Leitsatz (amtlich)

›a) Die nach § 852 Abs. 1 BGB den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis setzt bei vorsätzlichen Rechtsgutverletzungen grundsätzlich nicht die Kenntnis von Umständen voraus, welche die Rechtswidrigkeit ausschließen können.

b) Anders ist es jedoch dann, wenn bei Körperverletzungen konkrete Anhaltspunkte für eine Notwehr- oder Nothilfehandlung des Schädigers bestehen, und der Verletzte wegen der Verletzungsfolgen keine Erinnerung an den Ablauf der Geschehnisse hat.‹

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 1) (im folgenden: die Beklagte) waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 22. Mai 1985 geschieden.

Am 25. Oktober 1987 hielt sich die Beklagte zusammen mit ihrem jetzigen Partner, dem früheren Zweitbeklagten, in der Wohnung ihrer Tochter in E. auf. Etwa eine Stunde nach ihrer Ankunft erschien unangemeldet auch der Kläger. Danach kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrem Partner zum Streit und zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren genauer Hergang streitig ist. Die Beklagte und ihr Partner erlitten dabei leichte Verletzungen. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug die Beklagte dem Kläger eine Schreibmaschine sowie eine volle 1 1/2 Liter Sektflasche auf den Kopf. Der Kläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und war von da an bewußtlos. Bis mindestens zum 11. Dezember 1987 war er nicht ansprechbar.

Am 13. November 1987 bestellte das Amtsgericht Essen Herrn Wolfgang K. als Pfleger für den Kläger. Der Wirkungskreis des Pflegers sollte u.a. die Vertretung in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten umfassen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1987 wandte sich der Pfleger an die Staatsanwaltschaft in Essen, die gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags eingeleitet hatte. In dem Schreiben ist u.a. folgendes ausgeführt:

"Als Pfleger habe ich auch die Frage zu prüfen, ob mein Pflegling Franz T. einen Schadensersatzanspruch gegen die geschiedene Ehefrau hat. Dadurch, daß Herr T. nun im Krankenhaus liegt, hat er keine Möglichkeit, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Gläubiger haben bereits angedeutet, daß sie die Zwangsvollstreckung einleiten wollen. Gegen einen Mahnbescheid habe ich bereits Widerspruch eingelegt.

Ich bitte Sie um Ihre Mithilfe bei der Prüfung, ob der Frau T. ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Ist ein Verfahren eingeleitet worden? Hat Frau T. evtl. in Notwehr oder Nothilfe gehandelt?"

Mit der am 25. September 1990 bei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger unter Anrechnung eines eigenen Mitverschuldens von 25% von der Beklagten und deren Partner ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30000 DM und eine monatliche Verdienstausfallrente von 1100 DM seit dem 1. Oktober 1990 verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht von 3/4 sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Vorfall vom 25. Oktober 1987 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte weiter, nachdem er sein Rechtsmittel gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB hat nach seiner Auffassung spätestens am 6. Dezember 1987 begonnen, weil sich aus dem an diesem Tage von dem Pfleger des Klägers an die Staatsanwaltschaft in Essen gerichteten Schreiben ergebe, daß dieser bereits umfassend über den Vorfall unterrichtet war. Er habe den Namen und die Anschrift der Beklagten gekannt und auch gewußt, wann und wo eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattgefunden habe und mit welchem Gegenstand und in welcher Weise der Kläger verletzt worden sei. Die in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Beklagte in Notwehr gehandelt habe, sei eine rechtliche Wertung, deren Ergebnis auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluß habe. Die demgemäß am 6. Dezember 1990 endende Verjährungsfrist sei auch nicht durch die am 25. September 1990 beim Landgericht eingereichte Klage unterbrochen worden, da deren Zustellung an die Beklagte erst am 11. Januar 1991 erfolgt sei. Der Grund für die verzögerte Zustellung sei die Angabe einer unzutreffenden Anschrift der Beklagten in der Klageschrift gewesen. Dies falle in den Einflußbereich des Klägers. Einer Partei seien alle Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung vermeiden könne.

