Leitsatz (amtlich)

›Zur Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis eines während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen gewillkürten Prozeßstandschafters, wenn die von diesem eingeklagte, vor dem Prozeß sicherungshalber abgetretene Forderung von dem Sicherungsnehmer später weiter abgetreten wird, der Schuldner aber die Übernahme des Prozesses durch den neuen Gläubiger verhindert, indem er seine Zustimmung nach § 265 Abs. 2 ZPO verweigert (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 151).‹

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf

OLG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 28. Februar 1979 der V.-Bank S. in N. -H. zur Sicherung von Krediten im Rahmen einer Globalzession eine Restwerklohnforderung gegen den Beklagten aus der Lieferung von Fenstern ab. Mit am 11. August 1980 eingegangenem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids über 18.896,42 DM nebst Zinsen machte die Klägerin den genannten Anspruch erstmals - im eigenen Namen - gerichtlich geltend; die erwähnte Abtretung offenbarte sie zunächst nicht.

Am 12. Oktober 1982 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet; am 11. April 1983 wurde es mangels kostendeckender Masse eingestellt. Die V. - Bank S. in N.-H. trat die Forderung am 9. Mai 1983 weiter an die Fensterbau GmbH ab.

Die zumindest zeitweilig überschuldete Klägerin hat von dem Beklagten zuletzt Zahlung von 18.163,98 DM nebst Zinsen an die Fensterbau GmbH verlangt. Der Beklagte ist der Forderung und der Prozeßführung durch die Klägerin entgegengetreten. Die Klägerin befindet sich mittlerweile in Liquidation; sie wurde am 5. Juli 1983 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Seit Februar 1984 ist die Sicherungsabtretung offengelegt. Der auf der Klägerseite zunächst beabsichtigte Parteiwechsel von der Klägerin zur Fensterbau GmbH ist an der fehlenden Zustimmung des Beklagten gescheitert.

Gleichwohl hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht führt aus, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Landgericht die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt und wesentlichen Sachvortrag der Klägerin zum Fortbestand ihrer Prozeßführungsbefugnis übergangen habe. Deshalb sei gemäß § 539 ZPO das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

Dabei kann unerörtert bleiben, inwieweit das Berufungsgericht zu Recht nach § 539 ZPO verfahren ist. Die Zurückverweisung an das Landgericht ist schon nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt. Die Klage ist nämlich nach wie vor zulässig; die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin dauert fort.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozeß geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. BGHZ 100, 217, 218 m.N.; zuletzt Senatsurteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben (BGHZ 25, 250, 260; 94, 117, 122). Zudem berührt eine Sicherungsabtretung, wie sie hier erfolgt ist, regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen; das kann sogar für Schadensersatzansprüche zutreffen, die an die Stelle jenes Rechts treten (vgl. RGZ 155, 50, 52). Die einzige Einschränkung besteht darin, daß der Treugeber im Falle der offenen Abtretung Zahlung nicht an sich selbst, sondern an den Abtretungsempfänger zu verlangen hat (BGHZ 32, 6.7, 71). Der von vornherein offenen Abtretung steht die später offen gelegte insoweit gleich (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 96, 151, 155).

Im vorliegenden Fall ist nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen von einer wirksamen Ermächtigung auszugehen. Dafür spricht eindeutig - wie von beiden Vorinstanzen erkannt worden ist - die Zeugenaussage T. vom 8. Juli 1986.

2. Anhaltspunkte für eine von vornherein bestehende Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) der Ermächtigung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daß im Zeitpunkt der Abtretung und Ermächtigung die Sittenwidrigkeit begründende Umstände vorgelegen hätten, ist nicht dargetan. Insbesondere kann nach dem Sach- und Streitstand nicht etwa angenommen werden, die Ermächtigung sei in dem Bewußtsein oder gar mit dem Ziel der "Risikoverlagerung" erteilt worden.

3. Auch gegen das Weiterbestehen dieser Ermächtigung bestehen keine Bedenken. Die Ermächtigung zur Prozeßführung ist Prozeßhandlung, weil sie Wirkungen auf dem Gebiet des Prozeßrechts hat (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., vor § 50 Rdn. 43 m.Nachw.). Die spätere Abtretung bleibt entsprechend § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einfluß auf das anhängige Verfahren (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO., Rdn. 44). Die Ermächtigung ist auch nicht etwa gemäß § 138 BGB sittenwidrig geworden; für ihre Beurteilung kommt es vielmehr auf die Verhältnisse im Zeitpunkt.ihrer Erteilung an (vgl. dazu im Grundsatz - BGHZ 72, 308, 314 m.N.). Die Ermächtigung ist schließlich von der Treunehmerin nie widerrufen worden. Vom zeitweiligen Konkurs der Klägerin wurde sie nicht berührt (vgl. a. Jaeger/Henckel, 9. Aufl., § 23 KO Rdn. 61, 62).

4. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des Ermächtigten an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen kann im Streitfall für die Klägerin weder zu Beginn des Rechtsstreits noch zu einem späteren Zeitpunkt verneint werden.

a) Das schutzwürdige Eigeninteresse ist z.B. bejaht worden, wenn der Verkäufer einer abgetretenen Forderung diese wegen der ihn treffenden Gewährleistung aus § 437 BGB einklagt (BGH NJW 1979, 924, 925). Dieses Interesse ist ferner anzuerkennen, wenn der Zedent abgetretene Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit der abgetretenen Rechte seine subsidiäre Eigenhaftung wieder auflebt (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 389, 394). Ähnlich liegt es hier.

