Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Gesellschaftsvertrag einer GmbH das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat übertragen, ist dieser aber funktionsunfähig, dann ist die Gesellschafterversammlung in der Lage, insoweit die Rechte des Aufsichtsrats wahrzunehmen.

2. Auch wenn die Vertragsteile bei einer Ruhegehaltsvereinbarung die Voraussetzungen für das Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen abschließend regeln wollten, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Fall einen Anspruch auf Ruhegehalt zu begründen.

Das Gericht muß aber alle für und gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung sprechenden Umstände erschöpfend würdigen und im Urteil zum Ausdruck bringen.

Die Ergänzung des Vertragsinhalts muß ferner im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr stehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650032

BGHZ, 337

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