II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision bereits gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die dreijährige Verjährungsfrist für die hier nur in Betracht kommenden deliktischen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte habe nach § 852 BGB am 6. Dezember 1987 begonnen.

a) Das Berufungsgericht geht insoweit allerdings mit der bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die nach § 852 Abs. 1 BGB den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - VersR 1991, 780 = NJW 1991, 2351 m.w.Nachw.). Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, daß der erkennende Senat bisher den Beginn der Verjährungsfrist auch dann nicht hinausgeschoben hat, wenn der Kläger Umstände nicht gekannt hat, die unter die Behauptungs- und Beweislast eines Beklagten fallen, weil sie nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören und damit nicht von der für den Verjährungsbeginn notwendigen Kenntnis umfaßt sein müssen, wie z.B. Umstände, die ein Mitverschulden des Geschädigten begründen oder für einen Haftungsausschluß sprechen bzw. einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 BGB erbringen können (Senatsurteile vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274, 275 und vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - VersR 1963, 578, 579 = NJW 1963, 1103). Die unbekannte Möglichkeit von echten Einwendungen gegen den Klageanspruch schließt die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB nicht aus (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 33/87 - BGHR BGB § 852 Abs. 1 - Fristbeginn 2). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten.

Anders kann es jedoch bezüglich der Umstände sein, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ergibt. Diese Umstände gehören nämlich, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, grundsätzlich zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zwar indiziert - jedenfalls bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung wie hier - regelmäßig die Tatbestandsmäßigkeit auch die Rechtswidrigkeit (vgl. Esser/Weyers, Schuldrecht, Band 2, 6. Aufl., § 55 II 3 a). Ein Geschädigter ist daher, soweit die Indizwirkung eingreift, nicht gehalten, zur Begründung einer Schadensersatzklage besondere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit zu machen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, hierzu entsprechenden Sachvortrag im Prozeß zu bringen. Aus diesem Grunde wird die Verjährungsfrist grundsätzlich auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte auf die Indizwirkung einer tatbestandsmäßigen Rechtsgutverletzung für die Rechtswidrigkeit vertrauen kann, auch wenn er sich keine Vorstellungen von den Möglichkeiten und Aussichten eines etwaigen Vorbringens des Schädigers zum Ausschluß der Rechtswidrigkeit macht. Bestehen jedoch, z.B. bei Körperverletzungen, konkrete Zweifel an der Rechtswidrigkeit, etwa weil auch der Schädiger Verletzungen durch den Geschädigten davongetragen hat, und muß deshalb nicht nur mit Gegenvorbringen gerechnet werden, sondern liegt es nahe, daß sich der Schädiger auf Notwehr oder Nothilfe berufen wird, und hat der Geschädigte infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerungen mehr an den Ablauf der Tätlichkeiten oder ist er sogar - wie der Kläger dieses Rechtsstreits - für längere Zeit verletzungsbedingt gar nicht mehr ansprechbar, dann reicht es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht aus, daß er oder sein gesetzlicher Vertreter, dessen Kenntnis er sich zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914 m.w.Nachw.), den Umstand, daß der Schädiger ihn verletzt hat, in Erfahrung bringt. Er muß vielmehr auch wissen, wie es zu der Verletzungshandlung gekommen ist.

Auch im Streitfalle hätte deshalb die Verjährungsfrist am 6. Dezember 1987 noch nicht zu laufen begonnen, wenn der Pfleger des Klägers diese Kenntnis noch nicht hatte.

b) Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß der Pfleger des Klägers alle tatsächlichen Umstände des Streitfalles gekannt hat und nur in Erfahrung bringen wollte, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund des auch ihm bekannten vorangegangenen Verhaltens des Klägers davon ausgehe, ob die Beklagte in Notwehr oder Nothilfe gehandelt hat. Das hätte den Beginn der Verjährungsfrist allerdings nicht hinausgeschoben. Denn die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis erfordert nicht die zutreffende rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen. Insbesondere ist es dafür ohne Bedeutung, ob der Geschädigte zutreffende Schlüsse auf die Rechtswidrigkeit des Schädigungsverhaltens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf zieht (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160 = NJW 1984, 661; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - aaO).

Das Berufungsgericht durfte aber dem Schreiben des Pflegers nicht ohne weiteres entnehmen, daß dieser von der Staatsanwaltschaft nur eine rechtliche Auskunft über eine etwaige Notwehr oder Nothilfe der Beklagten haben wollte.

