Leitsatz (amtlich)

›1. Zur Frage des Fortbestehens einer vertraglich vereinbarten Minderung des Mietzinses auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache (im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Dezember 1960, VIII ZR 16/60, WM 1961, 455 f. = NJW 1961, S. 916 f.).‹

2. Bei der Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 557 BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die ein Bauunternehmen betreibt, beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 7. September 1982 mit der Installation einer "Organisationslösung", bestehend aus einem David Computersystem sowie dazugehöriger Software zum monatlichen Gesamtmietpreis einschließlich Mehrwertsteuer von 5.059,99 DM; hierin war eine Wartungspauschale einschließlich Mehrwertsteuer von 1.292,95 DM enthalten. Für einen zusätzlichen Bildschirmarbeitsplatz wurde ein weiterer monatlicher Gesamtmietpreis von 257,64 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart, von welchem wiederum ein Teilbetrag von 100,32 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf die Wartung entfiel.

In Ziffer 5.2 des Vertrages vom 7. September 1982 hatten die Parteien folgendes vereinbart:

"Falls die besprochenen Programmänderungen im Kalkulationsbereich bis zum 1.1. 1984 nicht lauffähig sind, muß von der Firma St. die monatliche Miete (DM 1.140,--) für eine installierte NCR-Anlage für solange übernommen werden, bis das Kalkulationsprogramm lt. Vortrag (Schreiben vom 2.9.1982 - Punkte Kalkulation) funktioniert. Wird diese Bedingung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt, kann der Gesamtvertrag fristlos gekündigt werden."

Am 13./20. September 1982 schlossen die Parteien ferner das vorgesehene Miet-Rahmenabkommen.

Darin ist - formularmäßig - u.a. bestimmt:

VIII. Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung

8.1 Zur vertragsgemäßen Leistung des Vermieters gehört es, die Mietgegenstände in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Instandhaltung) oder in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Instandsetzung). Eine Gewähr für die unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft der Mietgegenstände wird damit nicht übernommen.

...

8.5 Im Mietpreis enthalten sind die Aufwendungen des Vermieters für folgende, von ihm zu erbringende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten:

- Lohn- und/oder Materialkosten, die im Rahmen der vom Vermieter dem Mieter gewährten Haftungsfreistellung (10.1. dieses Vertrages) im Zusammenhang mit der Auswechslung schadhafter Teile und der Instandhaltung (Wartung) des Mietgegenstandes entstehen.

- Wegezeiten, Fahrgelder und Spesen des Servicepersonals.

8.6 In die durch den Mietpreis abgegoltene Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung nicht einbezogen sind:

- Die Lieferung, die Instandsetzung, der Austausch und/oder Einbau von Zubehör und Betriebsmitteln (z.B. Reinigungsmaterial, Papierwaren, Datenträger, Farbbänder, Kabel, Schreibwalzen, Filter, Druckhämmer, Druckscheiben, Schreib- und Nadelköpfe);

...

Die vorgenannten Leistungen werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen und Ersatzteilpreisen des Vermieters berechnet. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Transportkosten berechnet der vom Vermieter beauftragte Frachtführer dem Mieter direkt. Der Mieter stellt den evtl. benötigten Laderaum und Betriebsstrom sowie entsprechende Datenträger kostenlos zur Verfügung.

...

Nachdem es ab Frühjahr 1984 zu Auseinandersetzungen der Parteien über die Tauglichkeit des Kalkulationsprogramms gekommen war, kündigten beide den Gesamtvertrag, und zwar zuerst die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1984 zum 31. März 1985, sodann die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 1985 fristlos. Im Vorprozeß hat die Klägerin Herausgabe der Computeranlage sowie für die Zeit von April 1984 bis März 1985 einen Betrag von 62.451,87 DM nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Nach Rückgabe der Computeranlage an die Klägerin im November 1985 und beiderseitiger Erledigungserklärung des Herausgabeantrags ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1987 zur Zahlung von 41.128,87 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Wegen der dafür maßgebenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nunmehr die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit von April bis November 1985 in Höhe von insgesamt 42.541,04 DM sowie wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses weiteren Ersatz in Höhe von 143.056,68 DM. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.635,26 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 22.274,88 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, stattgegeben.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, soweit diesem durch das Berufungsurteil nicht entsprochen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB für die Zeit von April bis einschließlich November 1985 zu, nachdem die Parteien das Mietverhältnis aufgrund der beiderseitigen Erklärungen jedenfalls zum 31. März 1985 aufgelöst hätten, die Computeranlage jedoch erst im November 1985 zurückgegeben worden sei; ein Besitzrecht hieran habe der Beklagten in der Zeit nach dem 31. März 1985 nicht mehr zugestanden. Von dem vereinbarten monatlichen Mietzins von 5.317,63 DM sei jedoch ein Betrag von 1.140 DM monatlich abzusetzen, da das überlassene Kalkulationsprogramm nicht den getroffenen besonderen Vereinbarungen entsprochen habe und die Klägerin deshalb die Miete für die von der Beklagten eingesetzte NCR-Anlage in der genannten Höhe habe übernehmen müssen. Zwar habe die Beklagte nach dem 31. März 1985 die NCR-Anlage nicht mehr benutzt und die bis dahin hierfür gezahlte Miete sei tatsächlich auch nicht mehr angefallen, weil sie ab 1. April 1985 ihre neuerworbene Nixdorf-Anlage in Betrieb genommen habe. Die Parteien hätten jedoch vertraglich eine Bewertung hinsichtlich des Umfangs der Minderung des Werts der gemieteten Gesamtanlage getroffen, die auch nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden könne.

