Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Berufungsgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in einem die Sache aufhebenden und zurückweisenden Urteil auch bei dagegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts. Schadenersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienfondsanlage gegen die finanzierende Bank bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter eine arglistigeTäuschung begangen haben und die Bank dabei in institutionalisierter Art und Weise mitgewirkt hat. Keine ausreichende Widerrufsbelehrung, wenn die Belehrung den Zusatz enthält, der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen und es nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zurückgezahlt hat

 

Leitsatz (amtlich)

a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gem. § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.

b) Die im Senatsurteil vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 m. Anm. Allmendinger = MDR 2006, 1059 (LS) = WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.

 

Normenkette

ZPO § 563 Abs. 2; BGB a.F. §§ 123, 276 Fb

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 5 U 162/01)

LG Kiel (Entscheidung vom 20.09.2001; Aktenzeichen 9 O 64/01)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 2.6.2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilienfondsanteils gewährt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung des Rückkaufswerts einer von der Klägerin verwerteten Kapitallebensversicherung.

[2] Die beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsangestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im August 1992 eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilienfonds ... der G. GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM. Sie waren von dem für die H. GmbH tätigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds waren die D. mbH (im Folgenden: D.) und deren damaliger Geschäftsführer W. Gr., der u.a. auch in dieser Sache wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immobilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks ... . Das Gesellschaftskapital und der Gesamtaufwand betrugen nach den Angaben im "Investitions- und Finanzierungsplan" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM für Kaufpreis und schlüsselfertige Erstellung. Die tatsächlich dafür aufgewandten Kosten betrugen - wie sich später herausstellte - nur 10.707.097 DM.

[3] Die Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der Klägerin verpfändeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes tilgungsfreies Darlehen der Klägerin über 58.989 DM zu einem bis zum 30.10.1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95 %. Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Klägerin abgetretenen Kapitallebensversicherung erfolgen, spätestens aber 20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgemäß an den von den Beklagten beauftragten Treuhänder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zurückzahle.

[4] Nachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte, wurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds ... vom 6.11.1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator Gr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurzfristig in Untersuchungshaft genommen worden sei.

[5] Die Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das Darlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem 27.3.1997 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten der Klägerin gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung. Mit Faxschreiben vom 10.11.2000 an den Immobilienfonds kündigten sie wegen der falschen Beitrittswerbung außerdem ihre Mitgliedschaft.

[6] Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des gewährten Darlehens i.H.v. 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den Vermittler P. in einer Haustürsituation bestimmt worden, und berufen sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsinitiatoren. Sie fordern widerklagend die Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Zinsen i.H.v. 10.834,40 DM sowie, nachdem die zunächst beantragte Rückabtretung der Kapitallebensversicherung des Beklagten zu 1) durch Verwertung unmöglich geworden ist, die Erstattung des von der Klägerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 EUR zzgl. Zinsen.

[7] Das LG hat der Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben. Durch Urteil vom 18.7.2002 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der II. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25.10.2004 (II ZR 397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei ausgeführt, die Beklagten bräuchten weitere Zahlungen an die Klägerin nicht zu leisten und hätten ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustünden, die sie auch der Klägerin entgegenhalten könnten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stellen, wie sie stünden, wären sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien daher nur verpflichtet, der Klägerin ihre Fondsbeteiligung zur Verfügung zu stellen und könnten überdies grundsätzlich Rückgewähr der erbrachten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der Beteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung möglicherweise zugeflossen seien. Insoweit bedürfe es weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht.

[8] Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 20.391,30 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

[9] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

[10] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an das zurückverweisende Urteil des II. Zivilsenates gebunden. § 563 Abs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zulassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung tangiert würden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH der Fall.

[11] Im Rahmen eines auf § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gestützten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs könne der Verbraucher nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm ggü. der finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverhältnisse zu anderen Dritten, etwa zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Prospektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen, finde in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zulässigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar.

[12] Abgesehen davon könnten die Beklagten der Klägerin selbst bei Anerkennung eines erweiterten Rückforderungsdurchgriffs Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil diese verjährt seien. Im Falle eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs müsse der Verbraucher die Verjährung durch Handlungen ggü. den Fondsinitiatoren hemmen oder unterbrechen. Das hätten die Beklagten nicht getan.

