Leitsatz (amtlich)

Zur Frage einer familienrechtlichen Verpflichtung eines Elternteils, einer anderen als hälftigen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und des Pauschbetrages für ein körperbehindertes Kind zuzustimmen.

 

Normenkette

BGB § 1569 ff., § 1606 Abs. 3, § 242; EStG 1983 § 33a Abs. 2 Sätze 4, 6, § 33b Abs. 5 Sätze 2, 5, § 33a Abs. 2 S. 5, § 33b Abs. 5 Sätze 3-4

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein

OLG Koblenz

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 2. Juni 1971 geborene Sohn Peter hervorgegangen, der behindert ist und im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim betreut wird. Jedes zweite Wochenende und die Schulferien verbringt Peter bei dem Kläger, dem die elterliche Sorge für das Kind übertragen ist. Zu den vom zuständigen Landkreis getragenen Kosten der Heimpflege von etwa 2.500 DM monatlich hat der Kläger, der Beamter der Deutschen Bundespost ist, nach § 81 JWG einen monatlichen Beitrag von 250 DM zu entrichten. Die Beklagte, die eine Vollzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte ausübt, zahlt an den Landkreis, der sie nach § 82 JWG i.V. mit §§ 90, 91 BSHG aus übergeleitetem Recht in Anspruch genommen hat, eine monatliche Unterhaltsrente von 260 DM.

Die Parteien streiten um die Aufteilung steuerlicher Freibeträge, die ihnen wegen des Kindes in Form des Ausbildungsfreibetrages und des auf sie übertragenen Pauschbetrages für Körperbehinderte gewährt werden. Mit der Begründung, daß er über den Kostenbeitrag von 250 DM hinaus durchschnittlich weitere 400 DM im Monat für Peter aufgewendet und damit die überwiegende Unterhaltslast getragen habe, hat der Kläger die Beklagte, die auf einer Halbteilung der Freibeträge beharrt, auf Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt verklagt, daß sie für das Steuerjahr 1984 einer Aufteilung der Beträge im Verhältnis 4/5: 1/5 zu seinen Gunsten zustimme. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsurteil ist veröffentlicht in FamRZ 1987, 835. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine Aufteilung der Freibeträge, wie sie der Kläger erstrebt, in §§ 33a Abs. 2, 33b Abs. 5 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1984 gültigen Fassung (hier und im folgenden: Einkommensteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 – EStG 1983 – BGBl. I S. 113) an sich ermöglicht wird: § 33a Abs. 2 EStG sieht vor, daß der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehende Ausbildungsfreibetrag, der für ein minderjähriges auswärts untergebrachtes Kind 900 DM im Kalenderjahr beträgt (Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift), im Falle geschiedener oder dauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuerpflichtiger Eltern bei jedem Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes erwachsen, zur Hälfte abgezogen wird (Satz 4); die Eltern „können” jedoch „bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine andere Aufteilung beantragen” (Satz 5). Hat allerdings nachweislich ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer der Ausbildungsbetrag in voller Höhe abgezogen (Satz 6). Ähnlich bestimmt § 33b Abs. 5 EStG, daß der einem körperbehinderten Kind zustehende, von ihm nicht in Anspruch genommene Pauschbetrag, den der Kläger hier entsprechend dem in Absatz 3 Satz 3 der Regelung bei ständiger und völliger Hilflosigkeit des Körperbehinderten vorgesehenen Höchstsatz mit 7.200 DM beziffert, bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern neben dem Elternteil, dem das Kind steuerlich zugeordnet ist, auch dem anderen Elternteil, sofern er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für den Veranlagungszeitraum nachkommt, je zur Hälfte übertragen wird (Satz 1 und 2). Auch hier sieht die Vorschrift in Satz 3 übereinstimmend mit § 33a Abs. 2 Satz 5 EStG die Möglichkeit eines gemeinsamen Antrags auf eine andere Aufteilung vor. Satz 4 der Regelung schreibt in Übereinstimmung mit § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG die vollständige Übertragung des Pauschbetrages auf einen Elternteil vor, wenn dieser nachweislich allein Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes getragen hat.