Die Klägerin könne ferner nicht im Rahmen des § 557 BGB Wartungsgebühren geltend machen, die in dem monatlichen Gesamtmietzins mit insgesamt 1.393,27 DM gesondert ausgewiesen worden seien. Dabei handle es sich nicht um Entgelt für die mietweise Überlassung von Hard- und Software, sondern um die getrennt bewertete Vergütung für eine werkvertragliche Leistung der Klägerin, nämlich die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zur Erhaltung der ständigen Gebrauchsfähigkeit der Computeranlage. Diese Arbeiten seien in dem Zeitraum von April bis November 1985 tatsächlich nicht ausgeführt worden, ihre Durchführung sei auch nicht erforderlich gewesen. Daß die Klägerin lediglich wegen der verspäteten Rückgabe der überlassenen Anlage Verluste durch die entgangene Möglichkeit erlitten habe, Wartungsarbeiten durchzuführen, sei nicht dargelegt. Der Klägerin stehe danach für die Monate April bis November 1985 als Nutzungsvergütung ein Betrag von (5.317,63 DM - 1.140 DM - 1.393,27 DM =) 2.784,36 DM monatlich, insgesamt also 22.274,88 DM zu.

Für die Zeit ab Dezember 1985 könne die Klägerin keine Ersatzansprüche stellen. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 2. September 1982 habe der Programmkomplex "Kalkulation" nach der IFA-Lehre ausgelegt und das Kalkulations-Endblatt nach dem vorliegenden IFA-Muster ausgestaltet werden müssen. Es sei unstreitig, daß das von der Klägerin der Beklagten überlassene Kalkulationsprogramm zu keiner Zeit den Anforderungen der IFA-Lehre entsprochen habe. Die Beklagte habe danach das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 5.2 der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 wirksam gekündigt, so daß es an einer Grundlage für Ersatzansprüche der Klägerin für die Zeit ab Dezember 1985 fehle.

II. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß die Klägerin für die Zeit von April 1985, nachdem das Mietverhältnis aufgrund der beiderseitigen Kündigungserklärungen in jedem Fall beendet war, bis einschließlich November 1985, dem Monat der Rückgabe der Computeranlage, Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB verlangen kann, ohne daß der Beklagten in diesem Zeitraum ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte. Hiervon gehen die Parteien auch im Revisionsverfahren aus; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von dem bis November 1985 als Mindestentschädigung geschuldeten Mietzins, der sich für die gesamte Computeranlage nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen auf monatlich 5.317,63 DM belief, der Betrag von 1.140 DM abzusetzen ist.

a) Die Klägerin hatte nach Ziffer 5.2 der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 ab 1. Januar 1984, falls zu diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Programmänderungen im Kalkulationsbereich nicht "lauffähig" waren, die Miete für die bei der Beklagten installierte NCR-Anlage in Höhe von 1.140 DM monatlich bis zur Erreichung der Einsatzfähigkeit des Kalkulationsprogramms entsprechend den im Schreiben vom 2. September 1982 getroffenen Vereinbarungen zu übernehmen. Erkennbarer Sinn und Zweck dieser Absprache war, die nach § 537 BGB bei Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache ohne weiteres eintretende Minderung des vereinbarten Mietzinses durch die Verpflichtung der Vermieterin zu ersetzen, die Aufwendungen der Mieterin zur Behebung der Gebrauchsbeeinträchtigung - im vorliegenden Fall durch den Einsatz eines Ersatzprogramms bewirkt - in Höhe eines bestimmten Betrages zu erstatten. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung bereits im Vorprozeß wie auch im angefochtenen Urteil verstanden, ohne daß die Revision hiergegen Einwendungen erhoben hat.

