Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger war schon einmal 1970 wegen Verdachts auf Leistenbruch operiert worden. 1971 verpflichtete er sich für 12 Jahre als Berufssoldat. Im Mai 1972 heiratete er. Am 23. November 1972 wurde er nach Einweisung durch den Truppenarzt im Krankenhaus der Beklagten erneut aufgrund der Diagnose "Rezidiv-Leistenhernie rechts" durch den Oberarzt Dr. J. operiert, wobei zwar kein Bruch, wohl aber eine Erweiterung des inneren Leistenringes festgestellt wurde. Infolge der Operation kam es zu einer Strangulation des zum rechten Hoden führenden Samenstranges. Der rechte Hoden atrophierte und ist später operativ entfernt worden.

Nach der Operation war der Kläger nicht mehr voll dienstfähig und wurde zum 31. Mai 1974 als nicht mehr diensttauglich aus der Bundeswehr entlassen. Es gelang ihm in der Folgezeit nicht, anderweitig beruflich festen Fuß zu fassen. Auch seine Ehe scheiterte. Einen auf einem von ihm erworbenen Grundstück begonnenen Hausbau führte er nicht mehr durch. Das Grundstück mußte zwangsversteigert werden.

Der Kläger behauptet, Dr. J. und der Stationsärztin Dr. A. seien bei der Bruchoperation und der Nachsorge schwere Behandlungsfehler unterlaufen, die zum späteren Verlust des rechten Hodens geführt hätten. Insbesondere hätten die Ärzte es trotz von ihm geäußerter Beschwerden unterlassen, nach der Operation die Hodenlage zu kontrollieren und einer drohenden Hodenatrophie rechtzeitig vorzubeugen. Der Kläger verlangt deshalb von dem beklagten Krankenhausträger Ersatz seiner materiellen Schäden, die nach seiner Behauptung auf eine durch den Verlust des Hodens verursachte Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen sind, ferner Feststellung der Ersatzpflicht auch für Zukunftsschäden und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler ihrer angestellten Ärzte, die sie nach ihrer Behauptung sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, und behauptet, die angebliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers beruhe auf dessen abnormer Persönlichkeitsstruktur und sei nicht auf Operationsschäden zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageansprüche weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung auch der Schmerzensgeldklage begehrt.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht verneint, sachverständig beraten, einen schuldhaften Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation. Es stellt aber fest, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Stationsärztin Dr. A. hätten trotz der vom Kläger geäußerten Beschwerden über Schmerzen am Hoden und dessen Hochsitz es unterlassen, die Hodenlage zu kontrollieren. Dadurch sei eine rechtzeitige Behandlung der drohenden Hodenatrophie, eines nicht seltenen Operationsrisikos, unterblieben. Das stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts einen groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst dar, so daß es Sache der Beklagten sei, die Nichtursächlichkeit dieses Fehlers für den Hodenverlust darzutun und zu beweisen. Diesen Beweis habe sie nicht erbringen können. Die Beklagte hafte deshalb nach §§ 831, 847 BGB dem Kläger auf Ersatz des immateriellen Schadens. Sie habe nämlich ihre Pflicht zur Überwachung der erst seit dem 1. März 1972 approbierten Ärztin Dr. A. verletzt. Es fehlten Weisungen, welche Untersuchungsmaßnahmen nach der Operation vorzunehmen gewesen seien.

Zur Höhe des Schadens stellt das Berufungsgericht u.a. fest, der Kläger sei infolge eines psychischen Traumas, das durch die Hodenatrophie verursacht worden sei, impotent geworden. Das sei mindestens mitursächlich für das Scheitern seiner Ehe gewesen. Unter Berücksichtigung dessen, daß die sexuelle Störung grundsätzlich reversibel sei, hält das Berufungsgericht den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 30.000 DM für angemessen.

Eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden lehnt das Berufungsgericht jedoch ab. Es unterstellt, daß der Kläger dienst- und erwerbsunfähig sei. Es stehe aber, so führt es aus, nicht fest, daß die vom Kläger behauptete Erwerbsunfähigkeit Folge des Hodenverlustes sei. Sie könne auch auf einer psychopathischen Veranlagung des Klägers mit paranoiden Zügen beruhen, ohne daß die Operationsschäden auch nur auslösendes Moment gewesen sein müßten.