[13] Den Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, die den Vorgaben des § 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenständige Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entspreche, sei nicht notwendig. Daher könne dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt in einer Haustürsituation geworben worden seien.

[14] Die Forderung der Klägerin belaufe sich nach Gegenrechnung der im Wege des Rückforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschaftsbeteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentschädigung und der Verwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 EUR. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegründet.

II.

[15] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

[16] 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft bilden und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehenden Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt ggü. der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen können. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren könnten insoweit keine Berücksichtigung finden.

[17] a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treuhänder valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft darstellen (s. dazu Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04, BGHReport 2006, 908 = MDR 2006, 1005 (LS) = WM 2006, 1003, 1005 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten von den Fondsinitiatoren über die Werthaltigkeit des Objekts ... und damit der Fondsbeteiligung arglistig getäuscht worden sind und wegen dieser arglistigen Täuschung dem Fonds beigetreten sind, werden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu beanstanden.

[18] b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausgeführt, dass der auf einer arglistigen Täuschung beruhende fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts führt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Ausübung des Kündigungsrechts ggü. dem Finanzierungsinstitut als ausreichend angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 50, 53 = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188) und eine Verwirkung des Kündigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53 = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188). Als Rechtsfolge der Kündigung tritt an die Stelle des nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruches auf Rückzahlung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach dem Gesellschaftsrecht keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger, wenn - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliegt, der kreditgebenden Bank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 50, 51 = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188; Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, BGHReport 2006, 912 = MDR 2006, 1032 (LS) = WM 2006, 1066, 1070 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

[19] c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - erweiterten - Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen Ansprüchen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt.

[20] aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bindung an die rechtlichen Ausführungen des ersten Revisionsurteils nach § 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem Revisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beurteilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschl. v. 6.2.1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte, eine Selbstbindung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Ausnahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung entfällt (GemSOGB a.a.O. S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ARZ 36/93, MDR 1994, 1144 = NJW 1994, 2956, 2957).

[21] Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 132, 137 f.), insb. kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ARZ 36/93, MDR 1994, 1144 = NJW 1994, 2956, 2957; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 563 Rz. 3a). Die vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom II. Zivilsenat des BGH vorgenommene Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant.

[22] bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 291 f. = BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 (LS); BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 312 f. = BGHReport 2004, 1282 m. Anm. Saenger/Sandhaus = MDR 2004, 1192 (LS)) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf Anfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, BGHReport 2006, 912 = MDR 2006, 1032 (LS) = WM 2006, 1066, 1070 m.w.N.), kann ein Anleger sich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt schon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszusammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung gegen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank sein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der Rechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschl. v. 6.2.1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).

[23] cc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden sollen, die Verjährung ggü. dem Anspruchsgegner unterbrochen oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an.

[24] 2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat.

[25] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darlehensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, BGHReport 2003, 235 = MDR 2003, 225 = WM 2003, 61, 63; v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, BGHReport 2004, 1429 = MDR 2004, 1367 = WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548; v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, BGHReport 2006, 434 m. Anm. Westphalen = MDR 2006, 679 = WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, die der BGH bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22.4.2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insb. nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, MDR 2002, 225 = WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung bestimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wirksam.

III.

[26] Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

[27] 1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu einer für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5.8./21.10.1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag aufgrund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungsgericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Senats vom 25.4.2006 (XI ZR 193/04, BGHReport 2006, 908 = MDR 2006, 1005 (LS) = WM 2006, 1003, 1006 Tz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu beachten haben.

[28] 2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P. wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhalten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, BGHReport 2006, 912 = MDR 2006, 1032 (LS) = WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

[29] 3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter nach den im Senatsurteil vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 m. Anm. Allmendinger = MDR 2006, 1059 (LS) = WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsätze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.

[30] 4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihenfolge es Feststellungen zu den oben unter Ziff. 1-3 genannten - selbständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1681140

BB 2007, 287

HFR 2007, 706

WPg 2007, 184

BGHR 2007, 314

BauR 2007, 766

EBE/BGH 2007

FamRZ 2007, 391

EWiR 2007, 321

NZG 2007, 180

NZM 2007, 170

WM 2007, 200

WuB 2007, 273

ZIP 2007, 264

ZfIR 2007, 132

MDR 2007, 415

VersR 2007, 654

BKR 2007, 107

ZBB 2007, 141

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