Die Auslegung derartiger Erklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung u.a. aber daraufhin überprüfen, ob bei der Auslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968).

Das Berufungsgericht mußte sich, wenn es zu verfahrensfreien Feststellungen gelangen wollte, alle Interpretationsmöglichkeiten vor Augen halten, die nahe lagen. Eine dieser Möglichkeiten war, wie die Revision mit Recht rügt, daß der Pfleger in tatsächlicher Hinsicht Auskunft haben wollte, nämlich darüber, ob vor der Verletzung des Klägers durch die Beklagte ein Angriff des Klägers erfolgt war. Das hätte das Berufungsgericht näher aufklären und zu diesem Zwecke dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des Pflegers nachgehen müssen.

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht weiter an, die verjährungsunterbrechende Wirkung der am 11. Januar 1991 erfolgten Zustellung der Klage an die Beklagte könne nicht gemäß § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage am 25. September 1990 eingetreten sein.

Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung am 25. September 1990 wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, daß die Zustellung "demnächst" nach der Einreichung der Klage erfolgt ist.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht nicht davon aus, daß nach Überschreiten einer absoluten zeitlichen Grenze eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann (Senatsurteil vom 27. Juni 1978 - VI ZR 180/77 - VersR 1978, 1020 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - WM 1983, 985, 986). Sie sieht die Klage nur dann als nicht demnächst zugestellt an, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen haben (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155). Ist festzustellen, daß sie nicht auf ein nachlässiges Verhalten zurückzuführen ist, dann kann eine Zustellung sogar dann noch als "demnächst" i.S. des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sein, wenn sie fast acht Monate nach Klageeinreichung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86 - NJW 1988, 41l, 413). Allein aus dem Umstand, daß eine Klage unter der darin angegebenen Anschrift dem Beklagten nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger die neue Anschrift noch ermitteln muß, ergibt sich noch nicht, daß sich der Kläger in Bezug auf die Angabe der Anschrift der Beklagten nachlässig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 5). Das ist nur dann der Fall, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnungswechsel hatte. Ohne jedes konkrete Anzeichen eines Wohnungswechsels des Anspruchsgegners besteht für einen Kläger, wie die Revision mit Recht betont, keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage beim zuständigen Einwohnermeldeamt die ihm bekannte Anschrift des Anspruchsgegners überprüfen zu lassen.

Das Berufungsgericht hätte deshalb ohne weitere Aufklärung der Gründe für die falsche Angabe der Anschrift nicht unterstellen dürfen, bei gewissenhafter Prozeßführung hätte die verzögerte Zustellung vermieden werden können.

Hätte sich bei dieser Aufklärung ergeben, daß - wie in der Berufungserwiderung behauptet war und was die Revisionserwiderung sogar für unstreitig hält - der Kläger die Beklagte bereits Ende Mai 1990 in ihrer neuen Wohnung in D. angerufen hat, dann hätte er im Zeitpunkt der Klageeinreichung allerdings grundsätzlich davon ausgehen müssen, daß die Beklagte nicht mehr in Essen wohnhaft war. Nachlässig hinsichtlich der Anschriftenangabe hätte er sich jedoch bei dem Klageauftrag an seinen erstinstanzlichen Anwalt auch dann nicht verhalten, wenn ihm der Wohnungswechsel infolge verletzungsbedingter Erinnerungsschwäche nicht mehr bewußt war. Die Beweislast hierfür trifft jedoch den Kläger sowie für alle anderen Tatsachen, aus denen sich ergeben kann, daß ihn an der Verzögerung der Zustellung kein Verschulden trifft (vgl. OLG Koblenz, VersR 1989, 164 LS).

III. Im Hinblick auf diese Verfahrensfehler muß das Berufungsurteil im Kostenausspruch und soweit die Revision die darin bestätigte Klageabweisung angegriffen hat, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei seiner neuen Entscheidung hat das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die teilweise Revisionsrücknahme entstandenen Kosten zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993212

BB 1993, 1758

BB 1994, 245

BB 1994, 245B

NJW 1993, 2614

BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 15

BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Demnächst 8

DRsp I(147)291b-c

MDR 1994, 144

VersR 1993, 1121, 1285

VersR 1993, 1285

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