Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Schadensersatzanspruchs und dessen Verjährung bei Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weil der Steuerberater verpflichtet ist, Steuerbescheide und bei hinreichendem Anlaß seine eigenen, diesen zugrundeliegenden Arbeiten auf Fehler und Unterlassungen zu überprüfen, entsteht der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers solange immer wieder neu, als bis zur Beendigung des Steuerberatervertrages noch eine Berichtigung möglich ist.

2. Als Schaden, den der Steuerberater gegebenenfalls zu ersetzen hat, sind auch Aufwendungen anzusehen, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind, daß er die infolge fehlerhafter Leistungen des Steuerberaters drohenden Steuernachteile abgewendet hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Mangelhafte Leistungen des Steuerberaters (Dienstverpflichteten) erlauben dem Mandanten (Dienstberechtigten) nicht eine Minderung der Vergütung, da der Dienstberechtigte nach dem Gesetz die Gefahr des Mißlingens trägt. Bei der Verletzung von Dienstpflichten des Steuerberaters gelten die allgemeinen Vorschriften über Unmöglichkeit, Verzug und Schlechterfüllung.

 

Normenkette

StBerG § 68; BGB §§ 675-676, 611

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.05.1980; Aktenzeichen 14 U 72/79)

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.02.1978; Aktenzeichen 5 O 157/77)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg i.Br. – vom 30. Mai 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Seit 1969 war der Beklagte für den Kläger als Steuerberater tätig. Beginnend am 10. Mai 1973 führte das Finanzamt beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, die nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. Mai 1975 am 22. April 1975 beendet wurde und in der abschließende Besprechungen am 23./24. Mai 1973, am 18. Juni 1973 und am 2. Dezember 1974 abgehalten wurden. Während der Betriebsprüfung schrieb der Kläger am 13. August 1973 dem Beklagten, er bedauere, ab sofort auf dessen Mitarbeit verzichten zu müssen.

Nach der Behauptung des Klägers sind dem Beklagten bei den Einkommensteuererklärungen 1970 und 1971, der Umsatzsteuervoranmeldung 1969 sowie den Vermögensaufstellungen zum 1. Januar 1970, 1971 und 1972 eine Reihe schwerwiegender Fehler unterlaufen. Das sei dem Kläger im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden. Um durch diese Fehler bedingte erhebliche Steuernachteile abzuwenden, habe der Kläger selbst die gesamten Feststellungen und Erklärungen des Beklagten überprüfen und nachrechnen müssen. Dadurch sei er in weitem Umfang an der Erledigung seiner normalen geschäftlichen Aufgaben gehindert gewesen. Das habe nur durch vergütungspflichtige Überstunden von Mitarbeitern des Klägers aufgefangen werden können. Von den dadurch entstandenen Kosten, die er näher darlegt, macht der Kläger einen Betrag von 8.760 DM geltend. Überdies sei der Beklagte um das an ihn in Höhe von 16.000 DM bezahlte Honorar ungerechtfertigt bereichert, weil ihm für seine unbrauchbare Leistung eine Vergütung nicht zugestanden habe.

Der Beklagte bestreitet den Klageanspruch nach Grund und Höhe und meint, jedenfalls habe der am 19. Juni 1976 eingereichte Zahlungsbefehl die bereits vorher vollendete Verjährung nicht mehr unterbrechen können.

Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Bereicherungsanspruch verneint und einen Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung rechtlich zu beanstanden sind.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Vertragsverhältnis der Parteien als Dienstvertrag angesehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte, und deshalb einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich der bezahlten Vergütung verneint. Der Beklagte hatte als Steuerberater seit 1969 alle steuerlichen Belange des Klägers wahrzunehmen. Mangelhafte Leistungen des Dienstverpflichteten erlauben dem Dienstberechtigten nicht eine Minderung der Vergütung, da der Dienstberechtigte nach dem Gesetz die Gefahr des Mißlingens trägt (vgl. BAG AP § 611 Akkordlohn Nr. 13 S. 1 R). Anders als das Kaufrecht oder das Werkvertragsrecht kennt das Dienstvertragsrecht eine Minderungsmöglichkeit nicht. Vielmehr gelten bei der Verletzung von Dienstpflichten der hier in Rede stehenden Art die allgemeinen Vorschriften über Unmöglichkeit, Verzug und Schlechterfüllung (vgl. BGHZ 10, 187, 190). Tatsachen für das Vorliegen von Unmöglichkeit oder Verzug hat der Kläger nicht vorgebracht. Demgemäß ist er nach dem Vertragsverhältnis der Parteien darauf verwiesen, Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung geltend zu machen (vgl. Soergel/ Kraft 11. Aufl. § 611 Rdn. 63; AK/Derleder § 611 Rdn. 32; Erman/Küchenhoff 7. Aufl. § 611 Rdn. 153).

Diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts greift die Revision auch nicht an.

2. Das Berufungsgericht hält einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 68 StBerG für verjährt. Ein solcher Anspruch sei ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers bereits in dem Zeitpunkt entstanden, als die angeblich fehlerhafte jeweilige Steuerberatertätigkeit des Beklagten abgeschlossen gewesen sei, weil nicht tatsächliche Steuernachteile, sondern die Kosten für deren Abwendung als Schaden geltend gemacht würden. Von da an sei das Vermögen des Klägers mit der Notwendigkeit kostenträchtiger Maßnahmen zur Schadensabwendung belastet gewesen. Der Kläger habe nicht etwa den Beginn des Anspruchs willkürlich auf den Zeitpunkt seiner Überprüfungstätigkeit festlegen können. Damit sei der Schaden jedenfalls vor dem 23. März 1973 entstanden, als der Beklagte letztmalig dem Kläger seine Arbeiten in Rechnung gestellt habe.

Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst hinzuweisen. Die Vertragspflichten eines Steuerberaters könnten nicht mit der Stellung eines Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege verglichen werden. Auch stünden die vorprozessual zwischen den Parteien geführten Regulierungsverhandlungen nicht der Berufung auf die Verjährung entgegen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 1976 unter Ankündigung der Verjährungseinrede jeglichen Anspruch endgültig abgelehnt habe. Danach habe dem Kläger nur noch eine kurze Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden, die er bis zum 19. Juni 1976 – dem Tag der Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags – bei weitem überschritten habe.

3. Wenn auch der Ansatzpunkt des Berufungsurteils bei der Prüfung der Verjährung nicht zu beanstanden ist, kann dennoch der Revision der Erfolg nicht versagt werden.

a) Der vom Kläger am 19. Juni 1976 eingereichte Zahlungsbefehl hat an diesem Tage die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO, jeweils a.F.). Er ist dem Beklagten am 25. Juni 1976 und damit „demnächst” zugestellt worden. Deshalb sind diejenigen Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt, die am 19. Juni 1973 noch nicht entstanden waren.

b) Nach dem Vortrag des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß ihm ein Schaden in der behaupteten Höhe infolge der von ihm durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen entstanden ist. Eine Betriebsprüfung – jetzt Außenprüfung – kann nicht nur dazu führen, daß ein bestimmter Fehler des Steuerberaters aufgedeckt wird, der für sich genommen eine anderweitige, den Steuerpflichtigen höher belastende Steuerfestsetzung nach sich zieht, oder daß die Buchführung mit der Folge des Wegfalls von Steuervergünstigungen verworfen wird. Sie kann ebenso eine Reihe von Fehlbeurteilungen und auch Unterlassungen des Steuerberaters an den Tag bringen, die jedoch nach entsprechender Neubearbeitung und Korrektur der Steuererklärungen und ihrer Grundlagen – wenn das noch möglich ist – im Endergebnis deshalb keine Steuernachteile zur Folge haben, weil bislang nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigte entlastende Umstände etwaige Steuermehrbelastungen wieder wettmachen. Dann aber besteht der Schaden des Steuerpflichtigen in den Kosten, die er für die Neubearbeitung und Korrektur aufwenden mußte, damit die sonst drohenden Steuernachteile vermieden wurden (vgl. dazu BAG MDR 1968, 80). Diese Kosten hat der Steuerberater durch seine vorausgegangene unsorgfältige Arbeit, also durch Schlechterfüllung seiner Vertragspflichten verursacht.

