Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Tatsache, dass das BVerfG einen Teilbeschluss über die Hauptsache (teilweise) aufgehoben hat, im Revisionsverfahren über Zinsen und Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das Schlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzurückweisungsbeschluss aufbaut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom BVerfG aufgehoben worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 522, 559, 580 Nr. 6

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 2 U 118/03)

LG Bonn (Entscheidung vom 24.06.2003; Aktenzeichen 11 O 151/01)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 9.6.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

- die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, soweit diese vom LG zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 EUR für die Zeit vom 15.6.2001 bis 12.3.2004 verurteilt worden ist;

- festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 EUR für die Zeit ab dem 13.3.2004 beansprucht hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Beklagte erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Die AG (im Folgenden: Schuldnerin) bot ebenfalls die Möglichkeit an, Telefongespräche zu führen. Zwischen beiden bestand seit 1998 ein Fakturierungs- und Inkassovertrag, der die Beklagte verpflichtete, die ihr von der Schuldnerin gemeldeten Kommunikationsfälle den Kunden der Schuldnerin in Rechnung zu stellen, das Entgelt zu kassieren und den Erlös an die Schuldnerin abzuführen. Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13.2. bis 31.5.2001 stehen insoweit unstreitig Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte von 17.516.283,96 EUR aus Telefongesprächen im "Call-by-Call Verfahren" offen.

[2] Am 2.4.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; dies ist der Beklagten noch am selben Tag bekannt geworden. Der Kläger wurde als (zunächst: vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte gegen die Ansprüche der Schuldnerin mit Gegenforderungen auf, die ihr gegen die Schuldnerin wegen Nutzung ihres Telefonnetzes zustanden. Die Beklagte bezifferte ihre Ansprüche auf knapp 100 Mio. DM und meldete davon gut 71 Mio. DM zur Tabelle an.

[3] Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und verlangt mit der Klage Auszahlung der Erlöse von ca. 17,5 Mio. EUR.

[4] Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger den genannten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Erlösanspruch sei nicht erloschen, weil die Aufrechnung gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 InsO unzulässig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Teilbeschluss vom 3.3.2004 gem. § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Hauptsache zurückgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin veranlasst, dass dem Kläger die Hauptsache bezahlt wird. Der Betrag wurde auf dem Konto der Beklagten am 12.3.2004 belastet und auf dem Konto des Klägers am 15.3.2004 gutgeschrieben. Das Berufungsgericht hat sodann über Zinsen und Kosten mündlich verhandelt. Der Kläger hat den Zinsanspruch in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, soweit er von der Beklagten Verzinsung der Hauptforderung über den 14.3.2004 hinaus beansprucht hatte. Durch Schlussurteil vom 9.6.2004 hat das Berufungsgericht dem Zinsanspruch weitgehend und dem Erledigungsfeststellungsantrag für die Zeit ab 13.3.2004 stattgegeben sowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt.

[5] Auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das BVerfG den Teilbeschluss des Berufungsgerichts vom 3.3.2004 mit Beschluss vom 1.10.2004 (NJW 2005, 657) insoweit aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Verurteilung die der Beklagten vor dem 2.4.2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldnerin betrifft. Dabei handelt es sich um die Rechnungen vom 28.2.2001 über 6.483.492,30 DM, zugegangen am 12.3.2001, und die Rechnung vom 21.3.2001 über 7.692.519,88 DM, zugegangen am 23.3.2001, zusammen 7.248.079,94 EUR.

[6] Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Zinsen und des Erledigungsfeststellungsbegehrens in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

[7] Die Revision hat zum Teil Erfolg; sie führt hinsichtlich der Kostenentscheidung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsentscheidung und der Feststellung des in der Hauptsache erledigten Zinsanspruches zur Aufhebung in dem ausgesprochenen Umfang. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

[8] Das Schlussurteil hält einer rechtlichen Prüfung in dem ausgesprochenen Umfang nicht stand.

[9] 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit das Schlussurteil hinsichtlich der Zinsentscheidung auf dem rechtskräftigen Teil des Teilbeschlusses vom 3.3.2004 beruht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Frage, ob das Schlussurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 545 ZPO), nicht erheblich, ob das Berufungsgericht über die Hauptsache durch Teilbeschluss nach § 522 ZPO entscheiden durfte. Der Teilbeschluss war mit Rechtsmitteln der ZPO nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; v. 6.7.2006 - IX ZB 261/04, BGHReport 2006, 1260, BGHReport 2006, 1260). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG v. 1.10.2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659). Der Beschluss war mit Erlass (zunächst) rechtskräftig. Auch wenn der Beschluss gegen § 522 ZPO verstoßen hat, durfte ihn das Berufungsgericht nicht mehr ändern, weil dem Beschluss innerprozessuale Bindungswirkung zukam (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1990 - VIII ZB 42/90, MDR 1991, 795 = WM 1991, 882, 883; v. 18.1.1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). Allenfalls auf eine Anhörungsrüge hin hätte der Teilbeschluss gem. § 321a ZPO vom Berufungsgericht abgeändert werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 321a Rz. 5). Diese hat das Berufungsgericht jedoch als unzulässig verworfen.

[10] Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Teilbeschluss nicht nichtig. Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zustande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht er aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 85/02, BGHReport 2003, 461 = MDR 2003, 474 = ZIP 2003, 356, 357; Beschl. v. 27.6.2003 - IXa ZB 72/03, BGHReport 2003, 1173 = MDR 2003, 1316 = WM 2003, 1782, 1783). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt fehlt und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGH, Urt. v. 23.10.1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 = MDR 1998, 298; BGH, Beschl. v. 27.6.2003, a.a.O.).

