Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsvertreterausgleich. Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters. Shop-Geschäft. Vertragshändler. Eigenhändler. Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers oder des Lieferanten. freie Wahl der Bezugsquellen für angebotene Ware

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters wegen seiner Tätigkeit im so genannten "Shop-Geschäft".

 

Normenkette

HGB § 89 b

 

Verfahrensgang

LG München

OLG München

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des OLG München v. 20.12.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb eine von der Beklagten gepachtete Tankstelle in M. v. 8.11.1991 bis zum 30.6.1997. Bezüglich des Verkaufs von Kraft- und Schmierstoffen war er Handelsvertreter; hierfür zahlte die Beklagte nach Vertragsbeendigung einen Ausgleich nach § 89b HGB i. H. v. 186.533,28 DM zzgl. Mehrwertsteuer.

Der Tankstelle war ein sog. S. -Shop angegliedert, in dem der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung diverse Art. verkaufte. Diese bezog er zum Teil von den Lieferanten E. Lager- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: E.) und C. Einzelhandels- und Tankstellenservice GmbH (im Folgenden: C.), an denen die Beklagte beteiligt ist, und im Übrigen von anderen Herstellern und Händlern, mit denen die Beklagte nicht verbunden ist. Für das Shop-Geschäft begehrt der Kläger von der Beklagten einen weiteren Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB analog i. H. v. 71.784,01 EUR.

Zur Begründung des Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, er habe bezüglich der Waren, die er über E. und C. bezogen habe, wirtschaftlich einem Handelsvertreter gleichgestanden, weil er insoweit in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei. Die Beklagte habe das Kernsegment des Shops, die Warenpräsentation und die Lieferanten E. und C. vorgegeben. Durch Rückgabe der Tankstelle an die Beklagte habe diese die Kunden übernommen, die er, der Kläger, für das Shop-Geschäft geworben habe. Hierfür schulde ihm die Beklagte eine Ausgleichszahlung in Höhe der Klageforderung.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt (OLG München v. 20.12.2002 - 23 U 3887/02, NJW-RR 2003, 537):

Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB stehe dem Kläger hinsichtlich des von ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebenen Geschäfts im Tankstellen-Shop nicht zu. Für den Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers nach § 89b HGB analog sei - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - erforderlich, dass der Eigenhändler sich für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen habe und den typischen Bindungen und Verpflichtungen eines Handelsvertreters unterliege. Daran fehle es hier, weil der Kläger nicht wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, seine Waren bei der Beklagten oder den Unternehmen, an denen die Beklagte beteiligt gewesen sei, zu beziehen, sondern habe die Möglichkeit gehabt und auch genutzt, seine Bezugsquellen selbst zu bestimmen. So habe er in seinem Shop in erheblichem Umfang auch Waren von Unternehmen angeboten, die nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen seien. Darüber hinaus werde die Unabhängigkeit des Klägers auch daran deutlich, dass der Kläger sich von dem Lieferantensystem der Beklagten, soweit er seine Waren darüber bezogen habe, hinsichtlich der Tabakwaren wieder gelöst und diese bei einem anderen Lieferanten eingekauft habe.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog im Hinblick auf das von ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebene Verkaufsgeschäft im Tankstellen-Shop nicht zu.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vertrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89b HGB Ausgleich verlangen kann, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, MDR 1994, 261 = CR 1994, 409 = NJW 1994, 657, unter II 3a; zuletzt Urt. v. 12.1.2000 - VIII ZR 19/99, MDR 2000, 592 = NJW 2000, 1413, unter II 1 a).

Im vorliegenden Fall fehlt es, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht angenommen hat, an der erforderlichen Einbindung des Klägers in eine das Shop-Geschäft betreffende Absatzorganisation der Beklagten. Wie es sich hinsichtlich der weiteren Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 89b HGB - der Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes - verhält, kann offen bleiben.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Einbindung des Klägers in eine Absatzorganisation der Beklagten hinsichtlich des Shop-Geschäfts deshalb verneint, weil der Kläger seine Bezugsquellen für die im Shop angebotenen Waren selbst bestimmen konnte. Er war gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, die Waren der Großhandelsunternehmen C. und E. , an denen die Beklagte beteiligt ist, zu beziehen.

Nach § 10 des ST-Tankstellenvertrages v. 2./4.11.1991 war der Kläger berechtigt, die gepachtete Tankstelle für den "Verkauf von Waren aus dem Autofolgemarktgeschäft im eigenen Namen und für eigene Rechnung" zu nutzen. Weiter gehende Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Shop-Geschäfts enthielt der Vertrag nicht und wurden auch während der Vertragszeit nicht ergänzend getroffen. Das von der Beklagten herausgegebene Handbuch "Select, Das bequeme Shopping", in dem auf das Warensortiment von C. und E. Bezug genommen wird, hat der Kläger nach seinem Vortrag erst im Jahr 1995 erhalten, und es ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien geworden. Danach hatte die Beklagte keine rechtliche Handhabe, einen Warenbezug bei den Lieferanten C. und E. durchzusetzen. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

2. Die Revision räumt ein, dass eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, das Warensortiment der Lieferanten C. und E. zu beziehen, nicht bestand. Sie meint jedoch, der Kläger sei, um seine Stellung als Tankstellenpächter nicht zu verlieren, gezwungen gewesen, sich dieser Lieferanten zu bedienen. Es habe eine "faktische Bezugsbindung" bestanden, die für eine analoge Anwendung des § 89b HGB ausreichen müsse. Dem ist nicht zu folgen.

a) Die Beklagte konnte dem Kläger lediglich nahe legen, Waren von den ihr wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Lieferanten zu beziehen, und das Vertragsverhältnis insgesamt kündigen, wenn ihr eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wirtschaftlich nicht mehr vorteilhaft erschien. Dieses Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Vertrages kann jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einer - hier fehlenden - Eingliederung des Klägers in eine Absatzorganisation der Beklagten nicht gleichgestellt werden und dieses Erfordernis für eine analoge Anwendung des § 89b HGB nicht ersetzen.

b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an das Warensortiment von C. und E. gebunden und auf dieses beschränkt war. Er bot in seinem Shop nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in erheblichem Umfang auch Waren an, die nicht zum Sortiment von C. und E. gehörten, sondern direkt von anderen Herstellern und Großhändlern, an denen die Beklagte nicht beteiligt war, geliefert wurden, u. a. Autoreifen, Zeitungen und Zeitschriften, Stadtpläne und Landkarten, Bücher, Spielwaren sowie CD's und Musikkassetten. Auch hinsichtlich des Warensortiments von C. und E. hielt sich der Kläger, anders als die Revision geltend macht, nicht ausschließlich an diese Lieferanten. Er wechselte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls für eine gewisse Zeit zu einem anderen Lieferanten von Tabakwaren, der günstigere Einkaufskonditionen bot. Die Bemühungen der Beklagten, den Kläger durch eine Steigerung des Bonus für Tabakwaren zu einer Rückkehr zu E. zu bewegen, wies dieser mit der Begründung zurück, die Einkäufe bei dem Konkurrenten tätige er "aus unternehmerischen Gründen". Übergangenen Sachvortrag (§ 286 ZPO) zeigt die Revision auch insoweit nicht auf. Diese Umstände machen deutlich, dass der Kläger im Shop-Geschäft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nicht - wie ein Handelsvertreter - in eine Absatzorganisation der Beklagten eingebunden war.

 

Fundstellen

BB 2004, 461

DB 2004, 871

BuW 2004, 164

BGHR 2004, 451

NJW-RR 2004, 898

WM 2004, 991

MDR 2004, 403

VersR 2004, 514

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