Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzansprüche des Unternehmers bei Aufkündigung des Werklieferungsvertrages durch den Besteller

 

Orientierungssatz

1. Im Falle der Kündigung des Werkvertrages besteht der vertragliche Vergütungsanspruch des Unternehmers von vornherein nur abzüglich der Ersparnis und des anderweitigen anzurechnenden Erwerbs. Der Einwand der Ersparnis ist demnach kein Gegenrecht des Bestellers, das nur auf dessen Einrede hin berücksichtigt werden dürfte.

2. Werbeträger (hier: Zündholzbriefchen), die hinsichtlich ihrer Gestaltung auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind, sind mangels Austauschbarkeit und anderweitiger Absetzbarkeit keine vertretbaren Sachen im Sinne des BGB § 91, auch wenn sie für sich betrachtet einen Gebrauchswert haben.

3. Mehrwertsteuer auf die nach BGB § 649 zu zahlende Vergütung schuldet der Besteller nicht, weil kein umsatzsteuerrechtliches Austauschgeschäft vorliegt.

 

Normenkette

BGB §§ 649, 651, 91

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 17.10.1979; Aktenzeichen 26 U 95/79)

LG Detmold (Entscheidung vom 02.04.1979; Aktenzeichen 9 O 24/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537986

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