Leitsatz (amtlich)

1. Das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist durch das Zustellungsreformgesetz nicht beseitigt worden.

2. Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

 

Normenkette

ZPO §§ 166, 189

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 06.05.2013; Aktenzeichen 4 O 406/11 Me)

OLG Karlsruhe in Freiburg (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen 9 U 77/13)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 11.12.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin (im Folgenden als "die klagende Partei" bezeichnet) nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem LG eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschriften wurde die Klage den Beklagten zu 1) und 3) bis 8) noch im Jahr 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2), der unbekannten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zugestellt.

Rz. 3

Das LG hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) bis 8) hat das Berufungsgericht das Urteil des LG insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1) und 3) bis 8) (im Folgenden Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig geworden, weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gem. § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1.1.2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.

Rz. 5

Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2) habe keinen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher unzulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts befunden habe.

II.

Rz. 6

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urt. v. 4.4.1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Rz. 7

1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1.1.2002 laufende Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.

Rz. 8

a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhebung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich ist, §§ 253 Abs. 1, 166 ff. ZPO.

Rz. 9

aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rz. 13; BT-Drucks. 14/4554, S. 15 f.).

Rz. 10

bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25.6.2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I, 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden (BGH, a.a.O.; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rz. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rz. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rz. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rz. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 169 Rz. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rz. 9, 20; a.A. Häublein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rz. 3). Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO a.F. entsprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.

Rz. 11

(1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rz. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

Rz. 12

(2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO a.F. bezweckte, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30.1.1877 (RGBl. S. 83) am 1.10.1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166-168) - Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, 16). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO a.F. nicht nur die in die Regelungen der §§ 166 Abs. 1, 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt, sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materiell- oder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.

Rz. 13

(3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1971 - VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urt. v. 12.3.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227).

Rz. 14

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.

Rz. 15

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.

Rz. 16

aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten Abschriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat.

Rz. 17

bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (so auch Häublein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 169 Rz. 4, § 189 Rz. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rz. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rz. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rz. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rz. 2; a.A. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rz. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rz. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rz. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rz. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. Aufl., § 189 Rz. 7).

Rz. 18

(1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.

Rz. 19

Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschl. v. 24.3.1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO a.F. als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urt. v. 11.3.1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; v. 8.10.1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; v. 25.1.1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2013 - 21 U 23/11, juris Rz. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück i.S.v. § 187 ZPO a.F. die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre (BGH, Urt. v. 11.3.1954 - III ZR 377/52, a.a.O.).

Rz. 20

Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift i.S.v. § 189 ZPO (§ 187 ZPO a.F.) dar. Zuzustellendes Dokument ist gem. § 253 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F.) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gem. §§ 166 Abs. 1, 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2013 - 21 U 23/11, juris Rz. 54; Häublein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 169 Rz. 4, § 189 Rz. 7).

Rz. 21

(2) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urt. v. 27.1.2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rz. 47; v. 19.5.2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rz. 16; BT-Drucks. 14/4554, 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG a.F.).

Rz. 22

Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urt. v. 27.1.2011 - VII ZR 166/09, a.a.O.). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des BKartA; BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rz. 7 ff.) - nicht ersichtlich.

Rz. 23

Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rz. 20, § 189 Rz. 14), greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, ggf. Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gem. § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gem. § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.

Rz. 24

Auch dann, wenn - wie hier - die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166-168; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rz. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rz. 15).

Rz. 25

(3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO a.F. bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rz. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554, 13 f., 24f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2013 - 21 U 23/11, juris Rz. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.

Rz. 26

Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rz. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.

Rz. 27

(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gem. § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer BGH der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 30.4.1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. Aufl., § 189 Rz. 2, Einl III Rz. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.10.1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, a.a.O., § 189 Rz. 2). Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.

Rz. 28

2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2) nicht verneint werden.

Rz. 29

a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Rz. 30

b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, 24).

III.

Rz. 31

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem BGH, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

 

Fundstellen

BGHZ 2016, 255

NJW 2016, 1517

NJW 2016, 8

JR 2017, 158

WM 2016, 1195

WuB 2016, 713

DGVZ 2016, 128

JZ 2016, 379

MDR 2016, 545

MDR 2016, 694

Rpfleger 2016, 488

Mitt. 2016, 575

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