Entscheidungsstichwort (Thema)

in Vollzug gesetzte Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Kommt es beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages noch nicht zu einer Einigung über die Bewertung der von den Gesellschaftern einzubringenden Gegenstände, setzen die Gesellschafter aber gleichwohl in Kenntnis dieser noch ausstehenden Einigung ihre Gesellschaft im allseitigen Einverständnis in Vollzug, so findet die Auslegungsvorschrift des BGB § 154 S. 1 („im Zweifel”) keine Anwendung. Die in Vollzug gesetzte Gesellschaft ist keine faktische Gesellschaft, sondern eine rechtlich voll wirksame Gesellschaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648028

NJW 1960, 430

BGHWarn 1960, 296

MDR 1960, 203

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