II. Hiernach ist es steuerrechtlich an sich möglich, Ausbildungsfreibetrag und Pauschbetrag anders als hälftig und damit auch in dem Verhältnis auf beide Elternteile aufzuteilen, in dem die im Einzelfall von ihnen tatsächlich getragenen Aufwendungen zueinander stehen. Jedoch macht das Steuerrecht eine derartige Verteilung von einem einvernehmlichen Antrag abhängig, ohne zugleich zu regeln, ob und inwieweit ein Elternteil gegenüber dem anderen zur Mitwirkung an einer solchen Antragstellung verpflichtet ist. Diese Frage ist nicht aus dem Steuerrecht, sondern nach bürgerlichem Recht zu beantworten (ebenso BFHE 146, 429, 431f.; Herrmann/Heuer/Raupach, Loseblatt-Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer § 33a EStG Rdn. 234, Lieferung 152).

III. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nach bürgerlichem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, den Antrag auf eine im Vergleich zur Halbteilung für sie ungünstigere Aufteilung der Freibeträge zu stellen. Seine Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Gericht geprüft, ob sich eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei dem Antrag auf eine andere Aufteilung der Freibeträge in Anlehnung an die Grundsätze ergibt, aus denen in der Rechtsprechung, auch des Senats, die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten abgeleitet wird, dem sogenannten begrenzten Realsplitting zuzustimmen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 – IVb ZR 30/83 – FamRZ 1984, 1211 m.w.N.). Zwar wird diese Verpflichtung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen den (geschiedenen) Ehegatten verstanden, eine Grundlage, die bei der hier umstrittenen Aufteilung der Freibeträge auf die Elternteile nicht gegeben zu sein braucht und auch im vorliegenden Fall ausscheidet, weil die Parteien einander nicht unterhaltspflichtig sind. Indessen steht hinter dieser unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht zugleich die umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Sie bleibt als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung bestehen (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 – IV ZR 104/74 – FamRZ 1977, 38, 40 zur Frage der gemeinsamen Veranlagung geschiedener Eheleute zur Einkommensteuer). Aufgrund dieser familienrechtlichen Verpflichtung kommt auch in dem hier betroffenen Bereich eine Mitwirkungspflicht der Elternteile bei der Beantragung einer abweichenden Aufteilung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge in Betracht. Das gilt etwa, wenn ein Elternteil über kein zu versteuerndes Einkommen verfügt oder die Freibeträge sich sonst bei ihm nicht oder jedenfalls nicht voll steuermindernd auswirken oder wenn sich überhaupt die Steuersätze der beiden Elternteile erheblich unterscheiden und sich die abweichende Aufteilung zur Ausschöpfung eines größtmöglichen Steuervorteils empfiehlt (vgl. hierzu auch Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1978 – BT-Druck. 8/2116 S. 9, 11; Hermann/Heuer/Raupach a.a.O. § 33a Rdn. 234, § 33b Erläuterung zu Abs. 5 Anm. II 2b). Dabei geht die Verpflichtung jedoch nicht so weit, daß der Elternteil, zu dessen Ungunsten die Aufteilung der Freibeträge geändert werden soll, sich im Ergebnis einer zusätzlichen finanziellen Belastung aussetzen muß. Vielmehr braucht er – entsprechend den Grundsätzen beim begrenzten Realsplitting – einem Antrag nach §§ 33a Abs. 2 Satz 5, 33b Abs. 5 Satz 3 EStG nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung zuzustimmen, daß sich der Elternteil, der durch die abweichende Aufteilung der Freibeträge begünstigt wird, zum Ausgleich der dem anderen entstehenden finanziellen Nachteile verpflichtet.

Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht eine aus den dargelegten Grundsätzen abgeleitete Pflicht der Beklagten zur Mitwirkung bei der vom Kläger angestrebten Antragstellung jedenfalls deshalb zu Recht verneint, weil es dem Kläger gerade auf die finanziellen Vorteile aus der erstrebten Aufteilung der Freibeträge ankommt und er es ausdrücklich abgelehnt hat, sich zum Ausgleich der Nachteile der Beklagten zu verpflichten. Der Standpunkt der Revision, dem Kläger habe eine derartige Verpflichtung ohne die vorherige Äußerung der Beklagten über ihr eigenes Einkommen, das Einkommen ihres neuen Ehegatten und den von ihr gewählten Steuertarif nicht abverlangt werden dürfen, kann nicht geteilt werden.

2. Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger könne die entschädigungslose anderweitige Aufteilung der steuerlichen Freibeträge auch nicht mit der Behauptung erzwingen, daß er unter den Parteien die Hauptlast des Aufwandes für das gemeinsame Kind getragen habe. Allein die unterschiedliche Barunterhaltspflicht zweier Eltern gegenüber ihrem auswärts untergebrachten und betreuten Kinde lasse die hälftige Aufteilung der Freibeträge noch nicht als unbillig erscheinen; denn auch in einem solchen Fall sei grundsätzlich davon auszugehen, daß jeder von beiden nach seinen Kräften zum Unterhalt beitrage. Für das staatliche Kindergeld könne allerdings bei unterschiedlich hoher Barunterhaltsbelastung der Eltern eine unterschiedliche Anrechnung in Betracht kommen. Die dafür maßgebenden Gründe könnten hier jedoch nicht herangezogen werden, weil das Kindergeld im Gegensatz zu „Steuererstattungen” nicht zum Einkommen rechne und die Höhe des Unterhalts nicht beeinflusse. Danach bestehe keine Notwendigkeit, in Fortbildung der zum begrenzten Realsplitting entwickelten Grundsätze aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf Verteilung der kinderbedingten Steuerbegünstigungen entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich erbrachten Leistungen einzuführen.

Demgegenüber will die Revision den Anspruch des Klägers aus Billigkeitsgründen bejaht wissen. Sie macht geltend, daß die steuerlichen Freibeträge gleich dem Kindergeld eine „Leistung” der öffentlichen Hand zur Förderung des Kindesunterhalts und deshalb entsprechend dem Kindergeld zu behandeln seien.

Außer dem unter 1. erörterten familienrechtlichen Anspruch geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten hat die Rechtsprechung auch für das Verhältnis von Eltern, die einem gemeinsamen Kinde unterhaltspflichtig sind, angenommen, daß sich zwischen ihnen – ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage – Ansprüche familienrechtlicher Art ergeben können, die auf den Ersatz oder die Erstattung erbrachter Unterhaltsleistungen, auf die Entlastung eines Elternteils oder sonst auf einen spezifisch familienrechtlichen Ausgleich gerichtet sind. So ist seit der Entscheidung BGHZ 31, 329 anerkannt, daß ein Elternteil, der allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, gegenüber dem anderen Elternteil einen Ersatzanspruch haben kann, der die Rechtsnatur eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat. Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern und aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (a.a.O. S. 332; vgl. auch BGHZ 50, 266ff. sowie Senatsurteil vom 20. Mai 1981 – IVb ZR 558/80 – FamRZ 1981, 761, 762). Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß staatliches Kindergeld, das einem Elternteil ausgezahlt wird, dem Ausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern unterliegt, weil es die Unterhaltslast im ganzen erleichtern und deshalb unterhaltsrechtlich ohne Rücksicht darauf, an wen es ausgezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (BGHZ 70, 151, 154 sowie etwa Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 – IVb ZR 533/80 – FamRZ 1981, 26 und 26. Mai 1982 – IVb ZR 715/80 – FamRZ 1982, 887, 889). Das gleiche gilt für den Kinderzuschuß, den ein Elternteil zur gesetzlichen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhält, in Höhe des dadurch verdrängten Kindergeldes (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 – IVb ZR 505/80 – FamRZ 1981, 28, 29). Dieser Ausgleich, der im allgemeinen entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist, vollzieht sich zwar in der Rechtspraxis aus Gründen einer einfachen und reibungslosen Abwicklung regelmäßig über die Unterhaltszahlungen an das Kind (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 a.a.O. S. 26f. und 28. Januar 1981 – IVb ZR 573/80 – FamRZ 1981, 347, 349). Das ändert jedoch nichts daran, daß es insoweit um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, dem die Möglichkeit, den anderen unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch zu nehmen, nicht verschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 889 sowie BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 – IV ZB 138/78 – FamRZ 1980, 345f.).

