Entscheidungsstichwort (Thema)
in Vollzug gesetzte Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Kommt es beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages noch nicht zu einer Einigung über die Bewertung der von den Gesellschaftern einzubringenden Gegenstände, setzen die Gesellschafter aber gleichwohl in Kenntnis dieser noch ausstehenden Einigung ihre Gesellschaft im allseitigen Einverständnis in Vollzug, so findet die Auslegungsvorschrift des BGB § 154 S. 1 („im Zweifel”) keine Anwendung. Die in Vollzug gesetzte Gesellschaft ist keine faktische Gesellschaft, sondern eine rechtlich voll wirksame Gesellschaft.
Fundstellen
Haufe-Index 648028 |
NJW 1960, 430 |
BGHWarn 1960, 296 |
MDR 1960, 203 |
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