersR 2012, 1360, 1363 f.). Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende, konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen (vgl. MükoBGB/Wagner, a.a.O.; ferner Staudinger/Eberl-Borges, a.a.O., 91; dies., ACP 196 (1996), 491, 522). Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war (vgl. Kruse, VersR 2012, 1360, 1363; MükoBGB/Wagner, a.a.O.; wohl weiter: Eberl-Borges, AcP 196 (1996), a.a.O., 522 f.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 15.12.1970 (VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 100) darauf abgestellt, dass sich alle dort als mögliche Schadensverursacher in Betracht kommenden Reitpferde (gemeinsam) in einer Weise bewegt hatten, die geeignet war, den eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu verursachen (vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.1.2017 - 5 U 63/16, juris Rz. 22; OLG Koblenz VersR 2013, 328, 329).

Rz. 14

bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Beteiligte i.S.v. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschließen, dass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vorgangs unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen. Dass die Hufe des Pferdes der Beklagten beschlagen waren und das Pferd der Beklagten zusammen mit der verletzten Stute der Klägerin auf dem eingezäunten Paddock untergebracht war, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts.

Rz. 15

2. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.

Rz. 16

a) Als auf einem Verfahrensfehler beruhend rügt die Revision zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt als gegen Ende des Nachmittags mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne zuvor die von der Klägerin für deren gegensätzliche Behauptung angebotenen Beweise zu erheben. So habe die Klägerin beweisbewehrt ausgeführt, die Verletzung könne nach Lage und Schwere ausschließlich durch einen Tritt verursacht worden sein, wobei das tretende Pferd an den Hinterhufen Hufeisen getragen haben müsse, was außer auf das Pferd der Beklagten nur auf ein weiteres der auf dem Paddock befindlichen Pferde zutreffe. Zudem müsse die Verletzung kurz vor dem Hereinholen der Pferde entstanden sein, weil der relativ kleine Hautriss noch frisch geblutet habe, als die Klägerin ihn entdeckt habe.

Rz. 17

Diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Feststellung fehlerfrei getroffen hat. Denn jedenfalls beruhte die angefochtene Entscheidung nicht auf einem entsprechenden Verfahrensfehler (§ 545 BGB). Die unterbliebene Beweiserhebung hätte - was die Revision selbst darlegt - nur zur Feststellung führen können, dass die Stute der Klägerin kurz vor dem Hereinholen vom Paddock dadurch verletzt wurde, dass sie durch ein an den Hinterhufen beschlagenes Pferd, also entweder durch die Stute "Romanze" einer anderen Halterin oder durch das Pferd der Beklagten, getreten wurde. Diese tatsächliche Feststellung hätte den für eine Haftung der Beklagten nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen rechtlichen Schluss, dass gerade vom Pferd der Beklagten ein mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingreifendes Verhalten ausging, aber nicht getragen.

Rz. 18

b) Schließlich hat die Revision auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts wendet, es sei nicht erkennbar, wie die von der Klägerin behauptete "Unruhe" ausgesehen habe und ob sich das Pferd der Beklagten in der Nähe befunden oder abseits aufgehalten habe. Auch hier rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis nicht gelangen dürfen, ohne zuvor von der Klägerin angebotene Beweise zu erheben. Diese habe nämlich beweisbewehrt vorgetragen, dass es in der Herde kurz vor 17.00 Uhr unruhig geworden sei, weil die Pferde auf ihr Hereinholen und ihre Fütterung gewartet hätten. Sie seien gestresst gewesen, hätten sich im nur 10 Meter breiten Torbereich des Paddocks, mithin auf beengtem Raum befunden und sich im geschlossenen Herdenverband auf umzäunter Fläche bewegt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme. Denn auch den dargestellten Behauptungen könnte, wären sie erwiesen, kein Verhalten gerade des Pferdes der Beklagten entnommen werden, das mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen hat. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin, unter den Pferden sei es zur Unruhe gekommen, nichts für einen Anspruch der Klägerin herzuleiten vermochte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11837652

NJW 2018, 3439

ZAP 2018, 767

DAR 2019, 301

DAR 2019, 77

JZ 2018, 616

JuS 2018, 1239

MDR 2018, 1059

MDR 2018, 7

VersR 2018, 1013

RÜ 2018, 554

r+s 2019, 48

GreifRecht 2019, 4

Jura 2019, 432

LL 2018, 670

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