Auch in einem derartigen zwischen Eltern in Betracht kommenden familienrechtlichen Ausgleich findet der Anspruch des Klägers indessen keine rechtliche Grundlage.

a) Die Aufteilungsvorschriften in §§ 33a Abs. 2 Satz 4 bis 7, 33b Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG sind durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) eingefügt worden. Durch sie ist dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 (BVerfGE 45, 104) Rechnung getragen worden, wonach die durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) ab dem Jahre 1975 eingeführten Regelungen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung geschiedener und dauernd getrennt lebender Eltern sowie von Eltern nichtehelicher Kinder mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar waren, als sie den nicht zuordnungsberechtigten Elternteil von kinderbedingten Einkommenserleichterungen auch dann völlig ausschlossen, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kinde nachkam. Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen hatte, hat die Bundesregierung verschiedene Lösungsmöglichkeiten geprüft, darunter auch die Verteilung der kinderbedingten Erleichterungen auf beide Elternteile nach dem Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen sowie des weiteren die uneingeschränkt hälftige Verteilung auf beide Elternteile (Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1978 a.a.O. S. 9). Der erstgenannten Lösungsmöglichkeit, die dem Gesetz an sich nicht fernstand, weil sie der bereits bestehenden Regelung des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG entsprach, stand nach der Beurteilung der Bundesregierung vor allem entgegen, daß ihre Verwirklichung zu einem tiefen Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und damit auch in vielen Fällen zu unlösbaren Bewertungsfragen hinsichtlich der Unterhaltsleistungen beider Elternteile führen müsse. Von der anderen Lösungsmöglichkeit wurde angenommen, daß sie als generelles Prinzip nicht zu allseits befriedigenden Ergebnissen führen könne und insbesondere in Fällen als nicht angemessen erscheine, in denen ein Elternteil über kein zu versteuerndes Einkommen verfügt. Deshalb wurde der Lösungsvorschlag gewählt, der grundsätzlich eine hälftige Aufteilung auf beide Elternteile vorsah und, soweit praktikabel, eine andere Verteilung zuließ (a.a.O. S. 9, 11f.).

b) Hieraus ergibt sich, daß die Verteilung nach dem Verhältnis der entsprechenden Aufwendungen beider Elternteile an sich als sachgerecht angesehen worden ist und letztlich nur aus Gründen mangelnder Praktikabilität als Lösung ausgeschieden ist. Das kann jedoch nicht den Schluß rechtfertigen, daß diesem Prinzip nunmehr im Rahmen des modifizierten Halbteilungsgrundsatzes, wie er Gesetz geworden ist, mit unterhalts- oder familienrechtlichen Mitteln nach Möglichkeit Geltung verschafft werden müßte (für die Zeit ab dem Jahre 1986 wurde die Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26. Juni 1985 – BGBl. I S. 1153 – inzwischen wiederum neu geregelt: Danach ist die zuvor mögliche anderweitige Aufteilung nicht mehr zulässig; wohl aber kann ein Elternpaar gemeinsam beantragen, daß der einem Elternteil zustehende hälftige Anteil am Abzugsbetrag – voll – auf den anderen Elternteil übertragen wird).