II.A. Revision des Klägers

Die Verfahrensrügen der Revision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

1. Zutreffend führt das Berufungsgericht aufgrund seiner insoweit vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen aus, daß die Beklagte für die ihren angestellten Ärzten bei der Operationsnachsorge unterlaufenen Behandlungsfehler, die schließlich zum Verlust des rechten Hodens des Klägers geführt haben, einzustehen hat. Ihre Verpflichtung, die dadurch verursachten etwaigen materiellen Schäden des Klägers zu ersetzen, folgt bereits aus der Verletzung des bei der Einweisung des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten abgeschlossenen Krankenhausvertrages durch ihre behandelnden Ärzte als Erfüllungsgehilfen der Beklagten, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Beklagte nach § 831 BGB auch aus unerlaubter Handlung zu haften hat. Auch die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung sind entgegen der Ansicht der Beklagten fehlerfrei. Insbesondere muß sich auch der beklagte Krankenhausträger, wenn den von ihm angestellten Ärzten, wie im Streitfall, ein grober Behandlungsfehler anzulasten ist, nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen eine Verschiebung der Beweisführungspflicht für die Schadensursächlichkeit dieses Fehlers zu seinen Lasten gefallen lassen. Die Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufes belastet in solchen Fällen den betroffenen Patienten unbillig, und zwar nicht nur gegenüber den behandelnden Ärzten, sondern auch gegenüber dem diese beschäftigenden Krankenhausträger, der für die Fehlhandlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß seine Dienst- und Erwerbsunfähigkeit im Anschluß an die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten auf den Verlust seines rechten Hodens zurückzuführen sei, beruht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, auf mangelnder Sachaufklärung und damit auf einem Verstoß gegen zwingende Verfahrensgrundsätze (§§ 286, 411 Abs. 3 ZPO).

a) Das Berufungsgericht entnimmt dem in erster Instanz schriftlich erstatteten sexual-medizinischen Gutachten des Prof. Dr. W., die psychische Fehlentwicklung des Klägers, die sich in seinem beruflichen und privaten Scheitern nach der Operation vom 23. November 1972 und ihren Folgen manifestiere, könne auf einer bei ihm schon vorher bestehenden psychopathischen Veranlagung mit paranoiden Zügen beruhen; die Operation müsse auch nicht ein auslösendes Moment für diese Fehlentwicklung gewesen sein. Das widerspricht dem Klagevortrag des Klägers, der behauptet hat, er habe sein Leben bis zu der Operation im Krankenhaus der Beklagten stets gemeistert und sei gerade durch deren fatale Folgen aus der Bahn geworfen worden. In dieser Ansicht hat der Kläger sich im wesentlichen durch das Gutachten des Prof. Dr. W. bestätigt gesehen. In der Berufungsbegründung hat er ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu seinem Gutachten vor dem Senat beantragt. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 398 und ständig) hat jede Partei das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. Irgendwelche Gründe, diesen Antrag abzulehnen, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden. Der Kläger konnte vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ohne Verschulden davon ausgehen, das Gericht werde das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. W. mindestens dahin verstehen, daß seine psychische Fehlentwicklung erst durch die anläßlich der Operation erlittenen Körperschäden ausgelöst worden sei. Das legt jedenfalls der Wortlaut der Ausführungen von Prof. Dr. W. nahe, wonach seiner Ansicht nach "die Operation mit ihrer Folge des rechtsseitigen Hodenverlustes nur eine prinzipiell auswechselbare Gelegenheitsursache" sei, die "unbewußt dahingehend verarbeitet wurde, die primären persönlichen, partnerschaftlichen, finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten - plausibel und innerlich schuldentlastend - zu verdecken und auf äußere Widerfahrnisse zu projizieren". Er fährt dann u.a. fort, dieser "mutmaßliche und sexualmedizinisch abnorme Verarbeitungsmodus" sei "natürlich ohne die Operation mit nachfolgender Hodenatrophie nicht denkbar ...". Auch in seiner zusammenfassenden Beurteilung hebt der Sachverständige auf die Ursächlichkeit der Operationsfolge für die psycho-pathologische Fehlentwicklung des Klägers ab. Wollten unter diesen Umständen das Landgericht oder später das Berufungsgericht schon die auslösende Funktion des Behandlungsfehlers für die weitere Entwicklung im Verhalten des Klägers als zweifelhaft ansehen (was beide Instanzen übrigens im Zusammenhang mit der beim Kläger eingetretenen Impotenz gerade nicht getan haben), hätten sie schon von sich aus den Sachverständigen dazu befragen müssen. Es liegt angesichts dieser Umstände auch auf der Hand, daß der Antrag des Klägers auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht mißbräuchlich gestellt worden ist.

b) Das angefochtene Urteil beruht, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf diesem Verfahrensfehler. Es ist mindestens nicht auszuschließen, daß eine Anhörung des Sachverständigen dem Berufungsgericht die Überzeugung vermittelt hätte, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Klägers und seiner anschließenden Dienst- und Erwerbsunfähigkeit, der zu den behaupteten materiellen Schäden geführt hat, und zwar mindestens insoweit, als eine latente abnorme psychische Veranlagung des Klägers durch das Schadensereignis manifest geworden ist. Die Beklagte hat auch für entfernte Folgen der schädigenden Handlung ihrer Ärzte zu haften, die auf Vorschädigungen des Verletzten zurückzuführen sind (BGHZ 20, 139; st.Rspr). Ohne weitere Sachaufklärung läßt sich einstweilen nicht beurteilen, ob überhaupt und für welchen Zeitraum Erwerbseinbußen und andere mit dem Verlust der gesicherten beruflichen Stellung verbundenen Nachteile des Klägers Folge der Atrophie des später entfernten rechten Hodens sind. Freilich wird das Berufungsgericht, wozu es ergänzender sachverständiger Beratung bedürfen wird, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit eine psychische Fehlverarbeitung des Hodenverlustes durch den Kläger der Beklagten zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob der Kläger ohne die Operation und deren Folgen aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in seiner privaten und beruflichen Sphäre aus womöglich objektiv geringfügigem Anlaß in ähnlicher Weise - alsbald oder später - gescheitert wäre, ferner inwieweit unbewußte Begehrensvorstellungen des Klägers zu einer unangemessenen Verarbeitung der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung mit der Folge einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, für die die Beklagte dann nicht einzustehen hätte (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 718 = NJW 1979, 1935).