[11] Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsmangel liegt in der Teilzurückweisung der Berufung nicht vor. Ob § 522 Abs. 2 ZPO Teilbeschlüsse zulässt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nach der Gesetzesbegründung ist eine teilweise Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht möglich (BT-Drucks. 14/4722, 97). Im Gesetzeswortlaut findet dies aber keinen Ausdruck. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb ein Teilbeschluss unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet (vgl. etwa OLG Karlsruhe v. 28.1.2003 - 1 U 105/02, MDR 2003, 711; OLG Koblenz OLGR 2003, 460; OLG Rostock, Beschl. v. 12.3.2003 - 3 U 157/02, NJW 2003, 2754; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O. § 522 Rz. 41; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 522 Rz. 21; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 522 Rz. 28a; Hk-ZPO/Wöstmann, § 522 Rz. 16). Unter diesen Umständen kann eine Nichtigkeit des Teilbeschlusses nicht angenommen werden.

[12] Über den offenen Rest des Verfahrens konnte und musste daher - unabhängig von der Richtigkeit des ergangenen Teilbeschlusses - nach mündlicher Verhandlung durch Schlussurteil entschieden werden. Dabei hatte das Berufungsgericht - solange das BVerfG nicht anders entschieden hatte - von der Rechtskraft des Teilbeschlusses auszugehen.

[13] 2. Im Revisionsverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das BVerfG den Teilbeschluss des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Dies ist ein Restitutionsgrund hinsichtlich des angefochtenen Schlussurteils gem. § 580 Nr. 6 ZPO. Im Umfang der Aufhebung zur Hauptsache kann deshalb auch die Zinsentscheidung und die Erledigungsfeststellung, ebenso wie die Kostenentscheidung, keinen Bestand haben.

[14] a) Das Vorbringen eines Restitutionsgrundes ist trotz § 559 ZPO (§ 561 ZPO a.F.) in der Revisionsinstanz zulässig, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Erwägung, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen (BGHZ 3, 65, 67 f.). Damit wird verhindert, dass in der Revisionsinstanz ein ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehendes Urteil sich mit dem Inhalt eines rechtskräftigen Erkenntnisses des BVerfG in Widerspruch setzen oder doch diese Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich für die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträgliche Folgen. Dies hat der BGH schon bislang für die Fälle angenommen, in denen der Restitutionsgrund einer strafbaren Handlung nach § 580 Nrn. 1 bis 5 ZPO vorliegt, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGHZ 3, 65, 67 f.; BGHZ 5, 240, 247; BGH, Beschl. v. 13.1.2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1). Für den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO, der stets ein rechtskräftiges aufhebendes Urteil voraussetzt, kann nichts anderes gelten.

[15] b) Ein Restitutionsgrund gem. § 580 Nr. 6 ZPO liegt bezüglich des Schlussurteils vor. Dieses beruht hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen, die Erledigungsfeststellung und der Kosten maßgebend auf dem Teilbeschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen wurde (zur Notwendigkeit des Ursachenzusammenhangs vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1988 - III ZR 252/86, MDR 1988, 566 = NJW 1988, 1914, 1915). Dieser Teilbeschluss ist einem Urteil i.S.d. § 580 Nr. 6 ZPO gleichzustellen, weil er urteilsvertretenden Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1988a.a.O.; Beschl. v. 18.1.1995a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O. § 580 Rz. 13; Musielak, a.a.O. § 580 Rz. 12). Er ist durch den Beschluss des BVerfG vom 1.10.2004 teilweise aufgehoben worden. In diesem Umfang ist über die Berufung der Beklagten in der Hauptsache neu zu entscheiden. Der Beschluss des BVerfG steht einem rechtskräftig aufhebenden Urteil i.S.d. § 580 Nr. 6 ZPO gleich, weil er alle Gerichte bindet, § 95 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BVerfGG.

[16] c) Das BVerfG hat den Teilbeschluss des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist hinsichtlich der der Beklagten vor dem 2.4.2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldnerin. Dies betrifft die Rechnungen vom 28.2.2001 und 21.3.2001 über eine Gesamt-Hauptsachesumme von 7.248.079,94 EUR. Insoweit fehlt es derzeit für jede Zinsentscheidung an einer Grundlage. Ist die Klage insoweit in der Hauptsache unbegründet, trifft dies auch für den Zinsanspruch und den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen ab 13.3.2004 zu.

[17] Den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen aus dem genannten Betrag für den 13. und 14.3.2004 wollte das Berufungsgericht ausweislich der Begründung seines Schlussurteils offenbar abweisen. Im Tenor ist jedoch über den Erledigungsfeststellungsantrag hinaus entgegen §§ 308 Abs. 1, 525 Satz 1, 528 Satz 1 ZPO die Erledigung für die Zeit ab 13.3.2004 festgestellt worden. Die Aufhebung hat sich deshalb auch hierauf zu beziehen.

II.

[18] Das angefochtene Schlussurteil ist danach im ausgesprochenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst in dem vom BVerfG aufgehobenen Umfang über die Hauptsache sowie darauf aufbauend erneut über die Zinsen, die Feststellung der Erledigung und die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1673774

BGHR 2007, 269

NJW-RR 2007, 767

WM 2007, 570

ZIP 2007, 697

MDR 2007, 600

MMR 2007, 242

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