Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozessvergleich vorbehaltenen Widerruf.

 

Normenkette

ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.06.2004; Aktenzeichen 62 S 57/04)

AG Berlin-Tiergarten

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 62 des LG Berlin v. 14.6.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26.3.2003 verstorbenen A. B. durch Mietvertrag v. 7.3.1984 von der damaligen Eigentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L. -/A. straße, eine auf dem Grundstück A. straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben das Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittelten Erben das Erbe aus.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbekannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis Juli 2003i.H.v. insgesamt 3.063,60 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im Einvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Miete i.H.v. 2.777,98 EUR erklärt, die der Mitmieter B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsverlangen überzahlt habe.

Vor dem AG haben die Parteien am 11.11.2003 folgenden Vergleich geschlossen:

"Die Beklagte zahlt an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen 1.531,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 22.11.2003 vor."

Gleichzeitig haben sich die Parteien für den Fall des Widerrufs mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und streitig verhandelt. Mit Schriftsatz v. 21.11.2003, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Beklagte den Widerruf des Vergleichs erklärt. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist der Schriftsatz am 18.12.2003 zugestellt worden.

Das AG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat das Berufungsgericht, nachdem es die Parteien auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs hingewiesen hatte, das Urteil des AG geändert; dem Hauptantrag der Beklagten auf Klageabweisung hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben und auf ihren Hilfsantrag festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am 11.11.2003 vor dem AG geschlossenen Prozessvergleich erledigt ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Rechtsstreit sei durch den von den Parteien am 11.11.2003 geschlossenen Vergleich beendet worden, weil der Vergleich nicht rechtzeitig widerrufen worden sei. Der Widerruf müsse ggü. dem Vergleichsgegner erklärt werden und werde erst wirksam, wenn er diesem zugehe. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine abweichende Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Widerruf ggü. dem Gericht erklärt werden müsse. Ein dahin gehender Wille der Parteien ergebe sich auch nicht aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Zwar sei es in Berlin üblich, dass in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen werde, der Widerruf könne durch "schriftliche Anzeige an das Gericht" erfolgen. Eine Übung dahingehend, dass der Widerruf regelmäßig auch dann ggü. dem Gericht zu erklären sei, wenn keine solche Regelung getroffen werde, bestehe demgegenüber nicht. Eine stillschweigende Einigung der Parteien darauf, dass der Vergleichswiderruf ggü. dem Gericht zu erklären sei, folge weiter nicht daraus, dass der Vergleich durch Vermittlung des Gerichts geschlossen worden sei.

Aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Parteiprozesshandlung und sachlich-rechtliches Rechtsgeschäft könne eine Antwort auf die Frage, wer Erklärungsgegner des Widerrufs sei, nicht abgeleitet werden. Dem Einwand der Beklagten, es entspreche den Parteiinteressen mehr, dass das Gericht die Feststellung über den fristgerechten Eingang des Widerrufs treffe, zumal dieses den Parteien - etwa durch die Einrichtung eines Nachtbriefkastens - ermögliche, die Frist voll auszuschöpfen, stehe entgegen, dass an den Widerrufenden mit der Verpflichtung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs keine anderen Anforderungen gestellt würden als in sonstigen Fällen der Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Prozessvergleich der Parteien v. 11.11.2003 von der Beklagten nicht rechtzeitig widerrufen worden sei und deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet habe.

1. Die Widerrufserklärung der Beklagten ist innerhalb der Widerrufsfrist nur dem Gericht, nicht den Klägern zugegangen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Widerruf eines Prozessvergleichs ggü. dem Vergleichsgegner oder ggü. dem Gericht zu erklären ist, wenn der Vergleich keine Regelung darüber enthält.

Das Reichsgericht (RGZ 161, 253 [255]) hat den Vergleichsgegner als den richtigen Erklärungsempfänger angesehen mit der Begründung, der Vorbehalt des Widerrufs sei Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts, seine Ausübung erfordere daher eine Willenserklärung sachlichrechtlicher Art, die nur dem Vergleichsgegner ggü. abgegeben werden könne. Dem hat sich der BGH in einigen frühen Entscheidungen angeschlossen (BGH, Urt. v. 19.1.1955 - IV ZR 160/54, DB 1955, 214; Urt. v. 20.2.1958 - II ZR 257/56, ZZP 71 (1958), 454 [455]).

Demgegenüber hat das BVerwG (BVerwG v. 26.1.1993 - 1 C 29/92, BVerwGE 92, 29 [31 f.] = MDR 1993, 1123) im Hinblick darauf, dass die zum Abschluss des Vergleichs führenden Erklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden, bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf ggü. dem Gericht erklärt werden. Insbesondere bezüglich der durch § 106 S. 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit, nach der ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden könne, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich ggü. dem Gericht annähmen, spreche nichts dafür, dass im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht ggü. dem Gericht, sondern ggü. dem Vergleichspartner zu erklären sei. Außerdem könne, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Vertretung durch Rechtsanwälte bestehe, nur bei einem Widerruf ggü. dem Gericht sichergestellt werden, dass der Zugang verlässlich dokumentiert und eine nicht rechtskundig beratene Partei nicht zu schwierigen rechtlichen Überlegungen darüber genötigt werde, wem ggü. der Widerruf zu erklären sei.

Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, der Widerruf könne wirksam sowohl ggü. dem Gericht als auch ggü. dem Prozessgegner erfolgen (Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 794 Rz. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rz. 85 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rz. 39, jeweils m.w.N.).

2. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Parteien den Empfänger des Widerrufs in dem Vergleich bestimmen können (BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 60/78, MDR 1980, 471 = NJW 1980, 1753, unter II 2). Dies kann auch stillschweigend geschehen (BGH, Urt. v. 20.2.1958 - II ZR 257/56, ZZP 71 (1958), 454 [455]; OLG Brandenburg v. 13.6.1995 - 6 U 36/95, NJW-RR 1996, 123; OLG Düsseldorf v. 6.11.1986 - 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255, unter II 1; OLG Koblenz v. 3.6.1997 - 3 U 1450/95, OLGReport Koblenz 1997, 131 = MDR 1997, 883). Eine solche Bestimmung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerhaft verneint. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Auslegung eines Prozessvergleichs - dem Doppelnatur zukommt (BGH v. 3.12.1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71 [74] = MDR 1981, 492; v. 18.6.1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84 [88] = MDR 1999, 1150), der folglich (auch) einen materiellen Inhalt besitzt - in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen worden ist, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist (offen gelassen auch von BGH, Urt. v. 11.5.1995 - VII ZR 116/94, MDR 1995, 890 = NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urt. v. 30.11.1994 - XII ZR 59/93, MDR 1995, 1036 = NJW 1995, 652, unter I 4).

a) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich bei der Auslegung im Wesentlichen auf die Feststellung der Verkehrssitte beschränkt und die übereinstimmende tatsächliche Handhabung des Widerrufs durch die Parteien unberücksichtigt gelassen hat (§§ 133, 157 BGB). Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, MDR 1988, 1043 = NJW 1988, 2878, unter 2b; Beschl. v. 24.11.1993 - BLw 57/93, MDR 1994, 847 = WM 1994, 267, unter III; Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, MDR 1998, 113 = NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3b; Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, unter II 5). Die Beklagte hat den Widerruf des Prozessvergleichs fristgemäß nur ggü. dem Gericht erklärt. Die Kläger haben dies weder in erster Instanz noch mit ihrer Berufungserwiderung gerügt. Sie sind, wie sich aus ihrem weiteren Verhalten im Prozess ergibt, von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgegangen und haben den Rechtsstreit in der Sache fortgesetzt, bis die Frage des richtigen Widerrufsgegners vom Berufungsgericht aufgeworfen worden ist. Dieses nachträgliche Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Prozessvergleichs rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen.

b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat - auch im Falle einer revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit - nicht bindend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich selbst auslegen. Dabei ist das tatsächliche Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs ein deutliches Indiz dafür, dass sie schon bei Vergleichsschluss übereinstimmend das Gericht als den richtigen Erklärungsgegner für einen etwaigen Widerruf ansahen, auch ohne dass dies im Vergleichstext ausdrücklich bestimmt wurde. Dafür spricht weiter die im Sitzungsprotokoll wiedergegebene Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der auf die Frage des Berufungsgerichts, woher er wisse, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger davon ausgegangen sei, zur Fristwahrung reiche der rechtzeitige Eingang des Widerrufs bei Gericht aus, geantwortet hat, dies sei so üblich. Die Vorstellung von einer in Berlin allgemein bestehenden entsprechenden Übung mag unzutreffend gewesen sein, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Parteien im konkreten Fall in der Vorstellung und dem Willen übereinstimmten, ein etwaiger Widerruf solle oder könne zumindest auch ggü. dem Gericht erklärt werden. Auf einen entsprechenden Vertragswillen deutet schließlich der Umstand hin, dass sie für den Fall des Widerrufs vorsorglich bereits streitig verhandelt und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Sie hielten also offensichtlich für die Fortsetzung des Rechtsstreits keine weitere Handlung als den Widerruf für erforderlich, was nur in Betracht kommt, wenn der Widerruf unmittelbar ggü. dem Gericht erfolgt. Insgesamt ist deshalb der Widerrufsvorbehalt der Parteien in dem Vergleich v. 11.11.2003 dahin auszulegen, dass sie stillschweigend jedenfalls auch eine Widerrufserklärung ggü. dem Gericht zulassen wollten.

III.

Die Revision ist danach begründet, und das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Diese ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1397868

BGHR 2005, 1415

FamRZ 2005, 1740

NJW-RR 2005, 1323

InVo 2006, 27

MDR 2005, 1429

JbBauR 2006, 399

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