B. Anschlußrevision der Beklagten

Die Anschlußrevision der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM wendet, ist dagegen nicht begründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger, wie das Berufungsgericht fehlerfrei ausgeführt hat, nach §§ 831, 847 BGB auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes,weil die bei ihr angestellten Ärzte als ihre Verrichtungsgehilfen dem Kläger durch die schweren Behandlungsfehler bei der operativen Nachsorge widerrechtlich Schaden zugefügt haben.

1. Die unterlassene Kontrolle der Hodenlage nach der Bruchoperation war ein grober Behandlungsfehler. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Stationsärztin Dr. A. nach der Operation keine Untersuchung der Hodenlage vorgenommen hat, ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Anschlußrevision greifen nicht durch; von einer näheren Begründung wird nach § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen. Die rechtliche Qualifizierung dieser Unterlassung durch das Berufungsgericht ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil im Streitfall eine einfache, medizinisch unbedingt erforderliche Kontrolle zur rechtzeitigen Entdeckung und Bekämpfung einer nicht seltenen und ernsthaften Komplikation unterblieben ist.

2. Die Anschlußrevision irrt, wenn sie meint, im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als dem nur als Geschäftsherrn der behandelnden Ärzte wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens haftenden Krankenhausträger dürfe bei der Feststellung der Ursächlichkeit eines schweren Behandlungsfehlers der Ärzte und dem Schadenseintritt keine Beweislastverschiebung stattfinden; das komme allenfalls in Betracht, wenn gerade ihr Verschulden schwer wiege. Vielmehr gelten die Sachgründe, die in solchen Fällen für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Patienten im Verhältnis zu den Ärzten sprechen, gleichermaßen gegenüber deren nach § 831 BGB für ihre widerrechtlichen Handlungen haftenden Geschäftsherren. Der Umstand, daß der Patient das Opfer eines schweren Behandlungsfehlers des als Verrichtungsgehilfen tätigen Arztes geworden ist, beruht auch auf dem etwa vorliegenden Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Krankenhausträgers, der die in sein Krankenhaus eingewiesenen Patienten vor der Behandlung durch ungeeignete Ärzte zu bewahren hat. Auch im Verhältnis zum Krankenhausträger erscheint es deshalb unbillig, den Patienten bei Vorliegen eines schweren Behandlungsfehlers im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze mit dem Nachweis des Ursachenzusammenhangs zu belasten. Auf den Grad des Verschuldens des Krankenhausträgers als Geschäftsherrn kann es dabei nicht ankommen.

3. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Beklagte den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis für die ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung der Stationsärztin Dr. A. nicht geführt hat. Dazu genügte es nicht, daß Frau Dr. A. nach dem Vortrag der Beklagten an den Visiten des Oberarztes und des Chefarztes sowie an den Besprechungen vor und nach Operationen teilgenommen hat. Ebenso kann unterstellt werden, daß der Oberarzt Dr. J. und auch andere Ärzte der Beklagten nach Leistenbruchoperationen auf ihren Stationen die erforderliche Kontrolle der Hoden vorzunehmen pflegten. Frau Dr. A. war eine noch relativ unerfahrene Assistenzärztin; ihre Approbation hatte sie erst seit kurzer Zeit. Wird einer so jungen Ärztin eine chirurgische Station anvertraut, darf sie sich nicht selbst überlassen werden, sondern muß zunächst, bis sie genügend eigene Erfahrung gesammelt hat, konkret angewiesen werden, worauf sie u.a. bei der Behandlung frisch operierter Patienten besonders zu achten hat. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Chefarzt, der als ihr Organ anzusehen ist, oder der Oberarzt der Chirurgie irgend etwas in dieser Hinsicht unternommen haben. Im übrigen war es zwar nicht Sache der Beklagten, den Ärzten in medizinischen Fragen Anweisung zu erteilen; wohl aber hatte sie dafür zu sorgen, daß der zuständige Chefarzt entsprechende Anordnungen traf und deren Durchführung überwachte. Sie hat nicht behauptet, derartige organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben.

Nach allem ist unter Zurückweisung der Anschlußrevision das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt nach Maßgabe der Ausführungen unter II A 2 b weiter aufzuklären haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992719

NJW 1983, 340

VersR 1982, 1141

DfS Nr. 1993/18

r s 1982, 255

r s 1982, 261

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