b) Diese Vereinbarung bestand nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht auch für den hier streitigen Zeitraum fort. Zwar fielen nach dem 31. März 1985 die bisherigen Mietaufwendungen bei der Beklagten nicht mehr an, weil sie die NCR-Anlage nicht mehr einsetzte, sondern ab 1. April 1985 die neu erworbene Nixdorf-Anlage nutzte. Haben aber die Parteien, wie das Berufungsgericht der fraglichen Absprache in rechtlich möglicher Weise entnimmt, vertraglich eine Bewertung hinsichtlich des Umfangs der Minderung des Werts der gemieteten Gesamtanlage getroffen, war diese Regelung auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses wirksam. Wie vom erkennenden Senat bereits ausgesprochen worden ist, richtet sich bei der Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 557 BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war (Senatsurteil vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = WM 1961, 455, 456 unter A I 4; vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rz. 303; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 1989, Kap. V, RN. 98). Ohne die von den Parteien getroffene Abrede wäre daher, da der bei Beendigung des Mietverhältnisses fehlerhafte Zustand der Mietsache fortbestand und die Beklagte die vom Computersystem der Klägerin auszuführenden Kalkulationen ab 1. April 1985 nunmehr durch die neu erworbene Nixdorf-Anlage erstellen ließ, für die Dauer der Vorenthaltung lediglich eine geminderte Nutzungsentschädigung zu zahlen gewesen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Abrede der Parteien nicht als Kostenübernahmeklausel, sondern als einvernehmliche Festsetzung der Mietminderung im Falle fortbestehender Gebrauchsuntauglichkeit des Kalkulationsprogramms ausgelegt hat, welche die kraft Gesetzes eintretende Minderung des Mietzinses ersetzte und wie diese für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache fortwirkte, hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Vertragsauslegung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Da das von der Klägerin überlassene Kalkulationsprogramm nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprach (siehe unten II 4), ermäßigt sich daher die von der Beklagten für die Dauer der Vorenthaltung geschuldete Nutzungsentschädigung um den vereinbarten Minderungsbetrag.

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht für die Zeit von April 1985 bis einschließlich November 1985 von dem monatlichen Mietzins von 5.317,63 DM den Betrag von 1.140 DM abgesetzt.

3. Das Berufungsurteil kann jedoch insoweit nicht bestehen bleiben, als die Klageforderung außerdem um einen Betrag von monatlich 1.393,27 DM für nicht erbrachte Wartungsarbeiten verringert worden ist.

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem in der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 gesondert ausgewiesenen Wartungsanteil nicht um die Gegenleistung für die mietweise Überlassung von Hard- und Software, sondern um die getrennt bewertete Vergütung für eine werkvertragliche Leistung der Klägerin, nämlich die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zur Erhaltung der ständigen Gebrauchsfähigkeit der Computeranlage; bei dieser - von dem im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 19. November 1987 abweichenden - Auslegung stützt sich das Berufungsgericht offensichtlich wesentlich auf den Umstand, daß in den monatlichen Mietbeträgen jeweils Wartungskosten enthalten und betragsmäßig gesondert ausgewiesen sind.

b) Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des zwischen den Parteien weiter geschlossenen Miet-Rahmenabkommens vom 13./20. September 1982 außer acht gelassen. Nach VIII Ziffer 8. 1 dieses Abkommens gehörte es "zur vertragsmäßigen Leistung des Vermieters ..., die Mietgegenstände in betriebsbereitem Zustand zu halten (Instandhaltung) oder in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Instandsetzung) ". Gemäß Ziffer 8.5 sind im Mietpreis die Aufwendungen des Vermieters für im einzelnen näher bezeichnete, "von ihm zu erbringende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten" enthalten; andere, ebenfalls im einzelnen aufgeführte Leistungen des Vermieters sind gemäß Ziffer 8.6 ausdrücklich "in die durch den Mietpreis abgegoltene Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung nicht einbezogen" und werden "zu den jeweils gültigen Stundensätzen und Ersatzteilpreisen des Vermieters berechnet". Damit ist aber die Gebrauchsgewährungspflicht der Vermieterin, die diese sowohl zur Überlassung der Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand wie zu deren Erhaltung in diesem Zustand während der Mietzeit verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Regelung in den §§ 535, 536 BGB der Klägerin auferlegt und näher ausgestaltet worden.

c) Unter Berücksichtigung dieser in VIII des Miet-Rahmenabkommens vom 13./20. September 1982 getroffenen formularmäßigen Regelung kann die Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 7. September 1982, der Wartungsanteil sei die Vergütung für eine gesondert übernommene werkvertragliche Leistung der Klägerin, nämlich die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zur Erhaltung der ständigen Gebrauchsfähigkeit der Computeranlage, keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht den Vertrag unvollständig gewürdigt hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vertragsvereinbarung der Parteien vom 7. September 1982 selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; BGH Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082 f, jeweils m.w.Nachw.). Danach sollte aber der vereinbarte Mietbetrag auch die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten abgelten, welche die Klägerin nach dem Miet-Rahmenabkommen vom 13./20. September 1982, auf das in der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 ausdrücklich Bezug genommen war, zu erbringen hatte.