Eben das trägt der Kläger mit ausreichenden Einzelheiten vor. Wenn auch sein Vorbringen zum Umfang seiner Überprüfungstätigkeit nicht ermöglicht, jedem behaupteten Fehler konkret einen bestimmten Arbeitsaufwand für die Nachprüfung und Korrektur zuzuordnen, ergibt sich daraus immerhin, welche Fehler und Unterlassungen dem Beklagten vorgeworfen werden und welche normalerweise von ihm zu erledigenden Aufgaben der Kläger wegen der Übernahme der Prüfungstätigkeit nun auf seinen Bürochef übertragen mußte, so daß dieser näher spezifizierte Überstunden in den Monaten Juli 1973 bis Juni 1975 zu leisten hatte, und daß andere Bürokräfte zum Teil dessen Tätigkeit zu erledigen hatten. Weiter hat der Kläger darauf hingewiesen, daß diese Arbeitsverschiebung eine im Verhältnis zur sonstigen Arbeitsorganisation nicht so wirksame Arbeit der nur als Aushilfe Tätigen und im Ergebnis deshalb mehr Überstunden bei den Mitarbeitern als Prüfungsstunden bei dem Kläger selbst zur Folge hatte. Schließlich sei eine Sekretärin zusätzlich für 42 Stunden eingesetzt worden. Diese Darstellung genügt den Substantiierungsanforderungen deshalb, weil sowohl die behaupteten Fehler und Unterlassungen als auch der Arbeitsaufwand zu deren Aufdeckung und Korrektur in Fällen der vorliegenden Art häufig nur exemplarisch vorgebracht werden können.

c) Allerdings entsteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten eines Steuerberaters und beginnt demgemäß nach den §§ 68 StBerG, 198 BGB der Lauf der Verjährungsfrist bereits in dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden eingetreten ist. Dann nämlich kann der Schaden ggfs. im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Auf die Kenntnis des Mandanten vom Schadenseintritt kommt es im Rahmen der §§ 68 StBerG, 198 BGB nicht an (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 20. Januar 1982 – IVa ZR 314/80 und IVa ZR 283/80). Insoweit ist dem Berufungsurteil zu folgen.

Das Berufungsgericht hat jedoch den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht beachtet, daß der Beklagte bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien verpflichtet war, selbst die im Zuge der Betriebsprüfung beanstandeten Steuererklärungen und deren fehlerhafte oder unvollständige Grundlagen zumindest daraufhin zu überprüfen, ob Fehler und Unterlassungen zu korrigieren waren. Wird einem Steuerberater die Erledigung aller steuerlichen Angelegenheiten seines Mandanten übertragen, dann gehört es zu seinem vertraglichen Wirkungskreis, die ergehenden Steuerbescheide und bei hinreichendem Anlaß auch seine eigenen, diese Steuerbescheide vorbereitenden Steuererklärungen usw. zu überprüfen und bei etwaigen Fehlern eine Änderung oder Berichtigung herbeizuführen. Dazu ist der Steuerberater vornehmlich im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens in ähnlicher Weise verpflichtet, wie es dem Rechtsanwalt obliegt, sich die für das Prozeßziel notwendigen Informationen laufend von seinem Auftraggeber zu beschaffen (vgl. dazu BGH Urteil vom 8. Oktober 1981 – III ZR 190/79 – VersR 1982, 143). Deshalb entstand der Schadensersatzanspruch des Klägers solange immer wieder neu, als im Laufe der Betriebsprüfung noch eine Berichtigung der vom Beklagten gefertigten Steuererklärungen und sonstigen Besteuerungsgrundlagen möglich war (vgl. das genannte Senatsurteil vom 20. Januar 1982 – IVa ZR 314/80 unter 3 a). Deshalb konnte die Verjährung dieser Schadensersatzansprüche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon vor der letzten Rechnung vom 23. März 1973 beginnen.

d) Die Revision möchte den hier vorliegenden Fall, daß im Laufe einer Betriebsprüfung kostenverursachende Überprüfungs- und Berichtigungsarbeiten für den Steuerpflichtigen anfallen, der besonderen Sachverhaltsgestaltung gleichstellen, die zu der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes geführt hat. In den dort entschiedenen Fällen (BGHZ 73, 363 ff und Urteil vom 18. Juni 1979 – VII ZR 257/78 – NJW 1979, 2211) wurden aufgrund einer Betriebsprüfung bereits in der Vergangenheit durch Steuerbescheide geklärte steuerliche Tatbestände erneut aufgegriffen und bislang unbekannte Fehler des Steuerberaters aufgedeckt. Erst dieser Umstand führte zu neuen, für den Auftraggeber nachteiligen Steuerfestsetzungen. Ob damit der Fall vergleichbar ist, daß Überprüfungsarbeiten auch für solche vom Steuerberater gefertigten Steuererklärungen usw. notwendig werden, die bereits Grundlage von nun infolge der Betriebsprüfung zu ändernden Steuerbescheiden waren, kann hier dahingestellt bleiben. Bereits nach den Ausführungen unter c) steht fest, daß die Verjährung entgegen der Ansicht des Berufungsurteils nicht bejaht werden kann.