Dafür besteht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Eltern keine Notwendigkeit. Insoweit unterscheiden sich kinderbedingte Steuererleichterungen und staatliches Kindergeld in wesentlichen Punkten. Anders als bei den Steuererleichterungen bedarf es beim Kindergeld, das grundsätzlich nur einem der Eltern gezahlt wird (§ 3 Abs. 3 BKGG), eines Ausgleichs, damit der andere Elternteil überhaupt mit in den Genuß dieser auch für ihn bestimmten staatlichen Leistung kommt. Darüber hinaus läßt das Kindergeld die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde grundsätzlich unberührt. Insbesondere bleiben die Kindergeldbezüge bei der Bestimmung des Einkommens unberücksichtigt, nach dem sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bemißt (vgl. BGHZ 70 a.a.O. S. 153 sowie etwa Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 a.a.O. S. 26). Könnte der Elternteil das volle Kindergeld, das ihm ausgezahlt wird, für sich behalten und unterläge er keiner Ausgleichspflicht, so wäre er deswegen nicht in höherem Maße unterhaltspflichtig. Ebenso träfe den anderen Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, deswegen keine geringere Unterhaltslast. Das verhält sich bei den kinderbedingten Steuererleichterungen grundsätzlich anders. Da Einkünfte, die infolge steuerlicher Freibeträge und dadurch ermäßigter Einkommensteuer erhalten bleiben, wie sonstiges Einkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, haben Veränderungen der Freibetragsquote bei einem Elternteil, der dem Kinde Barunterhalt zu leisten hat, grundsätzlich Auswirkungen auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts: Je höher der Freibetrag, um so höher ist auch das nach Abzug der Steuer verbleibende Einkommen und damit die Unterhaltslast gegenüber dem Kinde. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, etwa weil das Kind auswärts untergebracht und betreut wird oder weil es erwachsen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 – IVb ZR 45/84 – FamRZ 1986, 151 sowie IVb ZR 69/84 – FamRZ 1986, 153), und kommen die Eltern für den gesamten Kindesunterhalt auf, so hat eine veränderte Verteilung der Freibeträge grundsätzlich Einfluß auf die Unterhaltslastquoten, welche die Eltern im Verhältnis zueinander zu tragen haben. Bei dem Elternteil, dem ein höherer Teil der Freibeträge zugestanden wird, kommt es zu einer Steigerung seines nach Abzug der Steuer verbleibenden Einkommens und damit auch seiner Leistungsfähigkeit. Auf seiten des anderen Elternteils ermäßigen sich die entsprechenden Posten. Dadurch kann es zu einer entsprechenden Verschiebung der Unterhaltslastquoten kommen. Dieser Ausgleichseffekt relativiert das Bedürfnis, die Freibeträge im Wege eines eigenen familienrechtlichen Ausgleichs anderweitig zu verteilen. Ist nur einer der Eltern barunterhaltspflichtig, während der andere das Kind betreut, so erscheint die im Gesetz vorgesehene hälftige Zuordnung der Freibeträge im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohnehin als sachgerecht. Daß es im vorliegenden Fall trotz der Barunterhaltspflicht beider Parteien nicht zu dem erwähnten Ausgleichseffekt über die Unterhaltslastquoten der Eltern kommt, liegt vor allem darin begründet, daß die Unterhaltsleistungen der Parteien den Lebensbedarf ihres Kindes bei weitem nicht decken. Indessen erscheint die Verteilung der durch das Kind bedingten Steuervergünstigungen deshalb für den Kläger nicht unerträglich: Ihm steht die Hälfte des Freibetrages und des Pauschbetrages zu, obwohl er nur für weit weniger als die Hälfte des Lebensbedarfs des Kindes aufzukommen hat. Im übrigen bleibt ihm die Wahl zwischen der Inanspruchnahme des halben Pauschbetrages und dem Abzug der vollen Aufwendungen nach § 33 EStG (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O. § 33b Erl. zu Abs. 5 II 2 a, Lieferung 127).

Hiernach können die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur gerechten Verteilung der Unterhaltslast im Verhältnis der Eltern zueinander oder sonst zur Beseitigung unerträglicher Verzerrungen der tatsächlichen Unterhaltslast entwickelt hat (vgl. auch Hoppenz FamRZ 1985, 437, 439f.), auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art nicht übertragen werden. Mit gleicher Berechtigung wie eine anderweitige Verteilung kinderbedingter Freibeträge könnte ein Elternteil sonst auch den Ausgleich der Steuerentlastungen beanspruchen, die bei ihm und dem anderen Elternteil wegen des Kindes tatsächlich eingetreten sind. Eine (teilweise) Weitergabe solcher Beträge oder sonst ein dahingehender Ausgleich kommt jedoch nicht in Betracht. Er ist auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Erwägung gezogen worden, als es in dem genannten Beschluß vom 8. Juni 1977 die strikte Zuordnung der kinderbedingten Einkommenserleichterungen zu einem Elternteil als verfassungswidrig beanstandete, während es beim Kindergeld die Zahlung an einen Elternteil gerade wegen der Möglichkeit des Ausgleichs und der Verrechnung zugunsten des anderen Elternteils für zulässig erachtete (a.a.O. S. 132ff.). Auch bei den durch entsprechende steuerliche Vergünstigungen eingetretenen Entlastungen und finanziellen Vorteilen muß es dabei bleiben, daß die Beträge lediglich das maßgebende Einkommen jedes Elternteils erhöhen (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184).

3. Auch sonst ist eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609554

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