Demgemäß war die Beklagte, welche die Computeranlage nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Zeit von April bis einschließlich November 1985 der Klägerin pflichtwidrig vorenthalten hat, zu einer Minderung der geschuldeten Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 1.393,27 DM nicht berechtigt. Da es insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen bedarf, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und der Klägerin weitere 11.146,16 DM nebst Zinsen zusprechen (§ 565 Abs. 3 ZPO).

4. Die Revision ist hingegen insoweit unbegründet, als die Klägerin sich weiter dagegen wendet, daß ihr für die Zeit ab Dezember 1985 Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages versagt worden sind.

a) Das Berufungsgericht hat - wie schon in seinem im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 19. November 1987 - die Vertragsvereinbarung der Parteien vom 7. September 1982 dahin ausgelegt, daß entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 2. September 1982 der Programmkomplex Kalkulation nach der IFA-Lehre und das Kalkulations-Endblatt nach dem. vorliegenden IFA-Muster auszugestalten waren. Unstreitig entsprach aber das der Beklagten überlassene Kalkulationsprogramm zu keiner Zeit den Anforderungen der IFA-Lehre; ebenso konnte, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das im Vorprozeß erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. St. unangefochten festgestellt hat, das für die praktische Handhabung notwendige Kalkulations-Endblatt nach IFA-Muster unter zumutbaren Bedingungen, d.h. ohne zeitraubende manuelle Eingriffe, nicht erreicht werden.

b) Daß dem Berufungsgericht hierbei Auslegungsfehler unterlaufen sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Auch wenn bei den Demonstrationen im Hause der Klägerin vor Abschluß des Vertrages den anwesenden Mitarbeitern der Beklagten gezeigt worden war, daß das von der Klägerin angebotene Programm nicht der IFA-Lehre entsprach, steht dies der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß gemäß Punkt 1 d und e des Schreibens der Klägerin vom 2. September 1982 eine Änderung des Programmkomplexes Kalkulation sowie des Kalkulations-Endblattes entsprechend den Anforderungen der IFA-Lehre vorgenommen werden sollte und dies sodann auch gemäß Ziffer 5.2 des Vertrages vom 7. September 1982 vereinbart worden ist. Hiermit stimmt überein, daß laut Schreiben der Klägerin vom 23. August 1982 bei den Demonstrationen sich hinsichtlich der Punkte Programmkomplex Kalkulation und Kalkulations-Endblatt "zusätzliche Anforderungen" herauskristallisiert hatten. Diese Anforderungen sind sodann, wie Ziffer 5.2 der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben der Klägerin vom 2. September 1982 ergibt, zum Vertragsinhalt gemacht und bei nicht erreichter Funktionsfähigkeit ab 1. Januar 1984 mit einem Anspruch der Beklagten auf Mietzinsminderung verbunden worden. Weitere Umstände, die trotz dieses klaren Vertragswortlautes ein anderes Verständnis der Vereinbarung gebieten, sind von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

c) Hat die Klägerin danach das vertraglich geschuldete Kalkulationsprogramm der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt, ist von dieser gemäß 5.2 der Vertragsvereinbarung vom 7. September 1982 - nach der mit Schreiben vom 30. August 1984 erfolgten Nachfristsetzung - das Vertragsverhältnis wirksam zum 31. März 1985 gekündigt worden. Schadensersatzansprüche wegen einer durch die Beklagte veranlaßten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (BGHZ 82, 121, 129; Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933, 934 unter 4; Senatsurteil vom 18. April 1984 - VIII ZR 46/83 = WM 1984, 936, 937 unter II 2 a; vgl. auch Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 554 Rz. 18) stehen der Klägerin mithin nicht zu.

5. Das angefochtene Urteil war somit dahin abzuändern, daß die Beklagte der Klägerin als Nutzungsentschädigung einen weiteren Betrag von 11.146,16 DM (1.393,27 DM x 8), insgesamt also 33.421,04 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993022

BGHR BGB § 537 Abs. 1 Minderungsvereinbarung 1

BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 1

DRsp I(133)410e

CR 1991, 152

WM 1990, 993

ZMR 1990, 206

Jur-PC 1990, 534

MDR 1990, 813

DRsp-ROM Nr. 1992/1370

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