Dabei ist ohne weiteres davon auszugehen, wie auch das Berufungsgericht zu Recht annimmt, daß die neue Zessionarin, die Fensterbau GmbH, an der Entschuldung der Klägerin in einer Weise mitgewirkt hat, die das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Prozeßführung für den eigentlich sachbefugten Gläubiger lediglich von der V.-Bank auf die Fensterbau GmbH verlagert hat. In Fällen der vorliegenden Art sind an die Fortdauer des Eigeninteresses des ursprünglichen Gläubigers der eingeklagten Forderung an deren Geltendmachung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Das um so weniger, wenn - wie hier - durch eine teilweise bereits durchgeführte Beweisaufnahme ein Prozeßstand erreicht ist, dessen Erhalt auch sonst vernünftiger, wirtschaftlicher Prozeßführung entspricht und deshalb beiden Prozeßparteien nur dienlich sein kann.

b) Schutzwürdig ist das Interesse der Klägerin an der eigenen Prozeßführung allerdings nur dann, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozeßführung nicht unbillig benachteiligt wird (Senatsurteil BGHZ 96, 151, 155 f). Von einer derartigen Benachteiligung kann hier jedoch nicht gesprochen werden, weil der Streitfall Besonderheiten aufweist.

Es kann schon nicht unterstellt werden, daß mit der gewählten Verfahrensweise der Zweck verfolgt wird, den Beklagten ungerechtfertigt schlechter zustellen. Die Tatsache, daß der streitgegenständliche Anspruch weiterhin durch die Klägerin als Partei geltend gemacht wird, beruht letztlich darauf, daß der Beklagte einem auf der Klägerseite beabsichtigten Parteiwechsel nicht zugestimmt hat. Wäre nämlich der Parteiwechsel - aufgrund der dem Beklagten an sich möglichen Zustimmung - zustande gekommen, so hätte diesem eine - andere - Klägerin gegenübergestanden, gegen die ersichtlich unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von vornherein keine Bedenken erhoben werden konnten (vgl. zum Gedanken der "gezielten Verschiebung der Prozeßrollen" Senatsurteil BGHZ 96, 151, 153; BGHZ 100, 217, 221). In gewisser Weise ist im Streitfall der Klägerin die - weitere - gewillkürte Prozeßstandschaft durch das Verhalten des Beklagten gleichsam aufgezwungen worden. Denn seine Weigerung, dem Parteiwechsel auf der Klägerseite zuzustimmen, hatte zur Folge, daß die Firma Fensterbau GmbH mit ihrer Geltendmachung derselben Forderung rechtskräftig erfolglos blieb. Angesichts dieser Umstände kann der Klägerin als Zedentin das erforderliche schutzwürdige Interesse an der weiteren Prozeßführung im eigenen Namen nicht abgesprochen werden.

c) Auch dem Senatsurteil BGHZ 96, 151 (vgl. dazu Boecken/Krause, NJW 1987, 420; Bülow, WuB VII A § 51 Abs. 1 ZPO 1.86; Crezelius EWiR 1986, 203; Olzen JR 1986, 289; K. Schmidt JuS 1986, 318) ist nichts anderes zu entnehmen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, daß einer über schuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige Eigeninteresse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Der Fall BGHZ 96, 151 wies jedoch - was die Frage der unbilligen Benachteiligung der Beklagten angeht - die hier vorliegenden Besonderheiten nicht auf. Allerdings ist zuzugeben, daß es nach Offenlegung einer sicherungshalber erfolgten Abtretung an sich Sache des Gläubigers ist, die Forderung einzuklagen. Grundsätzlich hat der Gläubiger aber selbst dann durchaus ein anzuerkennendes Interesse, den Rechtsstreit um das Sicherungsgut nicht selbst führen zu müssen und den Zedenten ermächtigen zu können, auf Leistung an den Zessionar zu klagen (vgl. BGHZ 96, 151, 155 m.Nachw.).

Es ist anerkannt, daß hierbei auch die Interessen der verklagten Partei gewahrt werden müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO., vor § 50 Rdn. 41). Die Tatsache, daß ihr anstelle des an sich sachbefugten Gläubigers der Ermächtigte wenn auch frühere Gläubiger - als Kläger gegenübertritt, darf ihre berechtigten Belange nicht unzumutbar beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung ist nach dem Senatsurteil BGHZ 96, 151 darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. aaO. S. 155). Diese Grundsätze beruhen auf der Überlegung, daß ein erkennbarer Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht hingenommen werden kann (BGHZ aaO. S. 156). Ein solcher Mißbrauch liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr ist der Klägerin hier das weitere Vorgehen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft von dem Beklagten gleichsam aufgedrängt worden, wie schon dargetan wurde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es angesichts der Besonderheiten des Falles entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Frage eines etwaigen realisierbaren Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten nicht mehr entscheidend an.

Dieses Ergebnis ist allein sach- und interessengerecht. Es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin der ursprüngliche Vertragspartner des Beklagten war. Ohne die Sicherungsabtretung an die V. -Bank und deren Weiterabtretung an die Fensterbau GmbH wäre die Klägerin zu allen Zeiten der allein in Frage kommende Prozeßgegner des Beklagten gewesen. Wenn nun der Beklagte von der Möglichkeit nicht Gebrauch machte, durch seine Zustimmung einen Parteiwechsel auf der vielleicht wirtschaftlich teilweise schwachen Klägerseite zu vollziehen, so zeigte er damit, daß ihm die Frage des durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruchs jedenfalls nicht vorrangig erschien.

5. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat nunmehr sachlich über die Klage zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992970

NJW 1989, 1932

BauR 1989, 359

DRsp IV(408)169b

WM 1989, 585

MDR 1989, 536

ZfBR 1989, 112

ZfBR 1990, 136

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