e) Soweit es sich allerdings um Überprüfungs- und Berichtigungsarbeiten für solche Fehler handelt, die am 18. Juni 1973 durch diese Arbeiten bereits endgültig behoben waren und keiner weiteren Bearbeitung mehr bedurften, bestand kein Berichtigungsanspruch mehr gegenüber dem Beklagten und konnte ein solcher Anspruch auch nicht mehr neu entstehen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen dieser Arbeiten entstand damit bereits bis zum 18. Juni 1973, so daß deren Verjährung mit der Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags nicht mehr unterbrochen werden konnte. Ob solche in ihren Auswirkungen von der sonstigen Schlechterfüllung abtrennbare Fehler und Unterlassungen vorgelegen haben und bis zum 18. Juni 1973 abschließend – sei es vom Kläger, sei es vom Beklagten – behoben worden sind, ist dem zulässigerweise (vgl. oben 3 b) exemplarischen Vorbringen des Klägers nicht ohne weiteres zu entnehmen. Auch kann nicht gesagt werden, ob solche Umstände sich auf die Höhe des geltend gemachten Schadens letztlich auswirken, weil der Kläger lediglich 8.760 DM und damit bisher offenbar nicht sämtliche von ihm behaupteten Kosten ersetzt verlangt.

4. Der Annahme, daß Schadensersatzansprüche des Klägers in dem unter 3 e) erwähnten Falle verjährt sind, stehen die weiteren Rügen der Revision nicht entgegen.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger der Verjährungseinrede wegen der Regulierungsverhandlungen der Parteien entgegengesetzten Arglisteinwand nicht durchgreifen lassen. Nachdem der Beklagte am 10. März 1976 jegliche Schadensersatzleistung abgelehnt und gleichzeitig die Verjährungseinrede angekündigt hatte, durfte der Kläger mit der Klageerhebung nicht noch mehr als drei Monate warten. Vielmehr stand ihm nur noch eine kurze Überlegungsfrist zur Verfügung (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 – VI ZR 78/77 – NJW 1978, 1256 m.w.N.).

b) Auch von einer Hemmung der Verjährung während des Laufs der Verhandlungen kann nicht die Rede sein. Eine Abrede der Parteien, die die Voraussetzungen des § 202 BGB erfüllen würde, hat der Kläger nicht behauptet. Eine gesetzliche Hemmungsvorschrift, die der Bestimmung des § 852 Abs. 2 BGB n.F. vergleichbar ist, kennt das Recht der Geschäftsbesorgung nicht. Der Rechtsgedanke, der im Werkvertragsrecht zu der Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB geführt hat, liegt dem Dienstvertragsrecht fern, weil dieses keine Gewährleistungsansprüche gibt. Die schon deshalb ausscheidende entsprechende Anwendung dieser Hemmungsvorschrift erscheint im Hinblick auf die Ausführungen unter 3 c) auch überflüssig.

c) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Steuerberater zu Hinweisen auf Regreßansprüche gegen sich selbst nicht verpflichtet sei. Vielmehr trifft ihn nach dem Grundsatzurteil des Senats vom 20. Januar 1982 (IVa ZR 314/80, zur Veröffentlichung bestimmt) eine solche Pflicht. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Mandant des Steuerberaters nicht belehrungsbedürftig ist, weil er noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerade wegen der Regreßfrage anderweitig, nämlich von einem Anwalt beraten wird (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 – IVa ZR 283/80 – zur Veröffentlichung bestimmt). So liegt es hier. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß er seine Prozeßbevollmächtigten bereits im Herbst 1975 eingeschaltet habe und daß diese sich mit Schreiben vom 6. Oktober 1975 an den Beklagten wegen der Regreßforderung gewandt haben.

5. Demgemäß muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Schadensersatzansprüche des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Damit wird den Parteien die Möglichkeit eröffnet, im einzelnen zu den angeblichen Fehlern und Unterlassungen des Beklagten und deren eventuell abschließender Erledigung bis zum 18. Juni 1973 im Zuge der Betriebsprüfung sowie zu den dadurch jeweils dem Kläger entstandenen Kosten vorzutragen, soweit das noch nicht geschehen ist.

 

Fundstellen

NJW 1982, 1532

ZIP 1982, 592

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge